60 Jahre und kein bisschen leise - das Bundesverfassungsgericht
(erschienen am 27. September 2011 in der Thüringischen Landeszeitung)
Bereits das Datum des 60. Geburtstages des Bundesverfassungsgerichts verrät, dass es sich bei ihm um den „Nachzügler“ unter den Verfassungsorganen der Bundesrepublik handelt. Haben wir bereits im Jahre 2009 das 60. Jubiläum des Grundgesetzes und damit der anderen Verfassungsorgane gefeiert, ist das Bundesverfassungsgericht erstmals im September 1951 zusammengetreten und musste sich in der Folgezeit seine Stellung gegenüber den anderen Verfassungsorganen erst noch erkämpfen. Dies mit größtem Erfolg. Heute wie bereits seit Jahrzehnten erfreut sich das Bundesverfassungsgericht höchster Akzeptanz in der Bevölkerung. Roman Herzog, der vormalige Präsident des Gerichts und spätere Bundespräsident, betonte, man könne nichts Höheres anstreben, als Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
Wenn man heute die Protokolle und Akten zur Entstehung des Grundgesetzes zur Hand nimmt, wird schnell klar, dass sich die Mütter und Väter des Grundgesetzes sehr wohl der besonderen Stellung eines Verfassungsgerichtes bewusst waren. Sie haben sich für das historisch Neue entschieden: die Schaffung eines selbständigen Verfassungsgerichtes mit der Befugnis, selbst Gesetze für nichtig zu erklären. Aus den Erfahrungen des nationalsozialistischen Unrechtssystems heraus sollte die Herrschaft des Rechts auch institutionell gesichert werden, selbst gegenüber Mehrheitsentscheidungen des Parlamentes.
Obwohl Thüringen 1949 an der Entstehung des Grundgesetzes nicht mitwirken konnte, sei auf einen Thüringer Beitrag zur Schaffung des Bundesverfassungsgerichtes hingewiesen. Wesentliche Vorarbeiten für die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes leistete im Herrenchiemseer Konvent der erste, nach dem Zweiten Weltkrieg noch von den Amerikanern eingesetzte Ministerpräsident Thüringens, der Sozialdemokrat Dr. Hermann Brill.
Blickt man heute auf die fast 130 Bände, die die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes füllen, so wird schnell klar, dass hier Wesentliches für die Entwicklung unseres Gemeinwesens geleistet wurde. Erst das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Entscheidungen das Grundgesetz zu dem gemacht, was es heute ist: eine gelebte Verfassung, die die Grundrechte wirksam zur Geltung bringt.
Viele Entscheidungen des Gerichts sind in untrennbarer Weise mit bestimmten Richterpersönlichkeiten verbunden. Auch Thüringen ist nach der Wiedervereinigung mit zwei bedeutenden Richtern am Bundesverfassungsgericht vertreten. So hat mein Amtsvorgänger, der erste Justizminister des Freistaates Thüringen, Prof. Dr. Hans-Joachim Jentsch, dem Gericht von 1996 bis 2005 angehört. Erst vor kurzem ist mit dem früheren Jenaer Rechtsgelehrten und Thüringer Innenminister, Prof. Dr. Peter Michael Huber, ein weiterer Richter mit Thüringer Hintergrund an das Gericht berufen worden.
Bei aller wohlverdienten Würdigung der Verfassungsrichter möchte ich aber betonen, dass selbst ein Verfassungsgericht immer auch davon abhängig ist, dass ihm Verfahren angetragen werden, die ihm die Möglichkeit zur Fortentwicklung des Verfassungsrechts geben. Immer wieder sind es mutige Bürgerinnen und Bürger gewesen, die es gewagt haben, ihr Verständnis unserer Verfassung dem Gericht vorzutragen und zur Entscheidung vorzulegen. Ohne sie wäre z.B. das Volkszählungsurteil, das den Datenschutz revolutioniert und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt hat, nicht möglich gewesen. Nicht nur die Verfassungsorgane, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger betreiben unter dem Grundgesetz Verfassungsauslegung. Dies ist ganz im Sinne einer offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten. Verfassungsfragen sind nicht bloß Obliegenheiten der Juristen, sondern Angelegenheit aller Bürgerinnen und Bürger.
Dass viele der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Laufe der Jahre teils heftiger, teilweise auch unangemessene Kritik ausgesetzt waren und häufig damit verbunden eine Krise des Bundesverfassungsgerichts behauptet wurde, kann nicht verwundern. So wird immer wieder „ein oppositioneller Zusammenhang“ zwischen Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts und politischer Großwetterlage konstatiert. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Laufe seiner Geschichte immer wieder mit den jeweils Regierenden aufgenommen. Konrad Adenauer ließ, nachdem er mit seiner Idee eines Staatsfernsehens gescheitert war, durch die Bundesregierung beschließen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Andererseits haben Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wesentliche Reformvorhaben der sozialliberalen Regierungen in den siebziger Jahren – wie z.B. zum Schwangerschaftsabbruch - blockiert. Viele Menschen zweifelten damals am Bundesverfassungsgericht. Der Berliner Rechtsprofessor und Autor Uwe Wesel sprach von einer „Bremsfunktion“ des Bundesverfassungsgerichts. In den neunziger Jahren sorgten dann die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Kruzifixen in Schulräumen, zum Cannabiskonsum oder auch zum Tucholsky-Zitat "Soldaten sind Mörder" für eine breite öffentliche Diskussion, die auch vor mitunter heftiger Richterschelte nicht Halt machte.
In diesen Zusammenhang gehört auch der Vorwurf, das Gericht geriere sich nicht als „Hüter der Verfassung“, sondern als Ersatzgesetzgeber. Diese Kritik verkennt jedoch, dass das Gericht in diese Rolle gedrängt wird, wenn keine Einigung im politischen Raum erzielt und der Gang nach Karlsruhe zum Druckmittel in der politischen Diskussion wird.
Eine Würdigung des Verfassungsgerichts wäre ohne einen Blick auf seine Zukunft unvollständig. Die aktuellen Herausforderungen für das Bundesverfassungsgericht werden in seinem Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und zum Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg liegen. Die Vergangenheit hat mit den Entscheidungen zum Beispiel zur Sicherungsverwahrung oder auch zur Entlassung kirchlicher Mitarbeiter deutlich gemacht, dass wir von europäischer Ebene mit erheblichen Impulsen für die deutsche Verfassungsentwicklung zu rechnen haben. Dennoch stellen diese Herausforderungen keineswegs, wie jüngst in einem Artikel zu lesen war, einen Anlass dafür dar, dass sich das Bundesverfassungsgericht auf den Rückzug begeben müsste. Auf diese sich seit Jahrzehnten anbahnende Entwicklung scheint die vom Präsidenten des Gerichts, Prof. Dr. Voßkuhle, entwickelte Idee eines europäischen Verfassungsgerichtsverbundes, eines „Rechtsprechungsdreiecks Straßburg, Luxemburg, Karlsruhe“, einen möglichen Weg für die Zukunft des Bundesverfassungsgerichts in einem integrierten Europa zu eröffnen. 60 Jahre Bundesverfassungsgericht sind also kein Grund darüber nachzudenken, das Gericht in den vorgezogenen Ruhestand oder die Altersteilzeit zu schicken.