Rede des Thüringer Justizministers Dr. Holger Poppenhäger
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs -Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (StRÄndG) im Bundesrat
Frau Präsidentin /Herr Präsident,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
die Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben den Ihnen vorliegenden Gesetzesantrag zur Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumes-sung eingebracht.
Gesetzgebungsvorhaben der Länder zur verstärkten Bekämpfung von Hasskriminalität stehen seit dem Jahr 2000 auf der politischen Agenda. Bis heute konnte das Vorhaben leider nicht umgesetzt werden.
Die zuletzt bekannt gewordenen Vorgänge um die rechtsextremistische „Zwickauer Terrorzelle“ lassen das Vorhaben dringlicher denn je erscheinen. Der Freistaat sieht sich hier besonders in der Pflicht, stammt doch das „Neonazi-Trio“ aus dem thüringischen Jena.
Ungeachtet dessen hatte sich die Thüringer Landesregierung bereits in der Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2009 das Ziel gesetzt, insbesondere ge-gen Rechtsextremismus vorzugehen.
Ausweislich des Verfassungsschutzberichts 2010 des Bundesministeriums des Innern bewegt sich die Zahl der Gewaltstraftaten mit rechtsextremisti-schem Hintergrund bundesweit mit 762 im Jahr 2010 nach wie vor auf hohem Niveau, 2009 lag deren Zahl noch bei 891. Bezogen auf die Einwohnerzahl ereigneten sich in den Jahren 2009 und 2010 die meisten Gewaltstraftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund in den ostdeutschen Bundesländern. Demgegenüber ereigneten sich - in absoluten Zahlen - die meisten Gewalt-straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund im Jahr 2010 in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen. Der Verfassungsschutzbericht 2010 für den Freistaat Thüringen weist für das Jahr 2010 landesweit 44 Gewaltstraf-taten mit rechtsextremistischem Hintergrund und damit einen geringen Anstieg um 4,8 % gegenüber dem Vorjahr aus. Bezogen auf die Einwohnerzahl lag der Freistaat Thüringen damit im Jahr 2010 an vierter Stelle der Statistik.
All diese Befunde belegen, dass der Freistaat Thüringen und die ostdeutschen Bundesländer insgesamt, aber auch die westdeutschen Bundesländer in der Verantwortung stehen, Hasskriminalität verstärkt zu bekämpfen.
Hassdelikte weisen einen erheblich höheren Unrechtsgehalt als sonstige Gewaltdelikte auf. Die Täter verbinden mit dem Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen "Anderssein". Das Opfer wird nicht als Individuum, sondern als austauschbarer Vertreter einer dem Täter verhassten und von diesem als minderwertig eingeschätzten Grup-pe angesehen. Dies führt zu einer starken Verunsicherung von Bürgerinnen und Bürgern, die die gleichen Eigenschaften oder Einstellungen aufweisen. Hasskriminalität ist deshalb in besonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören.
Um diesem erhöhten Unrechtsgehalt deutlicher als bisher Rechnung zu tra-gen, sieht der Gesetzentwurf vor, menschenverachtende, insbesondere ras-sistische oder fremdenfeindliche Beweggründe von Gewaltstraftätern aus-drücklich als strafschärfende Umstände der Strafzumessung in § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches aufzunehmen, damit hassgeleitete Tatmotive bei der Strafzumessung künftig stärker beachtet werden.
Der zuletzt im Rechtsausschusses des Bundesrates geäußerten kritischen Haltung der Bundesregierung zu dem Gesetzesvorhaben, wonach es bereits nach derzeitiger Rechtslage möglich sei, die Motive des Täters bei der Straf-zumessung zu berücksichtigen, und ausweislich einer rechtstatsächlichen Un-tersuchung 90 Prozent der Richterschaft dies auch tun würde, möchte ich ent-gegenhalten: Es muss sichergestellt werden, dass 100 Prozent der Richterschaft hassgeleitete Tatmotive bei der Strafzumessung beachten. Der vorliegende Gesetzesentwurf leistet dazu einen wesentlichen Beitrag.
Die ausdrückliche Erwähnung hassgeleiteter Motive als strafschärfungsbe-gründende Umstände ist rechtssystematisch vertretbar, trägt zu einer weiteren Sensibilisierung der Strafverfolgungs- und Gerichtspraxis im Hinblick auf das Phänomen der Hasskriminalität bei und gewährleistet, dass diesem Aspekt im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren, insbesondere auch bei der Siche-rung von Beweismitteln, umfassend Rechnung getragen wird.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden zugleich Vorgaben von Gremien der Europäischen Union umgesetzt, die eine solche Regelung in allen Mitgliedstaaten fordern. Lassen Sie uns dem guten Beispiel anderer europäischer Länder wie Italien, Spanien, Schweden und Großbritannien folgen, die diesen Vorgaben bereits Rechnung getragen haben.
Die Umtriebe der „Zwickauer Terrorzelle“ haben zutage gefördert, in welch er-schreckendem Ausmaß die Gesellschaft mit Hasskriminalität konfrontiert ist. Neun Mitbürger türkischer und griechischer Herkunft wurden so Opfer von ab-scheulichen und sinnlosen Verbrechen. Deshalb ist es ein Gebot der Stunde, ein politisches Zeichen zu setzen, dass menschenverachtende Tatmotive bei der Strafzumessung zukünftig stärker beachtet werden.
Ich bitte Sie daher, den Gesetzesantrag zu unterstützen.
Vielen Dank.