07.01.2013 10:24 Uhr

Vortrag von Justizminister Dr. Holger Poppenhäger

20 Jahre Thüringen – Thüringen in 20 Jahren
Perspektiven der Landespolitik im unitarischen Bundesstaat

im Rahmen der Ringvorlesung des WS 2010/11 in der Friedrich-Schiller-Universität

Es gilt das gesprochene Wort


Sehr geehrter Herr Prof. Ruffert,

Kommilitoninnen und Kommilitonen,
meine Damen und Herren,

zunächst einmal herzlichen Dank Herr Prof. Ruffert, für die Einladung und die Bälle, die Sie mir gerade zugespielt haben aber auch für ihre leisen, kritischen Anmerkungen, die Sie in Ihrem „Prolog“ zur heutigen Vorlesung behutsam eingebaut haben. Ich will sehen, ob ich alles auf – und manches davon auch annehmen kann.

Der Begriff, „Ring“, sonst eher bekannt im Zusammenhang mit gewaltigen Opernaufführungen in Bayreuth, ist im Zusammenhang mit der heutigen Veranstaltung eher als ein „Reigen“ zu sehen, ein Reigen, an dem sich aber alle Kabinettmitglieder der Thüringer Landesregierung gerne beteiligen und sich hierfür, zurück in einen HÖR-Saal begeben, sicher auch um zuzuhören, aber vor allem auch, um zu Gehör zu bringen, was aus ihrem jeweiligen Fachressort für Sie als akademischen Nachwuchs an der neueren thüringischen Geschichte, und heute vor allem der Entwicklung der Justiz, interessant sein könnte.

Der ursprüngliche Titel der Ringvorlesung legt nahe, Retrospektive und Visionen für den Freistaat zu formulieren und sich dabei zugleich mit einer Sichtweise des Verfassungsrechtlers Konrad Hesse zum „unitarischen Bundesstaat“ auseinander zu setzen, die so alt ist wie ich selbst es bin.

Ich bin - vor allem auch als „Verfassungsminister“ – durchaus im Zweifel, ob die These Konrad Hesses vom kontinuierlichen Abbau der Kompetenzen der deutschen Bundesländer wirklich richtig war und vor allem ob sie es heute noch ist?

Ich sage dies nicht mit der Absicht, die Ergebnisse der Föderalismusreform schön reden zu wollen, aber mit dem Ziel, Sie in Ihrer Wahrnehmung zu sensibilisieren für neuere Entwick-lungen einer „Mehrebenenmitwirkung“ der Länder und Regionen in Deutschland aber auch in Europa, die Konrad Hesse sich so sicher überhaupt nicht hätte vorstellen können.

Für mich als Mitglied sowohl im Bundesrat in Berlin als auch im Ausschuss der Regionen in Brüssel oder in der Justizministerkonferenz, in der Länder und Bund zusammensitzen, ist es Alltag, in einem Beziehungsgeflecht zu arbeiten, dessen Kompetenzgefüge sich immer wieder einmal ändert, wobei wir im Rahmen des Art. 23 GG an den Veränderungen ja auch selbst aktiv mitwirken, z.B. bei der Verabschiedung von Verträgen und Verfassungsentwürfen auf europäischer Ebene.

Als Konrad Hesse 1962 seine Schrift zum „Unitarischen Bundesstaat“ verfasst hat, war der Prozess der Europäischen Integration mit der 1957 erfolgten Gründung der EWG zwar schon in Gang gekommen, aber die Länder waren im Bundesrat damals europapolitisch eher in der Rolle von „Informationsempfängern“ und auch deshalb wurde gelegentlich von dem einen oder anderen Ministerpräsidenten im Bundesrat moniert, dass mit der Europäisierung der deutschen Politik eine “schleichende“ Entföderalisierung verbunden sein könnte, nachzulesen in den Bundesratsprotokollen der damaligen Zeit.

Mit der Ratifizierung der Einheitlichen Europäischen Akte und der seinerzeit im Bundesrat erstmals erstrittenen Mitwirkung der deutschen Länder an der Europapolitik, aber spätestens seit Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages und der umfassenden innerstaatlichen Umsetzungsvereinbarungen hierzu – basierend auf dem neu gefassten Art. 23 GG, dessen Inhalt durch die 1990 erfolgte Wiedervereinigung „obsolet“ geworden war - sind die Länder an der deutschen Europapolitik, aber auch in Brüssel selbst, intensiv und in fast jedem Stadium beteiligt.

Doch jetzt zum eigentlichen Thema des heutigen Abends.

1. Ich möchte in den folgenden 40 Minuten gerne zunächst einmal ein Bild vom rechtspolitischen „Rahmen“, von der Realität, zeichnen, in dem sich Thüringer Justiz – und Rechtspolitik abspielt.

Rein formal sind die Hauptbezugspunkte der Thüringer Justizpolitik

  • zum einen eine „richtige Verfassung“,

     
  • zum zweiten eine „Quasiverfassung“ und

     
  • drittens eine „Fastverfassung“.

Lassen Sie mich versuchen, Ihnen dieses „Bilderrätsel“ etwas zu erläutern. Primäre Rechtsgrundlage für das Handeln der Thüringischen Exekutive ist die noch junge und etwas „spätgeborene“ Verfassung des Freistaats Thüringen von 1993.

Darüber wölbt sich das Grundgesetz, dem die neuen Länder als „Nachfolger“ der DDR vor zwanzig Jahren in Erfüllung des Einigungsvertrages beigetreten sind. Dieses Grundgesetz war von Anfang an ein „Provisorium“ des geteilten Deutschland, verabschiedet 1949 - vier Jahre nach dem Ende des zweiten Weltkrieges und nur von den deutschen Ländern in der amerikanischen, der britischen und französischen Besatzungszone.

In dieser „besten aller deutschen Verfassungen“, so Gustav Heinemann, Justizminister und Bundespräsident, waren Art. 23 GG und Art. 146 GG über vier Jahrzehnte „Platzhalter für die deutsche Wiedervereinigung“.

In den dynamischen, nachrevolutionären Entwicklungen der Jahre 1989/90 fehlte für vieles die Zeit, leider auch für die Diskussion einer gemeinschaftlich zu verabschiedenden neuen Verfassung; dies wird von manchen Aktiven der Wendezeit bis heute noch bedauert. Vielleicht wäre eine wirkliche Verfassungsdebatte auch eine Chance zur Vermeidung mancher Missverständnisse gewesen, die das Verhältnis Ost zu West bis heute gelegentlich schwierig gestalten?

Als pragmatischer Rechtspolitiker sage ich allerdings, hier liegt Arbeit für Sie, die nachwachsenden Juristinnen und Juristen der Universität Jena und auch andernorts, denn, das besondere „left over“ einer gemeinsamen Verfassung ist nicht nur aktenkundig, sondern sogar im Grundgesetz hinterlegt. Denn Art. 146 GG lautet:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Die dritte „Fast – Verfassung“ als Rechtsgrundlage auch thüringischer Rechtspolitik ist der Lissabonner Vertrag, in Kraft getreten am 1. Dezember 2009, und ein durchaus „werthaltiger Rest“ dessen, was vor sechs Jahren einmal als Europäischer Verfassungsvertrag diskutiert worden war. Leider haben die französischen und die niederländischen Bürgerinnen und Bürger „Nein“ gesagt zu diesem möglichen Fortschritt.

Ich werde nachher noch auf den Lissabonner Vertrag und vor allem auf das wiederum hierauf aufbauende Stockholmer Programm eingehen. Letzteres ist im Bereich der Rechtspolitik, eine umfassende Revision dessen, was wir in der Rechtswissenschaft so gerne die „hergebrachten Grundsätze“ nennen, an denen wir gelegentlich mit viel Beharrungsvermögen hängen geblieben sind, ohne uns zu öffnen für das, was die Europäische Einigung an Mehrwert auch in diesem Politikbereich anbieten kann.

2. Zuvor möchte ich aber auf einige Aspekte der Rechtsstaatsentwicklung im neuen bzw. wieder gegründeten Freistaat Thüringen eingehen. Mit der friedlichen Revolution, die von engagierten Frauen und Männern aus den verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen der DDR heraus gelungen ist, hat eine jahrzehntelange Diktatur auf deutschem Boden ihr Ende gefunden.

