07.01.2013 10:25 Uhr

Impulsreferat des Thüringer Justizministers Dr. Holger Poppenhäger

für die Veranstaltung des Büros Leipzig der Friedrich-Ebert-Stiftung "Das Recht, nicht alles zu erlauben! Muss jede Demonstration und Versammlung genehmigt werden?" im Alten Gasometer in Zwickau

Es gilt das gesprochene Wort!

Begrüßungsformel
- Dr. Pia Findeiß
- Holger Mann, MdL
- Bernd Gersdorf
- Mitglieder des Zwickauer Bürgerbündnisses gegen Rechtsextremismus
- Matthias Eisel
- Damen und Herren,

ich möchte mich, bevor ich in die heutige Veranstaltung einführe, ganz herzlich beim Leipziger Büro der Friedrich-Ebert-Stiftung, namentlich bei Herrn Eisel, für die freundliche Einladung und die Gelegenheit bedanken, mit Ihnen über den Umgang mit Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in unserer Gesellschaft diskutieren zu können.

Mein Dank richtet sich ebenso an die Podiumsteilnehmer, die mit mir und Ihnen eine, wie ich mir sicher bin, engagierte Diskussion führen werden. Die Zusammensetzung des Podiums zeigt, wie wichtig und ernst die Frage einer effektiven und konsequenten Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus auf kommunaler Ebene hier in Zwickau genommen wird.

Die Aktualität des Themas der heutigen Veranstaltung, insbesondere in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wurde uns in den vergangenen Tagen und Wochen schmerzhaft vor Augen geführt.

Das Ausmaß der Brutalität und Menschenverachtung des rechten Terrors in Deutschland, das in den zurückliegenden Tagen offenbar wurde, löst bei uns allen kaltes Entsetzen aus, beschämt und macht sprachlos. Wir sind es den Opfern und ihren Angehörigen schuldig, soweit möglich für Wiedergutmachung zu sorgen. Wir sind es den Opfern und ihren Angehörigen schuldig, eine Analyse von begangenen Fehlern und vorhandenen Schwachstellen in der Arbeit der Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz) und Strafverfolgungsbehörden durchzuführen und dann daraus Konsequenzen zu ziehen.

Das wichtigste Signal an den braunen Mob, aber auch an unsere europäischen Nachbarn ist, dass Deutschland ungeachtet des Geschehenen eine offene, tolerante und weltoffene Gesellschaft bleibt. Ich sage aber genauso bewusst, dass der zur Schau gestellte Hass und die Menschenverachtung mit der ganzen Härte des Rechtsstaates geahndet werden muss.

Eine wichtige Konsequenz wird, so lässt sich schon jetzt festhalten, die engere Vernetzung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sein. Akuten Reformbedarf gibt es aber mindestens im Bereich des Verfassungsschutzes. Hier wird zu beantworten sein, ob und in welcher Form die Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern an der Nutzung von so genannten V-Leuten festhalten werden.

Überhaupt ist die Intensivierung der Zusammenarbeit dieser Ämter, vielleicht sogar deren Zusammenlegung – wie zuletzt von der Bundesjustizministerin angeregt – zu diskutieren. Die Thüringer SPD hat bereits vor Monaten einen entsprechenden beschluss gefasst.

Die detaillierte und transparente Aufklärung und Analyse wird vermutlich einige Zeit benötigen. Ich will es hier nicht versäumen zu betonen, dass die Justiz, nicht nur in Thüringen, nach Kräften bemüht sein wird, ihren Beitrag zur Aufklärung zu leisten.

Meine Damen und Herren,
Ihre Teilnahme zeigt, dass für Sie die Bekämpfung von Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in unserer Gesellschaft wie auch die Entwicklung von politischen und gesellschaftlichen Gegenstrategien höchste Priorität genießt.

Dem zivilgesellschaftlichen Engagement in den zahlreichen Bürgerbündnissen gegen Rechtsextremismus fällt dabei eine ganz besondere Rolle zu.

Deshalb möchte ich mich an dieser Stelle auch bei allen Bürgerinnen und Bürgern bedanken, die sich für unsere demokratische und rechtsstaatliche Ordnung einsetzen. Sie sind es, die demokratische Grundordnung und deren Grundwerte nicht nur verteidigen, sondern auf ganz verschiedene Weise mit Leben erfüllen.

Ohne Ihre Initiative und Ihr couragiertes Auftreten wäre eine erfolgreiche gesamtgesellschaftliche Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Umtrieben kaum realisierbar.
Ich bin mir durchaus bewusst, welche Belastungen und welche Risiken Sie dabei zuweilen in Kauf nehmen. Daher will ich Ihnen noch einmal ganz herzlich für Ihren Einsatz danken.

Die Stadt Zwickau fürchtet nach dem Auffliegen der mutmaßlichen rechtsextremen Terrorzelle um ihren Ruf. Mit einer Mahnwache vor dem Rathaus haben deshalb rund 100 Bürger am Montagabend der Opfer rechter Gewalt gedacht und einen Appell für Demokratie gestartet. Aufgerufen dazu hatten Sachsens Grüne sowie die Stadt und der Deutsche Gewerkschaftsbund Südwestsachen. Der Grünen-Landesvorsitzende Volkmar Zschocke forderte, entschlossen gegen Rassismus vorzugehen. "Es erschüttert uns, dass mitten unter uns in Sachsen eine rechtsextreme Terrorgruppe lebte und von hier aus ungehindert eine Serie regelrechter Hinrichtungen überall in Deutschland verüben konnte."
Als Beweis für die Notwendigkeit unserer gemeinsamen Anstrengungen gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, insbesondere in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, will ich unabhängig von den aktuellen Ereignissen exemplarisch drei Gründe anführen:

Erstens gelang es der NPD bei der letzten Landtagswahl erneut in den sächsischen Landtag (5,6 %) einzuziehen. In Sachsen-Anhalt (4,6%) und Thüringen (4,3%) hat die NPD den Einzug in die Landtage nur knapp verfehlt, wobei die NPD 2009 in Thüringen ihre absolute Stimmenzahl im Vergleich zur vorangegangenen Landtagswahl in etwa verdreifachen konnte.

Zweitens gelang es der NPD bei den zurückliegenden Kommunalwahlen – nicht nur in Thüringen – in zahlreiche Parlamente einzuziehen und sich so vor Ort zu etablieren. Das sind deutschlandweit 255 kommunale Mandate.

Drittens sind Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu bevorzugten Aktionsräumen für Großveranstaltungen (z. B. Musik) und Demonstrationen der rechtsextremistischen und neonazistischen Szene geworden.

Diese Schlaglichter sowie die aktuellen Ereignisse zeigen auf: Es gibt keinen Anlass zur Entwarnung. Zumal die Strafverfolgungsstatistiken weiterhin ein hohes Niveau von Delikten, Ermittlungsverfahren und Beschuldigten im Bereich rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Straftaten ausweisen.

Diese Umstände vor Augen muss allen Demokratinnen und Demokraten bewusst sein, dass wir in unseren gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen gegen rechtsextremistische, rassistische und fremdenfeindliche Umtriebe nicht nachlassen dürfen und vor allem gemeinsam und geschlossen agieren müssen.

Niemand darf Angst haben, Zivilcourage zu zeigen, weil er oder sie sich der Unterstützung anderer Bürger nicht sicher sein kann.

Insofern war es überfällig und kann es nur begrüßt werden, dass zum Jahresbeginn 2011 – nach Sachsen und Sachsen-Anhalt – nun endlich auch in Thüringen ein eigenes Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit eingerichtet wurde, das auf einem parteiübergreifenden Landtagsbeschluss beruht. Für das aktuelle Jahr stehen dem Thüringer Landesprogramm insgesamt etwa 1,2 Millionen Euro zur Verfügung.

Anders als die Bundesregierung verzichtet die thüringische Landesregierung im eigenen Verantwortungsbereich gegenüber den Antragstellern ausdrücklich auf die verpflichtende Abgabe einer sogenannten Antiextremismus-Erklärung.

Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass zivilgesellschaftliche Initiativen, wie sie sich vorbildlich in den lokalen Bürgerbündnissen gegen Rechtsextremismus widerspiegeln, nicht mit Misstrauen und Vorbehalten begegnet werden sollte, sondern mit Respekt, Anerkennung und größtmöglicher Offenheit. Sie gehören mit zum höchsten und wichtigsten Gut für die Verteidigung unserer demokratischen Grundordnung.

Wo die staatlichen Behörden kein Vertrauen säen, kann letztendlich auch kein Vertrauen in den Staat und das staatliche Handeln wachsen. Dieses Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat und die politisch Verantwortlichen ist aber das Grundkapital der Demokratie.

Ich sage also: Wer die Demokratie also stärken will, der muss die Zivilgesellschaft und das bürgerschaftlichen Engagement stärken.
Denn Demokratie kann sich dort am besten entfalten, wo sie die Köpfe und Herzen der Menschen erreicht und auf eine unvoreingenommene, breite Unterstützung trifft.

Meine Damen und Herren,
ich möchte nachfolgend – auch bezogen auf das konkrete Thema unserer Tagung - noch einige kurze Ausführungen zur Rolle der Justiz im Umgang mit Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus geben.

Immer wieder sind die Justizministerinnen und Justizminister wie auch die Gerichte in Deutschland mit Forderungen nach einer schnellen und konsequenten Reaktion gegenüber Rechtsextremisten konfrontiert.
Diese Erwartungshaltung besteht grundsätzlich vollkommen zu Recht: dies will ich vorab betonen.

Der rechtsstaatlichen Justiz als dritter, unabhängiger Säule fällt allerdings auch eine – wenn nicht die entscheidende – Wächterfunktion in Bezug auf unsere Verfassungsordnung zu.

Zwar ist die Strafjustiz dazu aufgerufen, entschieden gegen politisch motivierte Kriminalität vorzugehen. Aber ebenso sind vor allem die Verfassungs- und Verwaltungsgerichte aufgefordert, Eingriffe in die Grundrechte abzuwehren

Oftmals stehen aber auch Vorwürfe des Versagens im öffentlichen Raum – gerade in Bezug auf manche gerichtlich verworfenen Verbotsverfügungen der kommunalen Behörden, wenn ich an politische Demonstrationen, Versammlungen und Großveranstaltungen der rechtsextremen Szene denke.

All zu schnelle und laute Rufe tun der Justiz allerdings Unrecht, auch wenn die Kritik von ihrem Standpunkt und ihrer Motivation her nachvollziehbar erscheinen mag.

Die unabhängige Justiz in unserem demokratischen Rechtsstaat hat ihre Wächterfunktion vollkommen unvoreingenommen und neutral anhand der Buchstaben von Recht und Gesetz zu erfüllen.
Dem Bundesverfassungsgericht kommt dabei eine herausragende Funktion zu.

Dies wird besonders deutlich in den Fällen, in denen ausschließlich die Karlsruher Verfassungsrichter befugt sind, Grundrechte einzuschränken. Zu nennen wären diesbezüglich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 GG oder die Verwirkung von Grundrechten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Artikel 18 GG.

Eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit dem Thema der heutigen Veranstaltung kommt dem Bundesverfassungsgericht auch zu, weil es häufig im Eilverfahren über Versammlungsverbote oder einschränkende Auflagen entscheidet.

Oberstes Prinzip in der Bewertung der Rechtssprechung ist die Achtung der Unabhängigkeit der Justiz. Die Rechtssprechung ist allein an Gesetz und Recht gebunden. Allein dies darf die Richtschnur ihres Handelns sein.
Dafür hat sie klar formulierte Verfahrensgrundsätze und Abläufe einzuhalten: bspw. die Unschuldsvermutung, das Recht auf Verteidigung, das Prinzip der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie ist insbesondere dazu verpflichtet, die Grundrechte unserer Verfassung auch real durchzusetzen.

Das macht den wesentlichen Kern eines demokratischen Rechtsstaats aus und unterscheidet ihn von Diktaturen.
Niemand steht außerhalb oder über den Gesetzen. Niemals darf aber auch mit zweierlei Maß gemessen werden.

Die Gewährung der Grundrechte sowie die Anwendung der beschriebenen Prinzipien hat ohne Ansehen der Person zu erfolgen, so dass auch Personen mit rechtsextremer Gesinnung grundsätzlich den Schutz der Grundrechte genießen.
Die verfassungsmäßigen Grundrechte dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen entzogen oder eingeschränkt werden. Die Grundrechte im Rechtsstaat sind ja – wir wollen uns erinnern - von Hause aus als Abwehrrechte auch zum Schutz von gesellschaftlichen Minderheiten konzipiert.

Daher befinden sich bspw. die Versammlungsbehörden in der konkreten Nachweispflicht, wenn sie Versammlungen oder deren Ersatzveranstaltungen aufgrund einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbieten wollen. Es muss eine tatsachengestützte Gefahrenprognose erstellt werden.

Zitat aus dem Urteil des Thüringer OVG 15.10.2011
„Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz darf – als ultima ratio behördlicher Eingriffe in die Versammlungsfreiheit – nur erlassen werden, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist und wenn dieser Gefährdung nicht anders als gerade im Verbot – und nicht schon durch entsprechende Auflagen – begegnet werden kann. Eine unmittelbare Gefährdung kann nur dann vorliegen, wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefährdungsprognose tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahrenseintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus.“

Und bevor zum schärfsten Mittel - dem Versammlungsverbot - gegriffen werden kann, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Anwendung milderer Instrumente, zum Beispiel konkrete Auflagen an den Veranstalter, zu prüfen.

Diese Auflagen können in ganz verschiedener Form erfolgen: bspw.


  • durch eine alternative Festlegung der Marschroute,

  • durch eine Veränderung des Versammlungsortes und des Versammlungszeitpunktes. Allerdings darf der eigentliche Zweck und die intendierte Wirkung der Ausgangsveranstaltung nicht vereitelt werden.

Grundsätzlich besteht außerdem die Möglichkeit,
 

  • die Zahl der Ordner,

  • die Größe von mitgeführten Transparenten und

  • die Verwendung von öffentlichkeitswirksamen Symbolen wie Fahnen und Flaggen einzuschränken und

  • Konkretisierungen zum bestehenden Uniformverbot bei Versammlungen vorzunehmen.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar der Auftritt von bestimmten Versammlungsrednern unterbunden werden.

Ein Versammlungsverbot kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn andere Anordnungen der Versammlungsbehörden nicht ausreichen, um eine greifbare, d.h. tatsachengestützte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Versammlungsbehörde muss hinreichende Belege für diese Gefährdung vorweisen, eine Vermutung reicht nicht.

Eine solche Gefährdung ist bspw. dann anzunehmen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte belegen, dass im Rahmen der Versammlung Straftatbestände von erheblichem Gewicht – wie zum Beispiel der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB – verwirklicht werden.

Weiterhin darf ein Versammlungsverbot ergehen, wenn angemeldete Versammlungen einen aggressiven und einschüchternden Charakter anzunehmen drohen.

Ein zu erwartendes Klima der Gewaltbereitschaft und Gewaltdemonstration rechtfertigt also unter Umständen ein solches Verbot.

Nicht zuletzt schützt das Versammlungsrecht das sittliche Empfinden der Opfer des Nationalsozialismus. Dies bezieht sich sowohl auf historische Daten und Orte als auch auf die eigentliche Durchführung der Versammlungen. Weder das Veranstaltungsmotto, noch Äußerungen auf mitgeführten Transparenten oder die zur Schau gestellte Kleidung dürfen Assoziationen an die Zeit des Nationalsozialismus wecken und so die Würde und Empfindungen der Opfer verletzen.

Die Möglichkeit, Orten mit herausragender historischer Bedeutung für die Opfer des Nationalsozialismus zu schützen, besteht seit April 2005. Die Länder sind grundsätzlich – erst recht seitdem infolge der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich des Versammlungsrechts auf sie übergegangen ist - dazu ermächtigt, entsprechende geschützte Orte in ihrem Hoheitsbereich auszuweisen. Thüringen hat dies für die Gedenkstätten der ehemaligen Konzentrationslager Buchenwald und Mittelbau-Dora getan.

Versammlungen dürfen dann auch vor Ort aufgelöst werden, wenn von Angaben einer Anmeldung abgewichen oder gegen Auflagen der Versammlungsbehörden verstoßen wird.

Versammlungen dürfen unabhängig davon aufgelöst werden, wenn von Angaben einer Anmeldung abgewichen oder gegen Auflagen der Versammlungsbehörden verstoßen wird.
Ich weiß, dass das manchem von Ihnen hier im Raum nicht reicht, aber ich denke, wir tun gut daran, die verfassungsrechtlichen Grenzen des Versammlungsrechts zu akzeptieren.

