zur Eröffnungsveranstaltung des 4. Deutschen Mediationstages 2011 in Jena
Es gilt das gesprochene Wort!
werte Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Bremen, werter Präsident des Thüringer Landesarbeitsgerichts,
verehrte Professoren Fischer und Unberath,
werter Herr Tögel,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
wenn ich mich umschaue, dann blicke ich in zahlreiche bekannte Gesichter, die ich schon im vergangenen Jahr als Schirmherr des Deutschen Mediationstages begrüßen durfte. Für mich waren der große Andrang und die Diskussionen Grund genug, auch 2011 wieder gerne die Schirmherrschaft zu übernehmen und die Eröffnung mit einem Grußwort zu begleiten.
Und wie bereits beim letzten Mediationstag erlauben Sie mir, dass ich zu Beginn meinen Dank an die Organisatoren richte, die diese zentrale Veranstaltung möglich gemacht haben. Namentlich richtet sich mein Dank allen voran an die Professoren Fischer und Unberath und die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, die abermals durch ihren Vorstandssprecher Herrn Tögel vertreten wird. Vielen Dank!
In diesem Jahr findet der Deutsche Mediationstag unter neuen Vorzeichen statt. Dies belegt das Thema der Veranstaltung, werden Sie doch heute und morgen im Rahmen des Mediationstages über den vorliegenden Entwurf des „Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ debattieren. Insofern bin ich gespannt, welche Impulse vom Mediationstag 2011 für das weitere Gesetzgebungsverfahren ausgehen werden.
Meine Damen und Herren,
die Mediation als eine Form der alternativen Konfliktbeilegung ist in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Dennoch, folgt man den Erhebungen des Instituts für Demoskopie Allensbach, die im „Rechtsreport 2010“ veröffentlicht sind, besteht weiterhin ein sichtbarer Nachholbedarf bei der Popularisierung des Mediationsansatzes, um diesen langfristig im allgemeinen gesellschaftlichen Bewusstsein zu verankern.
Ein wichtiges und in weiten Teilen tragfähiges Fundament dafür wurde durch den erwähnten Gesetzentwurf der Bundesregierung gelegt.
Meine Damen und Herren,
lassen Sie mich nachfolgend eine kurze Bewertung des Gesetzentwurfes vornehmen, in der ich auf einige wenige Regelungen, die Anlass für kontroverse Diskussionen geliefert haben, genauer eingehen möchte.
Voran stellen will dabei eine in den vergangenen Monaten häufig bemühte Aussage aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2007. In diesem besagten Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass (ich zitiere):
„[e]ine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, […] auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig [ist] gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“
Die Aussage dürfte konsensfähig sein, so wie auch die allgemeinen Zielstellungen und Verfahrensgrundsätze zur Mediation auf weitgehendes Einvernehmen stoßen dürften. Grundlegende Vorarbeiten hierfür hatte bereits die Europäische Kommission durch ihr sogenanntes „Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht“ geleistet. Als Grundsätze im Mediationsverfahren wurden dort insbesondere die fachliche Eignung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators, die Gewährleistung der Freiwilligkeit und Vertraulichkeit, der Transparenz und Effizienz sowie der Fairness im Mediationsverfahren benannt.
Auch die Zielstellungen, die beispielsweise in der darauf aufbauenden europäischen Mediationsrichtlinie oder im Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgeführt sind, scheinen mir wenig kritikwürdig: seien es die nachhaltige Konfliktbewältigung und Verbesserung der Streitkultur, seien es eine beschleunigte Konfliktlösung und die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, die Erleichterung des Zugangs und die bessere Verankerung der alternativen Konfliktbeilegung.
Trotz all der aufgelisteten Übereinstimmungen existieren allerdings auch zahlreiche Dissensfelder, was aber nicht verwundert, war doch der Bereich der Mediation bisher weitgehend ungeregelt.
Gegensätzliche Positionen werden bspw. in der Bewertung der gerichtsinternen Mediation eingenommen. Unterschiedliche Auffassungen lassen sich auch in Fragen der Qualitätssicherung, der Aus- und Fortbildung der Mediatoren sowie bei der Gebührenerhebung und der Einführung einer sogenannten Mediationskostenhilfe erkennen.
Es wird Sie sicherlich nicht überraschen, dass ich vor dem Hintergrund des Thüringer Güterichter-Modells, das unter anderem auf das Instrument der Mediation setzt, die deutliche Absage der Bundesjustizministerin an eine zum Teil geforderte Abschaffung der Mediation innerhalb gerichtlicher Verfahren ausdrücklich begrüße.