Ohne die verschiedenen staatlichen Formen von undemokratischer Machtausübung vermischen zu wollen, muss doch konstatiert werden, dass durch die Machtübergabe an die Nationalsozialisten, den 2. Weltkrieg und das Chaos des Kriegsendes und letztlich durch die Etablierung der DDR, alles in allem fast zwei Generationen ohne jegliche Rechtsstaatsgarantien aufgewachsen sind.

Umso größer ist das Verdienst derjenigen, die – auch unter gelegentlicher Verletzung „geltender Rechtsregeln“, aber einem guten Rechtsgefühl folgend, das Richtige getan haben, um Rechtsstaat wieder herstellen zu können.
„Der Staat sind wir alle“, war eine durchaus richtige Erkenntnis und die „Runden Tische“ der Übergangs – DDR sind in vielen Fällen Schulbeispiele für Bürgermut und Bürgersinn gewesen. Es gilt, gerade auch für junge Juristen, diese Ereignisse und die Erfahrungen wach zuhalten und sie in die Ausbildung mit einzubeziehen.

Wenn heute „Schlichtungsversuche“ für Stuttgart 21 zur „medialen Revolution“ hochstilisiert werden, wird erst deutlich, welche Brisanz in der friedlichen – aber durchaus nicht immer vertrauensvollen – Kooperation, in diesem pragmatischen Prozess der Neugestaltung einer demokratischen Zukunft steckte.

Nutzen Sie, wo immer möglich, die Chance, mit Zeitzeugen zu sprechen, denn Sie selbst sind ja schon „Nachgeborene“.

3. Was war nun die Aufgabe, die sich in diesem Umbruchgeschehen für die Justiz bzw. die Rechtspolitik im Freistaat Thüringen stellte?

Wie vorhin schon kurz angedeutet, eine Verfassung gab es eigentlich erst am Ende des Weges, vier Jahre nach dem Fall der Mauer, und hier war Thüringen wirklich bei den „Langsamsten“, aber gut Ding will ja bekanntlich Weile haben. Die Aufgabe lautete: Die „Herstellung“ der Deutschen Einheit, ein seltsamer Begriff, denn es gab kein Muster, keine Retorte, oder ein fertiges Szenario nach dem man „die Einheit“ lehrbuchgerecht hätte „herstellen“ können.

Es gab Menschen mit Träumen von Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit; es gab aber auch viele Menschen mit großen Ängsten, z.B. in Bezug auf die Fähigkeit des grundgesetzlich verankerten Sozialstaates, diese Gerechtigkeit auch wirklich garantieren und Solidarität organisieren zu können und es gab auch Angst vor der Freiheit, auch scheitern zu können im neuen System, oder auch wegen eigener Verstrickungen im alten System jetzt nicht neu beginnen zu können.

Für die Justiz bedeutete die deutsche Einheit vor allem die Herstellung der rechtlichen Einheit. Mit dem Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes mussten die Strukturen der DDR-Justiz in einen funktionierenden Rechtsstaat überführt werden.

Die Schaffung einer tragfähigen Gerichtsorganisation stand dabei ebenso im Mittelpunkt, wie die personelle Erneuerung einer weitgehend desavouierten DDR – Justiz. Und es musste vor allem auch, das notwendige Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat wieder – oder erstmals aufgebaut werden.

Es war wichtig, die Arbeitsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu gewährleisten, denn einen Stillstand der Rechtspflege konnte man sich gerade auch in den aufgewühlten Zeiten der „Wende“ nicht leisten.

Grundbedingung für die erneute Verwendung in der Thüringer Justiz für Richter und Staatsanwälte der DDR war die individuelle Überprüfung. Richterwahlausschüsse und ein Staatsanwaltsüberprüfungsausschuss hatten darüber zu befinden, ob die jeweilige Person geeignet war, weiter im Dienst der Thüringer Justiz arbeiten zu können.

