07.01.2013 10:19 Uhr

Rede des Thüringer Justizministers Dr. Holger Poppenhäger im Thüringer Landtag am 25. März 2010 zu TOP 3

 

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. (DS 5/625).

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe soll die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerledigung der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter geschaffen werden.

Am 10. Dezember 1984 wurde ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe verabschiedet, das in Deutschland am 31. Oktober 1990 in Kraft trat.

Am 18. Dezember 2002 wurde hierzu ein Fakultativprotokoll errichtet, dessen Ziel es ist, durch einen präventiven Ansatz den Schutz vor Folter weltweit zu verbessern. Zu diesem Zweck sieht es neben der Errichtung eines internationalen Präventionsmechanismus in Form eines Unterausschusses des Antifolterausschusses der Vereinten Nationen die Verpflichtung zur Einrichtung entsprechender nationaler Präventionsmechanismen vor. Diese sind als unabhängige Gremien einzurichten und müssen das Recht haben, Besuche an allen Orten, an denen freiheitsentziehende Maßnahmen vorgenommen werden, durchzuführen, Mängel zu beanstanden und Empfehlungen abzugeben.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Fakultativprotokoll am 20. September 2006 in New York unterzeichnet. Das Gesetz zu dem Fakultativprotokoll ist am 3. September 2008 in Kraft getreten.

Gewahrsamseinrichtungen unterstehen in Deutschland sowohl dem Bund als auch den Ländern, insoweit haben Bund und Länder entsprechende Stellen als nationale Präventionsmechanismen einzurichten. Artikel 2 des Bundesgesetzes zum Fakultativprotokoll vom 26. August 2008 bestimmt, dass die Aufgaben des nationalen Präventionsmechanismus im Zuständigkeitsbereich der Länder durch eine von diesen einzurichtende Kommission wahrgenommen werden.

Neben der bereits am 20. November 2008 eingerichteten Bundesstelle haben die Justizressorts der Länder beschlossen, mit Hilfe des vorliegenden Staatsvertrages eine länderübergreifende gemeinsame Kommission zu schaffen, welche als nationaler Präventionsmechanismus tätig wird.

Der Staatsvertrag wurde von den Justizressorts der Länder am 25. Juni 2009 unterzeichnet. Dem ging eine Unterrichtung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten am 23. April 2009 im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 der Thüringer Verfassung voraus.

Gemäß den Vorgaben des Protokolls sieht der Staatsvertrag vor, dass die Kommission freiheitsentziehende Einrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, wie z. B. Justizvollzug, Maßregelvollzug, Polizeigewahrsam oder geschlossene psychiatrische Einrichtungen aufsucht, auf eventuelle Missstände aufmerksam macht und ggf. Verbesserungsvorschläge unterbreitet.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren,

die Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung durch ein abgestimmtes Verhalten der Länder und der Einrichtung einer gemeinsamen Kommission ist nicht nur zweckmäßig und gegenüber jeweils eigenständigen Gremien bzw. Beauftragten der einzelnen Länder vorzuziehen, sie hat auch den Vorteil, dass sie gegenüber dem Bund, den Ländern und der Vereinten Nationen einheitlich auftreten kann.

Die Länderkommission soll mit der Bundesstelle zur Verhütung von Folter eng zusammenarbeiten und ein gemeinsames Sekretariat nutzen, welches bei der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden angesiedelt ist. Das Sekretariat kann auf die Infrastruktur der Kriminologischen Zentralstelle zurückgreifen, Per-sonal und Sachmittel können gemeinsam von der Bundes- und Länderkommission genutzt werden.

Es wird eine kostengünstige Verwaltung geschaffen, die gemeinschaftlich von Bund und Ländern finanziert wird. Die Aufteilung der Länderanteile erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Für Thüringen ergibt sich hieraus ein jährlicher Betrag von circa 5.800 Euro.
 
Der Entwurf des Staatsvertrages beinhaltet im Wesentlichen:
 

  • die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission der Länder als nationaler Mechanismus im Sinne des Fakultativprotokolls (Artikel 1),
  • die Aufgaben und Befugnisse der (Länder-) Kommission (Artikel 2),
  • die Anzahl, Ernennung, Abberufung und Qualifikation der Kommissionsmitglieder (Artikel 4),
  • die Zusammenarbeit der Kommission mit der Bundesstelle (Artikel 8) und
  • die Regelung der Finanzierung (Artikel 9, Königsteiner Schlüssel).

Die Länderkommission wird gemeinsam mit der Bundesstelle Jahresberichte erstellen, die der Bundesregierung, den Landesregierungen, dem Deutschen Bundestag und den Länderparlamenten zugeleitet werden.
 
Sie wird im Interesse der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, tätig und wirkt präventiv, um den Schutz dieser Personen vor Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu stärken und die volle Achtung ihrer Menschenwürde zu gewährleisten.

Das nunmehr vorliegende Gesetz soll den Staatsvertrag in Landesrecht umsetzen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit