07.01.2013 10:24 Uhr

Sofortbericht von Justizminister Dr. Holger Poppenhäger

zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE im Rahmen der Plenarsitzungen am 26. bis 28. Mai 2010

"Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz in Thüringen ausbauen"

Anrede,
Die Fraktion Die LINKE hat dem Thüringer Landtag heute einen Antrag unter dem Titel „Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz in Thüringen ausbauen“ vorgelegt. Bevor ich den unter Nummer I des Antrags erbetenen Sofortbericht für die Landesregierung erstatte, erlauben Sie mir folgende zwei Vorbemerkungen:

Erstens:
ich möchte vorab feststellen, dass die Landesregierung in der nachhaltigen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit als Kernelement der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung im Verbund mit der Sicherstellung effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes für jeden Bürger eine besondere Verantwortung sieht. Unabhängige Richterpersönlichkeiten sind die unabdingbare Basis für eine moderne Justiz als Garant für Rechtsstaatlichkeit und für gesellschaftliche und politische Stabilität, aber auch für eine Justiz, die im europäischen und internationalen Wettbewerb der Rechtsordnungen und Justizstandorte eine wesentliche Rolle spielt.

Zweitens:
Auch mir sind die Vorgänge aus dem - in der Begründung des heute zu beratenden Antrags genannten – „Pilz-Verfahren“ vor fast zehn Jahren noch in guter Erinnerung.

Der Landtag, in dessen Verwaltung ich damals tätig war, hat in mehreren Sitzungen des Justizausschusses und in einer Sondersitzung dieses Hohen Hauses dazu beraten, dass ein Richter von Seiten des damaligen Präsidenten des Thüringer OLG und durch Einflussnahme des damaligen Justizministers in seiner Arbeit beeinflusst werden sollte. Nur zur Erinnerung: Auch Richter sind nicht unfehlbar. Der besagte damalige OLG-Präsident hat seine Telefonanrufe bei dem Richter, der das Pilz-Verfahren führte, später öffentlich bereut, indem er in der „Thüringer Allgemeine“ erklärte, seine „Unschuld verloren“ zu haben. (siehe dazu das Interview mit Hans-Joachim Bauer in der TA vom 10.10.2000).
Dieser Fall vor zehn Jahren zeigt: Unabhängige Richter verdienen unseren ganzen Respekt. Ihre unabhängige Arbeit anzuerkennen, ihre Unabhängigkeit dort, wo es nötig ist, zu verteidigen, und dort, wo es möglich ist, auszubauen, muss das Ziel guter Justizpolitik im demokratischen Rechtsstaat sein.

Diese Gründe und Ereignisse waren es, die die Koalitionsparteien dazu bewogen haben, in die Koalitionsvereinbarung von SPD und CDU richtungweisende Rahmenvorgaben zur Novellierung des Thüringer Richtergesetzes aufzunehmen.

Ziel ist es, im Rahmen der aktuellen Reformbestrebungen, im Interesse der richterlichen Unabhängigkeit die Beteiligungsrechte der Richterinnen und Richter zu stärken und die Mitwirkungsmöglichkeiten der richterlichen Gremien zu erhöhen. Damit hat sich die Landesregierung bewusst für einen eigenen Ansatz zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit entschieden.

Damit habe ich, wie es unter Nummer I. des Antrags der Fraktion Die LINKE gewünscht wird, bereits in wesentlichen Punkten der Rahmen für den Reformbedarf umschrieben, den die Landesregierung im Bereich der richterlichen Unabhängigkeit sieht. Auf das „Wie“ der Umsetzung komme ich später noch zurück.

Lassen Sie mich zunächst auf das Thema „Modellvorschläge zur richterlichen Selbstverwaltung“ zu sprechen kommen:
Der Landesregierung ist bekannt, dass unter der Überschrift „Unabhängigkeit der Justiz“ seit einigen Jahren von richterlichen Berufsverbänden unterschiedliche Modelle für eine Selbstverwaltung der Justiz diskutiert werden.

Im Jahre 2007 hat der Deutsche Richterbund sein Selbstverwaltungsmodell der Öffentlichkeit vorgestellt. Dieses Modell hat teilweise heftige verfassungsrechtliche und verwaltungspraktische Kritik erfahren. Der Deutsche Richterbund hat daraufhin im März dieses Jahres einen überarbeiteten Entwurf für ein Landesgesetz zur Selbstverwaltung der Justiz vorgelegt.