Die einfache SED-Mitgliedschaft war übrigens kein Ausschlusskriterium, sondern dies lag dann vor, wenn die betreffende Person auch formell oder informell mit dem Ministerium für Staatssicherheit bzw. dem Amt für Nationale Sicherheit zusammengearbeitet hatte. Ebenso relevant war es, wenn sich jemand ansonsten rechtswidrig verhalten, übermäßig hart geurteilt oder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hatte.
Insgesamt wurden so etwa ein Drittel der Staatsanwälte und ca. 60 Prozent der Richter der DDR - nach entsprechenden Fortbildungskursen übernommen.

Letztlich war der nahezu „reibungslose“ Übergang in eine demokratisch legitimierte, gesamt-deutsche Justiz allerdings nur durch den zahlenmäßig großen Einsatz, auch persönlich hoch engagierter, Bediensteter vor allem der hessischen - aber auch der rheinland-pfälzischen - Justizverwaltung leistbar. Im August 1993 waren z.B. rund 120 Personen von dort in Thüringen eingesetzt.

Einige der Aufbauhelfer der ersten Tage haben oder hatten inzwischen hohe Führungspositionen in der Thüringer Justiz erreicht, wie zum Beispiel der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes, oder der frühere Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs; auch einer meiner Vorgänger im Amt des Justizministers, Otto Kretschmer, war ursprünglich als Aufbauhelfer für die Staatsanwaltschaft hierher gekommen und der neue Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Joachim Lindner, war ebenfalls zunächst einfacher Richter am OVG.

Kürzlich konnte ich in der Verwaltungsfachhochschule Rothenburg a. d. Fulda, wo Hessen und Thüringen seit nunmehr fast 20 Jahren gemeinsam Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ausbilden, in Anwesenheit meines hessischen Justizministerkollegen dafür danken, dass diese Zusammenarbeit - als best–practice – Beispiel für unseren (prinzipiell) kooperativen Föderalismus - so lange und so gut funktioniert hat.

Grundlage für die gemeinsame, länderübergreifende Rechtspflegerausbildung ist - wie sich das unter Juristen gehört - ein ordentlicher Staatsvertrag.

Natürlich gab es in Thüringen auch großen Bedarf an strukturellen Veränderungen, z.B. existierten in der DDR keine Fachgerichte. In den Jahren 1992/93 gelang es neben den ordentlichen Gerichten auch die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung der Arbeits-, Sozial-, Finanz-, und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen, bis dahin erfolgte eine „provisorische“ Rechtsprechung durch vorläufig eingerichtete Kammern und Senate bei den noch bis 1993 existierenden Kreis - und Bezirksgerichten.

„Nachzügler“ - was aber eben auch mit der „Verspätung“ der Verfassung zu tun hatte - war der Thüringer Verfassungsgerichtshof, der seine rechtliche Grundlage 1994 erhielt, sich aber erst im September 1995 konstituierte.

Insgesamt hat der Aufbau der Thüringer Justiz mehrere Jahre gedauert, aber man kann heute sagen, dass es dem Freistaat Thüringen gelungen ist, eine von der Bevölkerung angenommene und auch anerkannte Justiz zu implementieren, die Recht setzen, durchsetzen und Recht auch weiter entwickeln kann.

Eines ist, unabhängig von friedlichen Revolutionen, von gelegentlichem Aufbegehren der Bürgerinnen und Bürger bei Großprojekten, oder bei von außen kommenden Veränderungen der Rechtsgrundlagen, klar: Recht bedarf der ständigen Reform, damit Gerechtigkeit geschehen kann.

Recht läuft damit nicht irgendwelchen „Trends“ hinterher, sondern ist gehalten, im ständigen Dialog mit den „gesellschaftlichen Kräften“ den wirklichen Regelungsbedarf immer wieder neu zu definieren, denn Rechtsstaat ist kein Selbstzweck. Rechtsstaat, der letztlich von Menschen gestaltet, repräsentiert und durchgesetzt werden muss, ist auch ständig in Gefahr, Ziele aus dem Auge zu verlieren, oder über das eine oder andere Ziel hinaus zu schießen.

