Thüringer Justizministerium

07.01.2013 10:20 Uhr

Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht 2

 

Nachfolgend finden Sie zu diesen Fragen umfassende Informationen zur Vorsorgevollmacht:

 
1. Was spricht für eine Vollmacht zur Vorsorge?
2. Was genau ist unter einer Vollmacht zu verstehen?
3. Was ist eine Generalvollmacht? Genügt sie zur Vorsorge?
4. Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
5. Muss eine Vorsorgevollmacht eine bestimmte Form haben?
6. Was sollte außerdem berücksichtigt werden?
7. Was habe ich bei einer Vollmacht zur Wahrnehmung von Bankangelegen­heiten zu beachten?
8. Habe ich einen zuverlässigen Bevollmächtigten, oder muss ich einen Missbrauch der Vollmacht befürchten?
9. Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf? Muss ich die Vollmacht registrieren lassen?
10. Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?
11. Wie kann ich der von mir bevollmächtigten Person meine   Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen?
12. Selbstverfasste Vorsorgevollmacht oder Formular? (mit Formulierungshilfen)
 13. Verwendung eines Vollmachtsmusters
14. Registrierung der Vorsorgevollmacht
15. Wo kann die bevollmächtigte Person Unterstützung erhalten?
16. Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?

 

1. Was spricht für eine Vollmacht zur Vorsorge?

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbst­­bestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Ver­trauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hier­bei können Sie sich von Ihren persönlichen Wün­schen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Ange­le­gen­hei­ten geregelt werden sol­len. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglich­keit die ge­wünsch­ten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder Freun­de) bereits bei der Abfas­sung der Voll­macht mit einzu­be­ziehen.

 

2. Was genau ist unter einer Vollmacht zu verstehen?

Der Jurist versteht unter einer Vollmacht die Vertretungsmacht, die jemand einer ande­ren Person durch Rechtsgeschäft einräumt. Sie wird im Regelfall durch Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes Rechts­geschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.

Die Vollmacht umschreibt das rechtliche Können des bzw. der Bevollmächtigten im Außen­ver­hältnis, also seine „Rechtsmacht“/ Befugnis, mit an­de­ren (z. B. dem Ver­trags­partner, Behörden, Ärzten usw.) Rechts­ge­schäfte im Namen des Voll­macht­gebers bzw. der Voll­­macht­­gebe­rin vorzu­nehmen. Bitte beachten Sie, dass im Au­ßen­­verhältnis für die Wirksamkeit der Erklärungen des Be­voll­mächtigten grund­sätz­lich nur der Inhalt der Vollmacht inte­res­siert, nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem Voll­macht­geber und dem Bevollmächtigten zum Gebrauch der Voll­macht.

Diese Absprachen betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Be­vollmächtigten. Diesem Innenverhältnis liegt rechtlich ein Auftrag zur Geschäfts­besorgung, also ein - auch still­schwei­gend abschließbarer - Vertrag zugrunde. In diesem Rahmen kann der Voll­machtgeber z.B. Weisungen zum Gebrauch der Voll­macht erteilen. Die­ses Auf­trags­­ver­hältnis sollte zweckmä­ßi­ger­weise schriftlich mit dem Be­voll­mäch­tig­ten vereinbart werden, vor allem, wenn es um Ver­mö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten geht. Auf diese Weise kann der Voll­macht­­geber bzw. die Vollmachtgeberin zum ei­nen die Rahmen­be­din­gun­gen für die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber auch die Frage der Vergütung der bevollmächtigten Person klären.

Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten bzw. der Bevoll­mäch­tig­ten; sie dient da­mit sowohl dem Schutz des Voll­macht­gebers (oder des­­sen Er­ben) als auch dem des Bevollmächtigten bzw. der Be­voll­mäch­­tigten. So lässt sich z.B. die häufig streitige Frage ein­deu­tig re­­geln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch zur Veräu­ße­rung von Grundbesitz erteilt worden ist.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung. Sie berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr wer­den vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Voll­macht erteilt wurde - seitens des Betreuungsgerichts ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt werden muss. Der Betreuer bzw. die Betreuerin erhält die erfor­der­liche Vertretungsmacht durch die ge­richtliche Bestellung. Genaueres hierzu erfahren Sie in Abschnitt III.