Nahezu zeitgleich hat die Neue Richtervereinigung einen inhaltlich noch weitergehenden Gesetzentwurf zur institutionellen Unabhängigkeit der Justiz veröffentlicht.

Auch einige Länder haben in den letzten Jahren Interesse an einer Selbstverwaltung der Justiz bekundet, namentlich Hamburg und Schleswig-Holstein. Allerdings haben diese Länder - soweit ersichtlich - bislang keine nennenswerten Fortschritte bei dem Aufbau von Selbstverwaltungsstrukturen gemacht. Erst recht kann von einer „Erprobung“ keine Rede sein. Dies dürfte vor allem daran liegen, dass sich eine selbstverwaltete Justiz ohne entsprechende Änderungen des Grundgesetzes und der Landesverfassungen und ohne weitreichende Änderungen der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes und der einschlägigen Prozessordnungen nicht realisieren lässt. Die verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten werden sicher auch erörtert werden, wenn die Thematik „Selbstverwaltung der Justiz“ auf der im Juni anstehenden Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beraten wird.

Anrede,
ich möchte an dieser Stelle betonen, dass sich der Reformansatz der Landesregierung zum Thüringer Richtergesetz – im Gegensatz zu den angesprochenen Selbstverwaltungsmodellen – im Rahmen des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung sowie der Vorgaben des Bundesgesetzgebers bewegt, sich also insbesondere ohne Verfassungsänderungen umsetzen lassen wird.

Daher besteht für die Landesregierung derzeit kein Anlass, wie unter Nummer III des Antrags der Fraktion Die LINKE gefordert, im Bundesrat oder in anderen Gremien aktiv zu werden.

Überdies möchte ich kritisch anmerken, dass die berufsständischen Selbstverwaltungsmodelle prinzipielle verfassungsrechtliche Probleme verursachen, die nach wie vor nicht wirklich überzeugend ausgeräumt sind und daher weiterer Prüfung bedürfen. Ich habe Zweifel, ob sich derartige Modelle, die weitreichende ministerial- und kontrollfreie Räume für Selbstverwaltungsorgane vorsehen, mit zentralen rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungsgrundsätzen in Einklang bringen lassen.

Der Landesregierung liegt es jedoch in besonderem Maße am Herzen, dass die künftigen Thüringer Justizstrukturen über eine einwandfreie, über jeden Zweifel erhabene verfassungsrechtliche und demokratische Legitimation verfügen.

Im Übrigen hält es die Landesregierung nicht für sachgerecht, Reformüberlegungen von vornherein im Wesentlichen auf justiz- bzw. verwaltungsorganisatorische oder institutionelle Gesichtspunkte einzuengen, wie dies bei den diversen Selbstverwaltungsmodellen der Fall ist. Dies wird der individuell geprägten richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG nicht hinreichend gerecht.

Die Landesregierung bevorzugt stattdessen einen diskussionsoffenen Reformansatz mit dem Ziel, die richterliche Unabhängigkeit vor allem über den Ausbau der individuellen Beteiligungsrechte der Richterinnen und Richter und mittels Verbreiterung der Mitwirkungsmöglichkeiten der richterlichen Vertretungsgremien zu stärken, um so einen substanziellen Beitrag zum Ausbau der richterlichen Unabhängigkeit zu leisten.

Dabei wird sich in der anstehenden Diskussion des Justizministeriums mit den Berufsverbänden und Richter- und Staatsanwaltschaftsvertretungen erweisen, inwieweit zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter möglicherweise Reformen der Juristenausbildung und Fragen der richterlichen Ethik und des richterlichen Berufsverständnisses Berücksichtigung finden sollten.

Anrede,
die Einführung einer Selbstverwaltung der Justiz ist auch nicht durch vermeintlich „europäische Standards“ veranlasst. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE könnte den Eindruck erwecken, dass die Justizstrukturen in Deutschland und in Thüringen nicht europäischen Standards entsprächen.
Dies wäre allerdings sachlich unrichtig und verkennt die Leistungen der Justiz in Deutschland und Thüringen grundlegend.
Ich möchte unterstreichen, dass die Justiz in Deutschland und in Thüringen rechtsstaatlichen Anforderungen in jeder Hinsicht vollumfänglich entspricht und ihre Unabhängigkeit – auch im europäischen Vergleich mit der Praxis anderer Staaten – auf höchstem Niveau gewährleistet ist.

