zur Eröffnungsveranstaltung des 20. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstages vom 6. bis 8. April in Weimar
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Vorsitzender des Deutschen Richterbunds, lieber Herr Frank,
sehr geehrte Frau Ministerin Kolb,
sehr geehrte Minister Busemann und Schmalfuß,
werte Repräsentantinnen und Repräsentanten der verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften,
verehrter Herr Oberbürgermeister Wolf,
lieber Prof. Dr. Wolfgang Huber,
verehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
werte Gäste des 20. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstages,
ich freue mich, dass Sie so zahlreich den Weg in das Weimarer Congress-Centrum gefunden haben, um am 20. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag teilzunehmen.
Ich bedanke mich insbesondere bei Ihnen – sehr geehrter Herr Frank – für die Einladung, ein kurzes Grußwort an die Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer richten zu dürfen.
Ich nehme diese Gelegenheit gerne wahr und möchte Ihnen allen an dieser Stelle auch im Namen der Thüringer Landesregierung und der Ministerpräsidentin die besten Grüße übermitteln.
Wie Sie vielleicht wissen, war ursprünglich auch ein Grußwort der Thüringer Ministerpräsidentin vorgesehen, die allerdings aufgrund einer kurzfristig anberaumten Ministerpräsidentenkonferenz ihre Teilnahme leider absagen musste. Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
für den Freistaat Thüringen und die Thüringer Justiz bedeutet es eine besondere Ehre, in diesem Jahr Schauplatz und Gastgeber des 20. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstages zu sein. Bereits im Mai 2007 fand hier mit großer Resonanz der Deutsche Verwaltungsrichtertag statt.
Dies zeigt: Weimar war und ist ein gutes Pflaster für solche Ereignisse, wenngleich die Klassikerstadt gemeinhin eher mit Kultur assoziiert wird. Man täte Weimar aber Unrecht, würde man es allein auf Goethe und Schiller, das Bauhaus oder das Deutsche Nationaltheater reduzieren.
Weimar zählt in Thüringen auch zu den herausragenden Justizstandorten – so befinden sich hier mit dem Thüringer Verfassungsgerichtshof und dem Thüringer Oberverwaltungsgericht doch zwei der wichtigsten Rechtsinstitutionen des Landes.
Weimar ist gerade für Juristen aber auch mit sehr ambivalenten Aspekten verbunden. Zum einen ist hier im Deutschen Nationaltheater die Weimarer Reichsverfassung verabschiedet worden, ein erster Versuch, eine wirklich demokratische Verfassung für Deutschland zu installieren. Zum anderen aber ist hier – in Sichtweite der Kulturstadt – im Konzentrationslager Buchenwald mitgewirkt worden an einem der großen Verbrechen der Weltgeschichte – auch das gehört zu diesem Ort.
Weimar ist es erinnerungskulturell bisher gut gelungen, sich seiner janusköpfigen Vergangenheit zu stellen: der Bewahrung und Pflege des klassischen kulturellen Erbes und der demokratischen Traditionslinie einerseits. Andererseits der würdigen Erinnerung an die vielen Opfer und das unermessliche menschliche Leid an einem der Tatorte des unfassbaren Zivilisationsbruches.
Der Thüringer Hermann Louis Brill hat wie kaum ein anderer diesen Zivilisationsbruch von Weimar erlebt und erlitten. Vor der Zeit des Nationalsozialismus verteidigte er als SPD-Landtags- und Reichstagsabgeordneter entschieden die Republik von Weimar. Für seine Courage ließ man ihn später im Konzentrationslager Buchenwald büßen. Unmittelbar nach der Befreiung vom Nationalsozialismus wurde Brill als Thüringer Regierungspräsident eingesetzt.
Die sowjetische Militäradministration in Thüringen entfernte ihn allerdings aufgrund seiner kritischen Haltung alsbald aus dem Amt. Die Anzeichen für eine bevorstehende Verhaftung aufgrund seines Widerstandes als SPD-Landesvorsitzender gegen die erzwungene Vereinigung mit der KPD bewegten ihn schließlich zur Flucht nach Hessen. Hier war Brill schließlich an der Erarbeitung des Grundgesetzes beteiligt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
Der 67. Deutsche Juristentag, der im September 2008 ebenfalls nach Thüringen, genauer nach Erfurt einberufen wurde, beschäftigte sich neben anderen Dingen mit Verfahren der konsensualen Streitbeilegung.
Die Thematik hat bis heute nichts an Aktualität eingebüßt, schließlich wird gegenwärtig engagiert über den Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung der Bundesjustizministerin debattiert. In Thüringen stößt dieser Entwurf nicht zuletzt deshalb auf ein großes Interesse, da hier im Januar 2009 ein Pilotprojekt der innergerichtlichen Konfliktbeilegung, das „Thüringer Projekt: Güterichter“, in der Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit etabliert wurde.
Die Modellphase endet im Dezember 2011. Auf Grundlage der Projektevaluation wird dann ergebnisoffen geprüft und entschieden, ob das Güterichtermodell an den Thüringer Gerichten fortgeführt wird.
Ein weiterer wichtiger, nicht unumstrittener Gegenstand der aktuellen rechtspolitischen Diskussionen berührt die Frage der möglichen Einführung eines ergänzenden optionalen Vertragsrechts der Europäischen Union für Verbraucher und Unternehmen. Ein Blick in die Agenda des 20. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstages legt nahe, dass im Kontext der Debatten um „law made in Germany“ auch auf Fragen der Konkurrenz nationaler Rechtsordnungen wie auch an anderer Stelle auf den Wettbewerb der unterschiedlichen Verbraucherschutzniveaus in den EU-Mitgliedsstaaten eingegangen wird.
Das ist für Juristen „made in Germany“ – nicht erst seit der Geltung des Lissabonner Vertrages – offenbar nicht immer kohärent möglich. Die unterschiedlichen Diskussionslinien des Bundestages bzw. Bundesrates zu Teilaspekten des europäischen Rechtsraumes belegen dies.
Während der Bundesrat durchaus die Schaffung eines fakultativen europäischen Vertragsrechtsregimes begrüßt, steht der Bundestag einer solchen Innovation anscheinend eher ablehnend gegenüber.
Die Vorlage eines kritischen partei- und koalitionsübergreifenden Entschließungsentwurfes und das einhellige Votum des Bundestagsrechtsausschusses deuten darauf hin.
Einigkeit scheint zwischen Bundesrat und Bundestag zumindest darin zu bestehen, dass ein sogenannter Werkzeugkasten, eine Toolbox, für sämtliche Vertragsarten etabliert werden soll, auf den die europäischen Rechtssetzungsorgane bei der Überarbeitung bestehender oder der Formulierung neuer Richtlinien und Verordnungen zurückgreifen sollen.
Überraschend erscheint mir der sich abzeichnende Dissens zwischen Bundesrat und Bundestag in der Gesamtbewertung des optionalen europäischen Vertragsrechtsregimes insofern, dass sich beide politischen Akteure darin einig sind, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten zu wollen und die Vertragsparteien ja auch ausdrücklich in die Anwendung des fakultativen europäischen Vertragsrechts einwilligen sollen (sog. „opt-in-Lösung“).
Der Bundesrat – als Befürworter des optionalen europäischen Vertragsrechtsregimes – hat vorhandene Bedenken dadurch zu entkräften versucht, dass ein solches europäisches Vertragsrecht ausdrücklich nicht die gewachsenen nationalen Rechtsordnungen ersetzen soll.
Darüber hinaus erscheint die konsequente Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Zuge der Rom-I-Verordnung das jeweilige heimische Verbraucherschutzniveau ausreichend abzusichern. Der Bundesrat insistiert in seinem Beschluss zum optionalen EU-Vertragsrecht außerdem darauf, dass es durch die Einführung eines solchen europäischen Vertragsrechts keine Aushöhlung von anderen nationalen Schutzmechanismen neben dem Verbraucherschutzrecht geben darf.
Die gewachsenen nationalen Rechtsordnungen werden nach meiner Auffassung auch deshalb nicht gefährdet, weil eine Kombination von Regelungskomplexen aus den verschiedenen Vertragsrechtsregimes der EU-Mitgliedsstaaten nicht ermöglicht werden soll.
Mit dem optionalen europäischen Vertragsrecht für Verbraucher und Unternehmen könnten wir allerdings einen spürbaren Impuls für den grenzüberschreitenden Handelsverkehr und die Stärkung des europäischen Binnenmarktes setzen. Auch hierin sind sich Bundestag und Bundesrat eigentlich einig. Nur über den am besten geeigneten Weg dorthin scheint es unterschiedliche Einschätzungen zu geben.
Die Furcht vor dem Einstieg in eine Vollharmonisierung des gesamten Privatrechts innerhalb der EU ist in meinen Augen unbegründet. Zugegeben, dieser würde tatsächlich den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität zuwider laufen.
Diese Furcht als Grund zu nehmen, kein freiwilliges ergänzendes EU-Vertragsrechtsregimes einführen zu wollen und stattdessen auf die unterschiedlichen nationalen Vertragsrechtssysteme zu verweisen, die den Verbrauchern und Unternehmen bereits ein ausreichendes Maß an Rechtswahlfreiheit an die Hand geben würden, trägt meines Erachtens nicht.