Sie alle kennen die Debatte über die Frage, ob die DDR ein Unrechtsstaat war oder nicht? Diese Diskussion wird leider oft sehr vordergründig geführt und politisch instrumentalisiert. Ich will jetzt auch keine neue Variante zu dieser „Definitionsfrage“ liefern, aber ich möchte nur auf Folgendes hinweisen: ein Rechtsstaat muss sich immer an der Diskrepanz zum Beispiel zwischen geschriebenem Verfassungsrecht und der Verfassungswirklichkeit messen lassen. Diese Diskrepanz war - auch bei formal garantierten Grundrechten in der DDR - in der Realität bzw. Verfassungswirklichkeit nicht mehr zu überbrücken.

Ich selbst bin geprägt durch meine Erfahrungen im Bereich Datenschutz beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, später durch die langjährige Tätigkeit im Wissenschaftlichen Dienst des Thüringer Landtages: aber ich fühle mich rechtspolitisch auch der guten Tradition der Radbruchschen Rechtsphilosophie und den großen Reformansätzen der sozialliberalen Koalition verpflichtet, z.B. wenn es um Grundsatzfragen des Strafrechts und des Strafvollzugs geht.

Die schon in der Weimarer Republik formulierten Ansprüche an ein modernes und menschengerechtes Strafrecht, in dem der klassische Gedanke eines Vergeltungsrechtes abgelöst werden sollte vom Prinzip der Prävention und der Resozialisierung, war auch für Gustav Heinemann, den späteren Bundespräsidenten in seiner Zeit als Justizminister der Großen Koalition richtungweisend für die dann verabschiedete Große Strafrechtsreform.

Und es lohnt sich auch heute noch, hier anzuknüpfen wenn es gilt, ein modernes und effizientes Strafrecht zu formulieren.

Mit der „Großen Strafrechtsreform“ fielen eine ganze Reihe „traditions- und moralinbeladener“ Strafrechtsparagraphen, wie z.B. die Strafbarkeit des Ehebruchs, der Homosexualität, der Kuppelei oder der Verbreitung unzüchtiger Schriften. Es sollten nur noch Rechtsgutverletzungen bestraft, nicht aber moralische Einstellungen be- oder verurteilt werden.

Auch die Formen des Freiheitsentzuges (früher: Zuchthaus, Gefängnis, Haft) wurden in einer einheitlichen Freiheitsstrafe zusammengeführt, außerdem wurden Alternativen zum Freiheitsentzug entwickelt, da Haft als solche durchaus auch ambivalent zu beurteilen ist.

Diese Diskussion bestimmt unsere Arbeit im Justizbereich bis heute, wenn Sie zum Beispiel die Debatten über die Sicherungsverwahrung oder das Thema elektronische Aufenthaltsüberwachung nehmen. Wir haben diese Diskussionen aber heute vor dem Hintergrund einer deutlich stärker auch europäisierten Verantwortung zu führen.

4. Ich möchte die durchaus noch vorhandene Diskrepanz zwischen dem Anspruch der Menschenrechtskonvention, der EU - Grundrechtecharta, dem Werteverständnis des Grundgesetzes und der realen Rechtspraxis, möglichst bald verringern, um so deutlich zu machen, dass wir unsere selbst gesetzten Wertmaßstäbe ernst nehmen.

Es liegt mir sehr daran, den vorhandenen Nachholbedarf in Fragen des Strafvollzuges aufzuarbeiten. Dies ist kein populäres Thema, aber eines, das sehr viel mit den in politischen Sonntagsreden so gerne beschworenen Grund- und Menschenrechten zu tun hat.

Dabei geht es gar nicht vorrangig darum, aus einem in DDR - Zeiten wirklich beklagenswerten Zustand von ältesten Gefängnisbauten nunmehr einen, vor allem optisch sichtbaren, moderneren Strafvollzug zu machen - auch das ist eine wichtige Aufgabe - es geht um die Grundidee dessen, was Strafvollzug leisten soll.

Es geht darum, dass ein guter Strafvollzug, dessen Ziel nicht die Verwahrung sondern die Resozialisierung der straffällig gewordenen Menschen ist, dass ein solcher Vollzug die bessere Garantie für mehr Sicherheit ist, ein Anspruch den die Bevölkerung zu Recht hat.