Die Justiz verfügt in Deutschland und in Thüringen über besondere Schutzmechanismen, die in Europa beispielhaft sind. Ich möchte hier nur die unabhängigen Richterdienstgerichte nennen, die jedem Richter effektiven Rechtsschutz zur Wahrung seiner richterlichen Unabhängigkeit gewähren.

Anrede,
um den Bericht der Landesregierung zu vervollständigen, erlaube ich mir den ergänzenden Hinweis darauf, dass die deutsche Justiz eine weltweit anerkannte Spitzenstellung hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit genießt. Sie liegt auf Platz 4 der aktuellen Rangliste des Weltwirtschaftsforums („World Economic Forum“). Länder mit Selbstverwaltungsmodellen sind demgegenüber weit abgeschlagen; beispielsweise liegt die spanische Justiz auf Platz 56 und die italienische Justiz auf Platz 78 – gleichauf mit Syrien und China.

Soweit in dem Antrag der Fraktion von angeblichen „europäischen Standards“ die Rede ist, möchte ich an dieser Stelle also nochmals klarstellen, dass es keine rechtsverbindlichen Standards der Europäischen Union für die mitgliedstaatlichen Justizstrukturen gibt, die etwa eine Selbstverwaltung der Justiz vorschreiben würden.

Lassen Sie mich weiter feststellen, dass auch der Europarat keine rechtsverbindlichen „europäische Standards“ erlassen hat, an denen die deutsche Justiz zu messen wäre. Dazu wäre er auch nicht befugt. Davon abgesehen akzeptiert der Europarat neben den von einigen richterlichen Berufsverbänden favorisierten Selbstverwaltungsmodellen ausdrücklich auch das bestehende deutsche Justizsystem als sachgerechte Alternative. Ich möchte hier beispielsweise auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates (von 1994) über Unabhängigkeit, Effizienz und Funktion von Richtern verweisen.

Anrede,
zu Beginn meiner Ausführungen habe ich gesagt, dass ich auf das „Wie“ der Novellierung des Thüringer Richtergesetzes noch zu sprechen komme: Hierzu kann ich Ihnen sagen, dass das Thüringer Justizministerium den Startschuss für die Novellierung des Thüringer Richtergesetzes im April dieses Jahres gegeben hat. Das Gesetzgebungsverfahren läuft also bereits.

In einem ersten Schritt ist den richterlichen Berufsverbänden und Richtervertretungen in der Thüringer Justiz sehr frühzeitig von meinem Haus Gelegenheit gegeben worden, verbandsintern Vorschläge und Konzepte zu diskutieren und eigene Positionen zu erarbeiten. Die Ergebnisse werden dem Thüringer Justizministerium noch im ersten Halbjahr 2010 vorgelegt werden.

Mit dieser frühen Einbindung in den Diskussionsprozess möchte ich ein Zeichen für einen vertrauensvollen, konstruktiven und vor allen Dingen ergebnisoffenen Dialog mit Verbänden und Vertretungen sowie für den hohen Stellenwert der richterlichen Unabhängigkeit im Freistaat Thüringen setzen. Es ist mir ein ganz besonderes Anliegen, auf diese Weise ein möglichst hohes Maß an Akzeptanz und Transparenz zu gewährleisten.

Zum Schluss möchte ich noch einmal um Ihr Verständnis bitten, dass ich aufgrund der beschriebenen Verfahrensweise heute keine abschließenden inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der künftigen Thüringer Justizstrukturen und zur Novellierung des Thüringer Richtergesetzes geben will. Ich möchte an dieser Stelle den vor uns liegenden konstruktiven und ergebnisoffenen Diskussionsprozess, zu dem ich hiermit auch alle Fraktionen des Thüringer Landtages herzlich einlade, nicht vorweg nehmen und damit in Frage stellen. In denke: Unser aller Bemühen, das Thüringer Richtergesetz zum Wohle unserer unabhängigen Justiz und damit auch im Interesse unseres Rechtsstaats zu verbessern, gebietet es, zunächst auf die Stimmen aus der Justiz selbst zu hören und dann zu handeln!

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!