Den Parteien wird durch Artikel 21 GG außerdem eine Sonderrolle in unserer demokratischen Ordnung eingeräumt, da sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Parteien formuliert das Grundgesetz, dass deren Anhängerschaft nach Ziel und Verhalten nicht darauf ausgerichtet sein darf, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Solange das Bundesverfassungsgericht aber die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei nicht positiv festgestellt hat, sind der Einschränkung von Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit hohe Hürden gesetzt. Dies soll vor möglichen Missbräuchen schützen und verhindern, dass rechtsstaatliche Garantien unterlaufen oder ausgehöhlt werden.

Das Grundgesetz nimmt demzufolge grundsätzlich die Gefährdung durch eine politische Partei bis zur positiven Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit explizit um der Freiheit der politischen Auseinandersetzung Willen in Kauf.

Solange Parteien wie die NPD also nicht verboten sind, werden sie auch in Zukunft vergleichsweise uneingeschränkt operieren können und ebenfalls von der staatlichen Parteienfinanzierung partizipieren.

Neben dem aggressiv-kämpferischen Auftreten der NPD und den engen Beziehungen zu freien Kameradschaften und autonomen Nationalisten als militante Vorfeldorganisationen, sind dies die wesentlichen Gründe, die mich dazu bewegen, die erneute Prüfung eines NPD-Verbotsverfahrens einzufordern – eingedenk aller damit zusammenhängenden Konsequenzen z. B. V-Mann-Problematik, Nähe der NPD zu Kameradschaften.

Ich bin mir bewusst, dass ein solches Verbot nicht zur Liquidierung des rechtsextremistischen Gedankenguts führen wird. Allerdings dürfte ein solcher Schritt empfindliche Einschnitte in der Organisationsstruktur des politischen Rechtsextremismus bedeuten, abgesehen von den finanziellen Einbußen durch den Verlust der staatlichen Parteienfinanzierung.

Auch sollte man weder die Bedeutung der finanziellen Zuwendung noch der institutionellen Strukturen durch die Landtagsfraktionen geringschätzen.
Zudem wäre ein solches Verbot ein klares Signal an die rechtsextremistische Gefolgschaft, dass sich die wehrhafte Demokratie mit dem braunen Ungeist nicht abfindet und dabei alle rechtsstaatlichen Instrumente ausschöpft.

Dennoch möchte ich in diesem Zusammenhang ebenso darauf hinweisen, dass das Versammlungsrecht nicht als eigentlicher Schauplatz der Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus taugt.

Wir sollten unseren Blick nicht verengen. Es kann nicht zielführend sein, mit Hilfe des Versammlungsrechts rechtsextremistische Aufmärsche und Versammlungen vollständig zu unterbinden.

Der Rechtsstaat muss mit solchen Versammlungen leben, solange es einen gesellschaftlichen Nährboden für rechtsextremistisches Gedankengut gibt, das sich kollektiv organisiert und im Rahmen solcher Versammlungen zum Ausdruck gebracht werden soll.
Es ist vielmehr die primäre Aufgabe der aktiven Zivilgesellschaft, die Wirkung solcher Versammlungen weitestgehend zu minimieren.

Ich will Sie aber dennoch dazu ermuntern, durchaus den an den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften und den Gerichten versammelten juristischen Sachverstand im Vorfeld solcher Versammlungen bewusst zu nutzen und in Anspruch zu nehmen. Dies scheint mir ein erfolgversprechender und geeigneter Weg zu sein, um gemeinsam dem braunen Ungeist effektiv zu begegnen.

Meine Damen und Herren,
abschließend und zusammenfassend möchte ich versuchen, auf die im Rahmen der Veranstaltung zu diskutierende Frage vorläufig zu antworten:

Muss jede Versammlung genehmigt werden?

Wie wir gesehen haben, lässt sich formal verneinen.

ABER: Wir werden bis auf Weiteres damit leben müssen, dass die NPD und ihr nahe stehende Personen genau um die Grenzen des juristisch Erlaubten und Verbotenen wissen und diese Grenzen bis an den Rand des Erträglichen ausschöpfen werden.
Die Versammlungsbehörden stehen dennoch weiterhin vor dem Abwägungsproblem, vor dem Erlass von Verbotsverfügungen eingehende Prüfungen vorzunehmen und entweder das Instrument der Auflagen zu nutzen, oder das hohe Risiko einzugehen vor Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichten zu scheitern.

Ich will es bei diesen Ausführungen belassen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Ich freue mich nun auf eine spannende Diskussion...