Ich will hier noch einmal betonen, dass die gerichtsinterne Mediation nicht in Konkurrenz zur außergerichtlichen Mediation steht, da erst dann auf sie zurückgegriffen werden kann, wenn die Auseinandersetzungen bei Gericht anhängig und außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind. Darüber hinaus dürfte der Nutzen der gerichtsinternen Mediation durch die hohen Erfolgsquoten und die überwiegende Zufriedenheit der Beteiligten ausreichend dokumentiert sein.
Kontroverse Diskussionen gibt es ebenfalls um die konkrete Ausgestaltung verlässlicher und transparenter Qualitätsstandards für die Mediation. Diese fördern in ganz besonderer Weise das Vertrauen in die Mediationsverfahren.
Ich stimme ebenso der Bundesjustizministerin in ihrer Einschätzung zu, dass in diesem Zusammenhang zwischen den Verbraucherschutzinteressen einerseits und den Bedenken gegenüber einer Überreglementierung einer wachsenden Branche und einem Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz andererseits abgewogen werden muss.
Die europäische Mediationsrichtlinie schreibt als allgemeinen Rahmen ein wirksames Verfahren zur Qualitätskontrolle vor. In welcher Form, ob durch ein Zertifizierungsverfahren, ein Gütesiegel, eine staatlich kontrollierte Zulassung oder ein Mediatorenregister, bleibt dem Gesetzgeber überlassen.
In meinen Augen genügt jedoch die gegenwärtige Regelung in §5 des Gesetzentwurfes zur Aus- und Fortbildung nicht, um den Vorgaben der Mediationsrichtlinie gerecht zu werden.
Ich teile die Kritik an einer unzureichenden Verankerung von grundlegenden Qualitätsstandards. Wenn schon nicht auf gesetzlicher Grundlage, so müsste dies zumindest über eine Verordnungsermächtigung erfolgen.
Da die Mediation aber richterliche Entscheidungen ersetzen soll, aufgrund der verschiedenen Grundberufe der Mediatorinnen und Mediatoren die Etablierung eines festen Berufsbildes aber problematisch sein dürfte, genügt die oberflächliche Anforderung einer „geeigneten“ Ausbildung als Zulassungsbeschränkung für die Mediationstätigkeit wohl eher nicht.
Dennoch sollten wir die Formulierung einheitlicher Ausbildungsstandards bzw. die eventuelle Schaffung eines eigenständigen Berufsbildes äußerst behutsam behandeln. Hier gilt meines Erachtens der durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation aufgestellte Grundsatz: „So viel Gesetzgebung wie nötig, so wenig Gesetzgebung wie möglich!“
Hinsichtlich der Sicherung von Qualitätsstandards durch die Implementierung eines privaten Zertifizierungssystems bleibt umgekehrt die Frage zu beantworten, ob möglicherweise durch die ganz verschiedenen Akteure im Bereich der Mediation letztendlich nicht doch nur die Einigung auf einen kleinsten gemeinsamen Nenner gelingen würde. Für diese Befürchtung sprechen auch die unterschiedlichen Anforderungskataloge, die im Rahmen der Stellungnahmen und der Anhörung entwickelt wurden.
Ich möchte abschließend auch noch kurz die Fragen der Gebührenerhebung und die mögliche Einführung einer Mediationskostenhilfe aufgreifen. Insbesondere durch die Bundesrechtsanwaltskammer wird moniert, dass sich die gerichtsinterne gegenüber der außergerichtlichen Mediation aufgrund der Gebührenfreiheit in einem Wettbewerbsvorteil befinde und somit eine falsche Lenkungswirkung entstünde.
Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Prüfung der Aufnahme einer Gebührenregelung in das Gerichtskostengesetz angeregt hat. Es scheint mir diesbezüglich auch nicht unerheblich, die durch die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtete Spaltung des Mediationsmarktes, wonach die außergerichtliche Mediation tendenziell nur durch diejenigen in Anspruch genommen würde, für die dieses Verfahren erschwinglich sei, rechtstatsächlich untersuchen zu lassen. Eine Ausgrenzung von der außergerichtlichen Konfliktbeilegung aus finanziellen Gründen sollte soweit möglich vermieden werden.
Die bedingungslose Gewährung einer Mediationskostenhilfe erscheint mir allerdings vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Sparzwänge in den öffentlichen Haushalten als kaum durchsetzbar und vermittelbar.
Meine Damen und Herren,
bei dieser kurzen Einschätzung des vorliegenden Mediations-Gesetzentwurfes will ich es bewenden lassen.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche dem Deutschen Mediationstag 2011 einen erfolgreichen Verlauf und viele spannende Diskussionen.