Unabhängig davon, ob man der Argumentation der EU-Justizkommissarin Reding folgt oder nicht, die vor allem hohe Transaktionskosten und Rechtsunsicherheit für die europäischen Verbraucher aufgrund der konkurrierenden nationalen Vertragsrechtssysteme ins Feld führt, bleibt es abzuwarten, wie die für den Herbst 2011 angekündigte Gesetzesinitiative der EU-Kommission im Detail ausgestaltet sein wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
ich möchte noch einen weiteren Themenkomplex kurz anreißen, nämlich die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung, die im engen Zusammenhang mit der zu überarbeitenden EU-Datenschutzrichtlinie steht.
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger wird in ihren Ausführungen hierauf sicher noch näher eingehen.
Erlauben Sie mir, dass auch ich eine kurze Einschätzung in die aktuelle Debatte um die Vorratsdatenspeicherung einfließen lasse:
Wir sind uns gewiss alle darin einig, dass die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, vor dem Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit betrachtet und immer wieder neu ausgelotet werden müssen.
Das erwähnte Spannungsverhältnis charakterisiert nicht zuletzt auch die EU-Grundrechtecharta, denn die Charta normiert einerseits den Schutz personenbezogener Daten und des Privat- und Familienleben. Anderseits setzt sie das Recht auf Freiheit immer in Relation zum Recht auf Sicherheit und räumt zugleich die Möglichkeit ein, die Rechte und Freiheiten des Einzelnen auf gesetzlicher Grundlage – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – und unter ganz bestimmten Voraussetzungen einzuschränken.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom März 2010 eine anlasslose sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsdaten im Rahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr grundsätzlich als zulässig betrachtet, wobei verfassungsrechtlich gebotene Beschränkungen zu beachten sind.
Es stellte zudem fest, dass das von der Bundesjustizministerin favorisierte „Quick-Freezing“-Verfahren, das keine allgemeine, sondern nur eine anlass- und personenbezogene Speicherung vorsieht, nicht in gleicher Weise wirksam sein kann wie eine kontinuierliche Speicherung.
Unlängst hat auch die EU-Justizkommissarin Reding, deren bisheriges Wirken ich im Übrigen außerordentlich schätze, das „Quick-Freezing“ von Verkehrsdaten als für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr unzureichend eingeschätzt.
Man wird auch Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger in vielen Ansätzen ihres Eckpunktepapiers ohne Einschränkungen folgen können, bspw. darin, dass das „Auftauen“ und Auswerten solcher Verbindungsdaten eines Richterbeschlusses bedarf. Ich stimme aber letztendlich der Auffassung zu, wonach eine ausschließlich anlass- und personenbezogene Datenspeicherung ein unzureichendes Instrument für eine wirksame Strafverfolgung und Gefahrenabwehr darstellen würde.
In ihrer (noch) geltenden Fassung sieht die EU-Datenschutzrichtlichtlinie eine Mindestspeicherungsfrist aller Verkehrsdaten von sechs Monaten vor. Mit Blick auf die Praxis in anderen EU-Staaten, die vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen, sollten wir die Ergebnisse der Evaluation der Datenschutzrichtlinie abwarten, die vor dem Hintergrund der EU-Grundrechtecharta erfolgen wird.
Ich hoffe, dass bis dahin nicht mehr all zu viel Zeit vergehen wird. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse und der wahrscheinlichen Anpassung der Datenschutzrichtlinie sollte dann ein grundrechtskonformes Gesetz erarbeitet werden.
Da die längerfristige Speicherung von Verkehrsdaten aber ohne jeden Zweifel einen gravierenden Eingriff in die individuellen Grundrechte darstellt, sollte deren Abrufung und Auswertung nur bei einem Verdacht auf schwerste Straftaten, d.h. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung beschränkt bleiben.
Im Lichte der anzunehmenden Überarbeitung der EU-Datenschutzrichtlinie sollte außerdem die Verkürzung der sechsmonatigen Speicherungsfrist geprüft werden. Die bisher vorliegenden Evaluationsergebnisse legen den Schluss nahe, dass eine solche lange Speicherfrist nicht zwingend notwendig ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
ich möchte Ihnen zum Abschluss einen gelungenen und erfolgreichen 20. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag wünschen. Ich hoffe mit Ihnen auf viele interessante Vorträge sowie auf anregende und inspirierende Fachdiskussionen in den verschiedenen Foren und Workshops.
Ich will es nicht versäumen Sie zu ermuntern, das breit gefächerte kulturelle Angebot der Stadt Weimar zu nutzen. Der Spannungsbogen reicht hier vom Goethe- und Schillerhaus bis zum Deutschen Nationaltheater und der Gedenkstätte Buchenwald. All jene, die in den nächsten Tagen keine Gelegenheit hierzu finden werden, lade ich schon jetzt ein, wiederzukommen und zu einem späteren Zeitpunkt die touristischen und kulturellen Perlen Weimars und Thüringens kennenzulernen.
Ich würde mich jedenfalls sehr darüber freuen Sie wieder einmal in unserem schönen Freistaat begrüßen zu dürfen und heiße Sie schon jetzt herzlich willkommen.
Vielen Dank!