Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung an männlichen Personen
(1)
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an männlichen Gefangenen wird wie folgt vollstreckt:
1. Erstvollzug :
- bis zu einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter,
- von mehr als einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben,
2. Regelvollzug :
- bis zu sechs Monaten aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
- bis zu zwei Jahren und sechs Monaten, ausgenommen Buchstabe a) in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld,
- von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Tonna.
(2)
Verurteilte, die im In- und Ausland bisher noch keine Freiheits- oder Jugendstrafe verbüßt haben und bei denen keine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung angeordnet war oder ist, sind in den Erstvollzug, die übrigen Verurteilten in den Regelvollzug einzuweisen. § 24 Abs. 4 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. April 2001 (VV vom 29. März 2001 – JMBl. Nr. 2 S. 32-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3)
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und lebenslange Freiheitsstrafe an männlichen Gefangenen wird in der Justizvollzugsanstalt Tonna vollstreckt.
(4)
Sicherungsverwahrung an männlichen Personen wird gemäß der am 20. November 2008 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Burg vollzogen.
(5)
Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Gefangenen, gegen die ausschließlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, wird wie folgt vollstreckt:
- aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
- aus den Landgerichtsbezirken Erfurt, Meiningen und Mühlhausen in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter.
(6)
Wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, sollen männliche Strafgefangene aus den Justizvollzugsanstalten Gera, Goldlauter, Hohenleuben, Tonna und Untermaßfeld in die Abteilungen für den offenen Vollzug bei den Justizvollzugsanstalten Goldlauter, Hohenleuben und Tonna aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der aufnehmenden Anstalt verlegt werden.
(7)
Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind, sind aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna zu verlegen. Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 2 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden sollen, können aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tonna in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna verlegt werden.
zur Beachtung!
nach Neuregelung vom 20.10.2012:
Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Gefangenen, gegen die ausschließlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, wird abweichend von § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan und Nummer 4 des Erlasses vom 01.08.2011 wie folgt vollstreckt:
- aus dem Landgerichtsbezirk Gera und den Amtsgerichtsbezirken Apolda und Weimar in der Justizvollzugsanstalt Gera,
- aus dem Landgerichtsbezirk Meiningen und den Amtsgerichtsbezirken Arnstadt und Erfurt in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld,
- aus dem Landgerichtsbezirk Mühlhausen und den Amtsgerichtsbezirken Gotha und Sömmerda in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben.
Die abweichende Regelung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Männliche Gefangene aus Thüringen im Erstvollzug mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und sechs Monaten sind abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan zur Durchführung der Behandlungsuntersuchung zunächst in die zentrale Aufnahme- und Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna einzuweisen.
Die abweichende Regelung tritt zum 1. Dezember 2012 in Kraft.