Der Justizvollzug in Thüringen
Abweichen vom Vollstreckungsplan
(1)
Verlegungen in Abweichung von diesem Vollstreckungsplan sind aus den in § 8 Abs. 1 und den §§ 9, 65 und 85 StVollzG, den in § 8 Abs. 1 und § 23 ThürUVollzG sowie den in § 12 Abs. 1, den §§ 35 Abs. 1 und 2 und § 65 Abs. 1 ThürJStVollzG genannten Gründen zulässig. Die jeweils geltenden Zustimmungserfordernisse nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 153 StVollzG, der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz (VV vom 11. Oktober 1990 -JMBl. 1991 Nr. 1 S. 9-) hinsichtlich des § 85 StVollzG in der jeweils geltenden Fassung, des § 26 StVollstrO und des § 12 Abs. 3 ThürJStVollzG bleiben davon unberührt.
(2)
Aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen kann die zuständige Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums auch in eine andere als nach diesem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt einweisen (§ 153 StVollzG, § 26 StVollstrO).
(3)
Soll abweichend von § 24 StVollstrO eine Vollzugsanstalt bestimmt werden, die einer höheren Vollzugsbehörde eines anderen Landes untersteht, so bedarf es der Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO).
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