Die Länder haben im Strafvollzug die verfassungsrechtliche Kompetenz und damit auch die gesamtstaatliche Verantwortung, was eine sehr große Herausforderung ist.

Im Rahmen der im Föderalismus üblichen Aufgabenteilung hat Thüringen zum Beispiel die Federführung in zwei länderübergreifenden Arbeitsgruppen, so bei der Erarbeitung eines Muster-Jugendstrafvollzugsgesetzes und eines Muster-Untersuchungshaftvollzuggesetzes übernommen. Zusammen mit Berlin haben wir kürzlich auch noch vereinbart, den Entwurf eines Landesstrafvollzugsgesetzes zu erarbeiten.

Wir lassen uns bei dieser Arbeit vom Kerngedanken des 1977 verabschiedeten Strafvollzugsgesetzes leiten, dass „im Vollzug der Gefangene befähigt werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“

Ein reformierter und damit erfolgsorientierter Strafvollzug, der die Buchstaben des geltenden Gesetzes umsetzt und die Bedingungen der Europäischen Menschenrechtscharta und der EU-Grundrechtecharta erfüllt, ist nicht zum Nulltarif zu haben. Dies gilt zum Beispiel auch für Fragen des Neubaus von Haftanstalten.

Wir sind aber bestrebt, hier durch eine Kooperation mit Sachsen, anfallende Kosten zu verringern und planen deshalb, eine gemeinsame Haftanstalt in Ostthüringen zu bauen. Es ist gelungen, dieses Vorhaben, trotz der erforderlichen Sparanstrengungen des Landeshaushaltes, in die Mittelfristige Finanzplanung des Landes einzustellen.

Thüringen hat im Bereich Strafvollzug einigen Nachholbedarf und zwanzig Jahre nach der Übernahme eigenstaatlicher Verantwortung kann und darf auch die anfangs tolerierte Aussage, dass mit Blick auf die vielfältigen Aufgaben der Nachwendezeit andere Schwerpunkte zu setzen seien, nicht mehr unwidersprochen gelten. Es gehört zur Verlässlichkeit des Rechtsstaates, dass er auch in unpopulären Bereichen seinen Aufgaben nachkommt, auch dafür ein Beispiel.

Ich habe im März diesen Jahres z.B. veranlasst, dass in der JVA Gera, die vorhandenen sogenannte Lochmetallsichtblenden durch Plexiglas ersetzt worden sind, um so zum einen den Gefangenen zu ermöglichen, mehr Tageslicht nutzen zu können, zum anderen aber den ebenso wichtigen Schutz der in den umliegenden Häusern wohnenden Bürger vor Belästi-gungen zu gewährleisten.

Wir haben dies auch auf Grund von Hinweisen des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates in Straßburg getan, so wie wir im März dieses Jahres im Kabinett auch dem Gesetzentwurf zur Verabschiedung eines länderübergreifenden Staatsvertrages zur Einrichtung einer Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter zugestimmt und damit die bereits 1984 verab-schiedete Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen endlich umgesetzt haben.

Auch wenn es in Thüringen selbst bisher keine einschlägigen Vorfälle gegeben hat, Rechtspolitik ist vor allem auch der Prävention verpflichtet und Folter kommt leider auch in der modernen Welt von heute tagtäglich vor, davor dürfen wir die Augen nicht verschließen.

Wir hatten – sie konnten es in den Medien lesen – auch mehrere bedauerliche Selbstmorde in Haftanstalten. Darüber kann man nicht zur Tagesordnung übergehen, sondern muss eine nüchterne Aufarbeitung beginnen. Dies haben wir in einer von Justizstaatssekretär Prof. Dr. Herz geleiteten Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit auch mit dem Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Thüringer Landtags begonnen.

Alleine zum Strafvollzug, zu Konzepten und Kooperationen, z.B. im Bereich des Frauenvoll-zugs oder der Sicherungsverwahrung, ließe sich noch vieles sagen. Auch andere wichtige Justizbereiche wie z.B. die Sozialgerichtsbarkeit, die derzeit unter hohem Druck versuchen muss, Rechtsweggarantien zu erfüllen, wären es wert, ausführlich behandelt zu werden.