 

3. Was ist eine Generalvollmacht? Genügt sie zur Vorsorge?

Die Vollmacht kann umfassend sein: Es handelt sich dann um eine so genannte General­vollmacht. Eine Generalvollmacht kann etwa "zur Ver­tre­tung in allen Angelegenheiten" er­mäch­tigen.

Eine solche allgemeine For­mu­lierung deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:

  • Der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte kann an Ihrer Stel­le keiner ärztlichen Unter­su­chung, einer Heilbehandlung oder ei­nem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensge­fahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, län­ger andauernder Gesund­heitsschaden zu erwarten ist (z.B. bei einer Amputation).
  • Der Bevollmächtigte bzw. die Bevoll­mäch­tigte kann an Ihrer Stel­le nicht in ei­­ne zu Ihrem Schutz notwen­dige ge­schlos­­sene Unter­bringung oder in eine an­dere freiheits­beschrän­kende Maßnah­me (etwa ein Bettgitter) ein­willigen.
  • Der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte kann an Ihrer Stel­le nicht in eine Organspende ein­willigen.

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schrift­liche Vollmacht diese Befugnisse aus­drück­lich bezeich­net. Eine "Gene­ralvollmacht" genügt also nicht. Außer­dem braucht der Bevoll­mächtigte bzw. die Bevollmäch­tig­te in den ersten beiden Fall­gruppen für seine bzw. ihre Ent­scheidung die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er bzw. sie sich mit dem behan­deln­den Arzt über den Willen des Patienten nicht einig ist.

Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten der Be­vollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte nur in Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht aus­­drücklich benannt sind.

Generell empfiehlt es sich, in der Voll­macht genauer zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll.

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Auf­ga­bengebiete zu be­schrän­ken Sie können etwa einen Bevollmäch­tig­ten bzw. eine Bevollmächtigte für die Regelung der finanziellen An­ge­legenheiten bestellen und die Entscheidungen für den Bereich der Ge­sundheitsvorsorge einer anderen Person übertragen. Ha­ben Sie allerdings die Vollmacht auf einen Aufgaben­be­reich begrenzt, ohne für die restlichen Gebiete einen ande­ren Be­auftragten zu benennen, so bedeutet dies, dass im Be­darfs­fall für die anderen Aufgaben ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt werden muss. Selbst wenn der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte vom Gericht auch für die ergän­zen­den Aufgaben als Betreuer bzw. Betreuerin ausgewählt werden kann: Ein Neben­ein­ander von Vollmacht und Be­treuung sollte besser ver­mieden werden. Sind Be­vollmächtigter bzw. Be­voll­mächtigte und Be­treuer bzw. Betreuerin nicht dieselbe Per­son kann dies auch zu Kon­­flikten führen.

Möglich ist es auch, mehrere Bevollmächtigte für alle Bereiche zu bestellen, die sich ge­gen­seitig kontrollieren.

 

4. Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

Ist dem Bevollmächtigten ausdrücklich die Gesundheitssorge über­tra­gen, kann er unter den­selben Voraussetzungen wie ein Betreuer bzw. eine Betreuerin in ärztliche Maßnahmen ein­wil­ligen. Sind Sie al­so nicht einwilligungsfähig, hat der Bevollmächtigte bzw. die Be­voll­mäch­tig­te nach ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung in die medi­zi­ni­sche Behandlung zu ent­schei­den. Einer schriftlich nie­der­gelegten, den konkreten Fall tref­fenden Patientenverfügung (sie­he auch ab Seite 38) hat er da­bei Ausdruck und Geltung zu ver­schaf­fen (§ 1901 a Abs. 1 BGB).