Dass fehlerhafte Anwendung und nicht fehlerfreie Gesetzgebung im SGB II-Bereich eine der Hauptursachen der hohen Belastung dieser Gerichte sind, ist dabei nur ein Aspekt, über den unter dem oben genannten Stichwort „Recht ist nicht fehlerfrei“ gesprochen werden müsste.

Sinn dieser Ring - Vorlesung kann es ja aber nur sein, Sie auf wichtige Einzelaspekte der Justiz – und Rechtspolitik des Freistaates hinzuweisen, Sie als künftige Partner in diesem Bereich zu sensibilisieren und Sie dann als juristischen Nachwuchs zu motivieren, sich an der Lösung vorhandener Probleme zu beteiligen.

5. Lassen Sie mich abschließend noch auf einige Fragen eingehen, die Sie selbst und Ihr künftiges Engagement als klassisch ausgebildete Juristen betreffen.

Prof. Ruffert hat vorhin schon mit Bedauern die Tatsache angesprochen, dass wir in Thüringen zwar viele Jurastudentinnen und Jurastudenten haben, dass viele dann aber zur Ableistung ihrer Referendarzeit oder zur Promotion „außer Landes“ gehen.

Ich will das nicht gleich als strafrechtlich relevanten „Landesverrat“ brandmarken, aber schöner wäre es schon - und bereichernd - wenn Thüringen von den in unseren Universitäten ausgebildeten Juristen und Staatswissenschaftlern auch längerfristig profitieren könnte.

Dabei ist klar, dass die Generation „Erasmus“ gut daran tut, die ihr angebotenen Chancen zu nutzen und sich umzusehen an anderen Universitäten und auch in anderen Ländern. Moderne junge Juristinnen und Juristen müssen heute mobil sein wenn sie auch 2020 noch gefragt sein wollen. Das gilt aber auch für bereits amtierende Richter und Staatsanwälte und für Anwälte und Juristen in der Wirtschaft.

Auch im Freistaat Thüringen sind Rechtsstreitigkeiten mit europäischen oder internationalen Bezügen keine Seltenheit mehr und ich begrüße es ausdrücklich, dass zum Beispiel die Staatsanwaltschaft sich regelmäßig in Rechtsenglischkursen fit macht für den „Europäischen Binnenmarkt der Kriminalität“, den es gibt und den wir entschieden bekämpfen müssen.

Ich habe auch gerne die großartigen Leistungen der Studentinnen und Studenten der hiesigen Universität unterstützt, die sich im nationalen Wettstreit erfolgreich für eine Teilnahme am „International Law Moot Court“ in Washington qualifiziert haben.

Und: Ich möchte Sie auch ausdrücklich ermutigen, sich umzusehen nach Möglichkeiten, das traditionelle Jurastudium, das sich trotz mancher Reformansätze der letzten Jahrzehnte im Kern nicht wirklich verändert hat, zu ergänzen mit eigenen Initiativen. Sie könnten z.B. in die polnische Partnerregion Thüringens, nach Malopolska und dort nach Krakau gehen, um an der Jagellionen-Universität - an der sog. „Schule des deutschen und polnischen Rechts“ - vertieft Fragen des Wirtschaftsrechts zu studieren.

Ich selbst werde in der nächsten Woche in unserer französischen Partnerregion, der Picardie, ebenfalls mit Vertretern der dortigen Verwaltung aber auch der Universität in Amiens darüber sprechen, wie man diese seit fast zwanzig Jahren bestehende Beziehung besser nutzbar machen kann, auch für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und eventuell zur Ausbildung von Referendaren.

Es wäre auch gut, wenn wir aus Anlass des zwanzigjährigen Bestehens des durch die Außenminister Deutschlands, Polens und Frankreichs 1991 ins Leben gerufenen „Weimarer Dreiecks“ im August nächsten Jahres, diese Kooperation durch eine Zusammenarbeit in der juristischen Aus- und Weiterbildung bereichern könnten. Auch mit Ungarn bestehen übrigens vertraglich vereinbarte Kooperationen, die sich im rechtspolitischen Bereich neu beleben ließen.

Sie sehen, wir sind dabei, Ihnen auch hier in Thüringen Türen zu öffnen, um sich auf den Europäischen Rechtsraum intensiv vorbereiten zu können, und das ist dringend notwendig!

Die Europäische Union ist der Rechtsraum, in dem wir leben, den wir selbst mit entwickelt haben und der sich seit geraumer Zeit von der anfänglichen Wirtschaftsgemeinschaft in eine Wertegemeinschaft weiterentwickelt hat und den es jetzt auf der Basis des Lissabonner Vertrages zu vollenden gilt, in Richtung auf eine vertiefte Rechtsgemeinschaft.

Mit rund 170 angekündigten Maßnahmen zur Umsetzung des Stockholmer Programms will die eigens neu eingesetzte Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft und Vizepräsidentin der EU-Kommission, Viviane Reding, den Rechtsraum Europa weiter entwickeln. Hierzu hat sie in der vergangenen Woche einen Bericht über die Hindernisse in der Ausübung von Unionsbürgerrechten vorgelegt; dieser liest sich teilweise wie ein präzises Arbeitsprogramm für die Justizministerkonferenzen der Mitgliedsstaaten.

Ohne Übertreibung kann ich sagen, dass ein ständiger Strom an Einzelinitiativen der EU-Kommission, aber auch gemeinschaftlich agierender Mitgliedstaaten, (denn auch das ist durch den Lissaboner Vertrag möglich) im rechtspolitischen Bereich die Arbeit des Bundesrates schon heute beschäftigt. Dabei geht es vom Opferschutz bis hin zum Erbrecht, von der gegenseitigen Anerkennung verfahrensrechtlicher und urkundenrelevanter Aspekte bis hin zur Europäisierung des Scheidungsrechtes und auch bestimmter strafrechtlicher Grundsätze.

Kurzum, wir sind dabei, mutig und maßvoll, eine qualitativ neue Stufe im Europäischen Integrationsprozess zu betreten.

Als Berichterstatter im Ausschuss der Regionen werde ich Anfang Dezember eine Stellungnahme im Plenum des AdR präsentieren, die sich mit den vielen Facetten des Stockholmer Programms und seines Aktionsplans befasst.

Es geht dabei um die Europäisierung des Zivil- und Strafrechts, um Überlegungen zu einem gemeinsamen Asylrecht in Europa, Initiativen zur qualitativen Verbesserung des gemeinsamen Datenschutzes und vieles mehr. Es geht aber auch um die Entwicklung einer neuen Grundrechtekultur und einer gelebten Unionsbürgerschaft, zum Beispiel durch Überlegungen zur sinnvollen Ausweitung heute noch eingeschränkter Wahlrechtsmöglichkeiten.

Sie sehen, das Handlungsfeld eines Länderjustizminsters ist durchaus vielfältig und es lohnt sich also, auch diese „Arbeitsplatzperspektive“ in ihre Überlegungen mit einzubeziehen!

Ich möchte Sie jedenfalls ermutigen, sich über das reine Studium hinaus zu engagieren für Themen und Aufgaben, die mit dem Rechtsstaat zu tun haben, für den Sie ja einmal arbeiten wollen.

Es wäre schön, wenn Sie sich hier in Thüringen einbringen würden, aber es ist auch nichts dagegen zu sagen, wenn Sie mit Thüringer „Rüstzeug“ der Jenenser Juristischen Fakultät versehen, hinausgehen in die Welt und dort für Thüringen werben.

Sie wissen, dass wichtige Impulse von in Thüringen ausgebildeten Juristen ausgegangen sind, zum Beispiel von Martin Luther, der an der damals schon bestehenden Universität in Erfurt – auf Bitten seines Vaters – Jura studiert hat, bevor er zunächst ins katholische Augustinerkloster ging, um sich dann der Reformation zu verschreiben.

Ich wünsche Ihnen ein umweglos erfolgreiches Studium, bei dem Sie aber unter Anleitung Ihrer hervorragenden Professorinnen und Professoren auch die neuen Wege des wachsenden Rechtsraums „Europa“, mutig und neugierig betreten sollten. Es lohnt sich!

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.