Liegt keine Patientenverfügung vor oder tref­fen die Festlegungen einer Patien­ten­ver­­fügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Be­vollmächtigte bzw. die Be­vollmächtigte Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mut­maßlichen Willen festzustellen und auf dieser Grund­lage zu entscheiden (§ 1901 a Abs. 2 BGB).

In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung bzw. die Nicht­ein­wil­li­gung des Be­voll­mächtigten bzw. der Bevollmächtigten der Geneh­mi­gung des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die be­gründete Gefahr besteht, dass der einwilligungsunfähige Patient bzw. die Patientin aufgrund der Maß­nahme stirbt oder einen schwe­ren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn zwischen Be­voll­mäch­tigtem bzw. Bevollmächtigter und behandelndem Arzt bzw. Ärz­tin Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nicht­erteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a BGB festgestellten Willen des Ver­tre­tenen bzw. der Vertretenen ent­spricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

 

5. Muss eine Vorsorgevollmacht eine bestimmte Form haben?

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig. Die Vollmacht zur Vor­sorge kann hand­schriftlich oder elek­tro­nisch verfasst sein. Sie können bei­spiels­wei­se auch einen Vordruck nutzen. Wichtig ist, dass Sie die Vollmacht mit Ort und Da­tum ver­sehen und eigenhändig unter­schrei­ben.

Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie selbst­ver­ständlich an­walt­lichen oder notariellen Rat ein­holen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z.B. umfang­­rei­ches Vermögen besitzen, meh­rere Bevoll­mäch­­tigte einsetzen oder ne­ben der Vollmacht sehr eingehende Hand­lungsanweisungen an den oder die Be­vollmächtigten festlegen wollen.

Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch bei den Betreuungs­ver­ei­nen erhal­ten. Über deren konkrete Angebote infor­mieren Sie sich bitte vor Ort (An­schrif­ten der Vereine erhalten Sie bei den örtlichen Betreuungsbehörden - siehe hin­te­rer Teil der Bro­schüre).

Wichtig!

Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein Voraussetzung für eine wirk­sa­me Vertretung, sondern nur bei be­stimmten Arten von Rechts­geschäften. Sie ist z.B. erforder­lich, wenn der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte er­mäch­tigt wer­den soll, ein Ver­braucherdarlehen für Sie aufzu­nehmen. Gleiches gilt, wenn Sie eine unwiderrufliche Voll­macht zum Er­werb oder zur Veräu­ßerung eines bebauten oder unbebauten Grund­stücks oder einer Eigentums­woh­nung erteilen wollen.

Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter bzw. Gesell­schaf­te­rin einer Personen- oder Kapital­ge­sell­schaft sind. Durch eine no­ta­riel­le Beurkundung können darüber hinaus spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht leichter vermieden werden.

Von der notariellen Beurkundung der Vollmacht ist die öffentliche Be­glau­bi­gung der Un­ter­schrift einer Vollmacht zu unterscheiden, die ebenfalls ein No­tar bzw. eine Notarin vor­nehmen kann. Diese Form ist einzuhalten, wenn der Bevollmächtigte bzw. die Be­voll­mäch­tig­te Erklärungen ge­genüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine bzw. ihre Vollmacht nicht bereits notariell beurkundet ist. Auch zur Erklärung einer Erbausschlagung durch einen Bevoll­mächtigten bzw. eine Be­voll­mächtigte ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht sinn­voll.

Mit der öffentlichen Beglaubigung können Sie darüber hinaus Zwei­fel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift beseitigen. Damit können sich künftige Vertragspartner eher darauf verlassen, dass die Vollmacht wirklich von Ihnen stammt und nicht ge­fälscht wurde.

Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars bzw. der Notarin sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht, der wiederum vom Vermögen des Voll­machtgebers ab­hängt. Bei einem Geschäftswert von z.B. 50.000 € fällt für die Beur­kun­dung einer umfassenden Vor­sor­ge­vollmacht eine Gebühr von 66,00 € an. Die Min­dest­ge­bühr beträgt 10,00 €. Bei Vermögen über 500.000 € steigt die Beurkun­dungs­gebühr auf den Höchstwert von 403,50 €. Die Gebühren schließen die Be­ra­tung, den Entwurf und die Beurkundung ein.

Für die Beglaubigung der Unterschrift fallen wertabhängige Ge­büh­ren zwischen 10,00 € und 130,00 € an (alle Angaben zuzüglich Mehr­wert­steuer). Daneben ist auch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde be­fugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu be­glau­bigen.

In Thüringen erhält die Betreuungsbehörde für eine Beglaubigung ei­ne Gebühr von 10,00 €.

 

6. Was sollte außerdem berücksichtigt werden?

Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie sollten daher einleitend nicht etwa schreiben: "Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle..." o. ä. Damit bliebe nämlich für den Rechts­ver­kehr un­geklärt, ob diese Voraussetzung wirk­lich ein­getreten ist. Es wäre auch unzweck­mä­ßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesund­heits­zustand abhän­gig zu machen. Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, z.B. wie aktuell diese Be­scheini­gun­gen jeweils sein müs­sen. Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann unein­ge­schränkt brauch­bar, wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.

 

7. Was habe ich bei einer Vollmacht zur Wahrnehmung von Bankangelegen­heiten zu beachten?

Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen, ist es ratsam, diese Voll­macht auch gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen an­ge­botenen Vordruck „Konto-/Depot­voll­macht – Vorsorgevoll­macht“ zu erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang mit Ih­rem Konto oder Depot wich­tigen Bank­ge­schäfte im Einzelnen erfasst. Ein ent­sprechendes For­mular liegt dieser Bro­schü­re bei. Zu Ihrer eigenen Sicher­heit soll­ten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in Anwesenheit ei­nes Bankmitarbeiters bzw. einer Bankmitarbeiterin erteilen. Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich gerne – auch telefonisch – be­ra­ten. Wenn Sie zum Abschluss eines Verbraucher­dar­lehens­vertrages be­voll­mächtigen wollen, müssen Sie die Vollmacht notariell erteilen.

 

8. Habe ich einen zuverlässigen Bevollmächtigten, oder muss ich einen Missbrauch der Vollmacht befürchten?

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt - je nach ihrem Umfang - dem Be­vollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten oft weitreichende Be­fug­nisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hier­für Ihr Ver­trauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Voll­­macht ausstatten wollen. Dies gilt ins­be­son­dere, weil der Bevoll­mäch­tigte bzw. die Be­voll­mächtigte nicht vom Ge­richt be­auf­sichtigt wird und somit dem Ge­richt auch nicht rechen­schafts­pflichtig ist.

Person Ihres Vertrauens wird in der Re­gel ein Angehöriger bzw. eine An­gehörige oder eine Ihnen sonst sehr na­hestehende Person sein. Sollten Sie er­wägen, eine Person zu bevoll­mäch­tigen, die eine sol­che Tätigkeit nicht un­­ent­geltlich an­bie­tet, muss sichergestellt sein, dass es dieser Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gestattet ist, sol­che Geschäfte wahr­zunehmen. Dies ist z.B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt der Fall.

Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson müssen Sie nicht auf Vor­keh­run­gen gegen Missbrauch verzichten (z.B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellung mehrerer Bevollmäch­tig­ter).

Sie können für verschiedene Aufgaben­ge­biete (z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermö­gens­­an­gelegenheiten) jeweils einen eigenen Bevollmächtigten bzw. eigene Bevoll­mächtigte einsetzen. Aller­dings benötigt dann je­der bzw. jede eine eigene Voll­machts­urkunde.

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit demselben Aufgabengebiet betrauen, besteht die Gefahr, dass die unterschiedlichen Personen verschiedener Meinung sind, was die Wahrnehmung Ihrer Inte­res­sen gefährden kann.

Sie können die Vollmacht aber auch so erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur gemeinsam vertreten dürfen. Dies können Sie etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen besonders wichtig sind (Beispiel: Für die bei einer Haushaltsauflösung not­wen­digen Rechtsgeschäfte dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam handeln). Die Be­voll­mächtigten sind allerdings nur dann hand­lungs­fä­hig, wenn sie sich einigen können.

 

9. Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf? Muss ich die Vollmacht registrieren lassen?
 

Wichtig!

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass die bevollmächtigte Per­son die Vollmachts­ur­kun­de bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Original vorzu­legen hat. Dazu ist ein ent­sprechender Hinweis in der Voll­machts­urkunde er­forderlich.

Handlungsfähig ist die von Ihnen bevollmächtige Person nur dann, wenn sie die Voll­machts­urkunde im Original vorweisen kann. Sor­gen Sie deshalb stets dafür, dass die Voll­machts­ur­kunde dem Berech­tigten zur Verfügung steht, wenn sie be­nötigt wird.

Hierzu gibt es verschiedene Möglich­keiten:

  • Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornherein dem Bevollmächtigten bzw. der Be­voll­mächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur in dem bespro­che­nen Fall Gebrauch zu machen. Wie schon ge­sagt, sollten Sie ohne­hin nur den bzw. die be­voll­mäch­ti­gen, dem bzw. der Sie vor­­behaltlos vertrauen können. Soll­te die­se Person absprache­wid­rig schon vorzeitig von der Voll­macht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen, die Vollmachtsurkunde herausverlangen und Scha­den­ersatz for­dern.
  • Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhän­de­ri­schen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall aus­zu­händigen.
  • Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Mög­lichkeit denken: Sie können den Notar anweisen, an den Be­vollmächtigten bzw. die Be­vollmächtigte nur dann eine Aus­fer­ti­gung der Voll­machts­urkunde herauszugeben, wenn dieser ein ärzt­liches Attest vorlegt, wonach Sie die in der Vollmacht be­zeich­neten An­gelegen­heiten nicht mehr besor­gen können. Sie können mit dem Notar bzw. der Notarin absprechen, wie alt das At­test sein darf und dass er bzw. sie des­sen Richtigkeit nicht überprüfen muss.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen des Bevoll­mäch­tigten bzw. der Bevoll­mächtigten bei dem Zentralen Vor­sorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Wird ein Be­treuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, fragt es dort nach und erhält so die Auskunft, dass Sie einen Be­vollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte haben. Ein Betreuungs­verfahren muss nicht durchgeführt wer­den, wenn die Vollmacht die Angelegenheiten umfasst, die geregelt werden müssen und der Be­vollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte für die Vertretung geeignet ist. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. Nähere Hinweise zur Registrierung finden Sie unter Nummer 15. ab Seite 23.

Auf der letzten Seite dieser Broschüre fin­den Sie eine Hinweiskarte, in die Sie ein­tra­gen können, dass Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungs­ver­fügung bzw. eine Patienten­verfügung erstellt haben. Diese Karte können Sie ausschneiden, ausfüllen und mit Ihren Ausweispapieren immer mitführen.

 

10. Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?

Die Vollmacht gilt im "Außenverhältnis" zu einer dritten Person ab ihrer Ausstellung. Im "In­nen­ver­hält­nis" zum Bevollmäch­tigten bzw. zur Bevoll­mäch­tig­ten ist aber die mit ihm getroffene Verein­ba­rung maßgebend. Diese wird wörtlich oder stillschweigend da­hin­gehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.

Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Hierzu müssen Sie ein ausgehändigtes Formular zurückver­lan­gen. Haben Sie eine „Konto-/Depot­voll­macht – Vorsor­ge­voll­macht“ er­teilt, die Sie widerrufen möch­ten, sollten Sie dies in jedem Fall auch Ihrer Bank oder Spar­kasse unverzüglich schrift­lich mitteilen. Können Sie selbst die Vollmacht krank­heits­bedingt nicht mehr widerrufen, kann das Gericht einen Betreuer bzw. eine Betreuerin beauftragen. Dieser kann den Bevollmächtigten bzw. die Be­voll­mächtigte kon­trollieren und die Vollmacht widerrufen, wenn der Bevoll­mäch­tigte bzw. die Bevollmächtigte pflichtwidrig gehan­delt hat. Widerruft der Be­treuer bzw. die Be­treuerin die Vollmacht, wird das Gericht anstelle des Bevollmächtigten bzw. der Be­voll­mächtigten eine geeignete Person zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellen, die sich dann um Ihre Angelegenheiten kümmert.

Der Tod des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin führt im Zweifel zum Er­lö­schen der Vollmacht. Es wird em­pfoh­len, in der Vollmacht ausdrück­lich zu regeln, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Dann ist der Bevollmächtigte bzw. die Be­voll­mäch­tigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers der Voll­macht­geberin befugt, von seiner / ihrer Ver­tretungsmacht Ge­brauch zu machen. Er bzw. sie wird damit in die Lage versetzt, Ihre An­ge­legenheiten zu besorgen, die nicht ohne Nachteile aufgeschoben werden können. So kann er bzw. sie beispielsweise die Beerdigung oder eine Wohnungsauflösung regeln, bevor die Erben das Erbe angenommen und seine Verwal­tung übernommen haben.

 

11. Wie kann ich der von mir bevollmächtigten Person meine   Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen?

Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Er­klärung ist. Sie be­zeichnet die Person des rechts­geschäftlichen Vertreters und be­schreibt, was dieser "im Außenver­hält­nis", d.h. gegenüber Dritten mit Rechts­wir­kung für Sie tun darf.

Deshalb sollten Anweisungen an den Bevoll­mäch­tig­ten bzw. die Bevoll­mäch­tigte zum inhaltlichen Ge­brauch der Voll­macht nicht in diese selbst aufge­nom­men werden.

Beispiel

Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages er­mäch­tigen. Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig in Betracht kommt - oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt werden sollte - gehören nicht in diese Erklärung mit Außenwirkung. Dies kann vorweg mit dem Bevollmächtigten als "Auftrag" besprochen oder auch in einer schriftlichen Hand­lungs­an­wei­sung, etwa einem Brief, niedergelegt werden. Dasselbe gilt z.B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weih­nach­ten usw. zu beschenken oder die bis­heri­gen Spendengewohnheiten fortzuführen. All dies sollte nicht in den Text der Vollmacht, sondern in den Auftrag an den Bevoll­mäch­tig­ten aufge­nommen werden. Welchen Inhalt dieser im Einzelnen haben kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab.

12. Selbstverfasste Vorsorgevollmacht oder Formular?

Mitunter scheitert die Erteilung einer Vorsorgevollmacht nur daran, dass man nicht recht weiß, wie ein solches Schreiben zu er­stellen ist. Hier bietet es sich an, auf das Muster zurück­zu­grei­fen, das von den Landes­justizverwaltungen und dem Bun­des­minis­te­rium der Justiz emp­fohlen wird und in der Mitte dieser Bro­schüre eingelegt ist. Allerdings sollten Sie sich klarmachen, dass die Verwendung von Formularen zwar die Voll­machts­erteilung deutlich erleichtert, aber dabei naturgemäß auch die Gefahr besteht, dass die betreffenden Punkte nur oberflächlich wahrgenommen und deshalb allzu rasch „abgehakt“ werden. Deshalb gilt es, das Formular sorgfältig durchzulesen und sich beim Ausfüllen Zeit zu nehmen.

Die möglichen Nachteile, die mit der Formularverwendung ver­bun­den sein könn­ten, lassen sich durch das Selbstverfassen einer Vorsor­ge­voll­macht vermei­den, da man hierbei den Inhalt von vorn­herein we­sent­lich inten­siver durch­denkt.

Wenn Sie eine Vollmacht selbst verfassen wollen, können Ihnen die nachfolgenden bausteinartigen Formulierungs­hilfen weiterhelfen. Überlegen Sie aber bitte bei jeder Pas­sage, ob diese auch Ihren Wünschen entspricht und überprüfen Sie die so zusammengesetzte Vollmacht insbe­son­dere darauf, ob alles enthalten ist, was für Sie wichtig ist.

 

Formulierungshilfen

Beispiel

Ich ... (Name, Geburtsdatum, Anschrift), bevollmächtige ...

(Art der Beziehung – Ehegatte, Sohn, Tochter, Bruder oder Ähnliches -, Name, Geburtsdatum, Anschrift),

mich in allen meinen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten. Ich möchte mit dieser Vollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern. Die Vollmacht erstreckt sich auf Vermögensangelegenheiten. Sie umfasst insbesondere das Recht, mein Vermögen zu verwalten, über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen, Versorgungs-, Steuer- oder sonstige Rechtsangelegenheiten zu erledigen, zur Auflösung des Mietvertrages, zum Abschluss eines Heimvertrages.

Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung in persönlichen Angelegenheiten. Davon erfasst wird insbesondere das Recht zur Regelung meines Aufenthaltes, zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, zum Öffnen der Post.

Die / der Bevollmächtigte darf in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe auch dann einwilligen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich dabei sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide.

Die / der Bevollmächtigte ist berechtigt, eine Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, zu veranlassen. Sie / er darf auch einwilligen in so genannte unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bauchgurt, Bettgitter).

Die Vollmacht gilt nur, wenn die / der Bevollmächtigte das Original der Urkunde vorlegen kann. Die Vollmacht ist über den Tod hinaus wirksam. Für den Fall, dass die Vollmacht nicht zum Zuge kommen kann, soll die von mir bevollmächtigte Person zum Betreuer bestellt werden.

 

13.  Verwendung eines Vollmachtsmusters

Für die Verwendung des beigefügten Vollmachtsmusters bitten wir Sie, Folgendes zu beachten:

 

Patientenverfügung

Die vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten und die Leerzeilen sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass Sie sich jeweils für "Ja" oder Nein" entscheiden.

Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw. widersprüchlich und ungültig. Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts eintragen, so sollten Sie mit Füllstrichen den Vorwurf möglicher nachträglicher Veränderung entkräften. Bitte verwenden Sie Sorgfalt auf das Ausfüllen!

Die Unterschrift des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigter ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht. Die vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern, dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson sinnvoll ist.

Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat einholen oder die Hilfe eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen.

 

14. Registrierung der Vorsorgevollmacht

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register können Angaben zu no­ta­riel­len wie sonstigen Vollmachten zur Vor­sor­ge einge­tra­gen werden. Dort können Sie im Zusammenhang mit der Re­gistrierung Ihrer Vollmacht auch eintragen lassen, ob die Vollmacht besondere Anordnungen oder Wün­sche hinsichtlich Art und Um­fang medizini­scher Versorgung enthält. Kommt es zu einem Be­treuungs­ver­fahren, kann das Betreuungsgericht durch Ab­frage bei dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer Voll­macht er­lan­gen. Damit wird vermieden, dass ein Betreuer bzw. ei­ne Betreuerin nur deshalb bestellt wird, weil das Betreuungsgericht von einer Vollmacht nichts wuss­te. Das Gericht kann aufgrund der regis­trierten Da­ten beurteilen, ob eine für das Be­treuungs­ver­fahren re­le­vante Voll­macht vorhanden ist und ob es deshalb mit der bevoll­mäch­tigten Person in Kon­takt treten muss.

Mit der Eintragung ist keine eigenständige Vollmachtserteilung ver­bun­den. Die Angaben zur Vollmacht werden nicht inhaltlich über­prüft. Vor allem wird nicht überprüft, ob eine wirksame Vollmacht erteilt wurde. Die Vollmachtsurkunde wird auch nicht bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.

Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit der be­voll­mächtigten Person zu ermög­lichen, sollten Sie auf jeden Fall auch deren Daten regis­trieren lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten zuvor mit der bevollmächtigten Person zu be­sprechen, insbesondere zu klären, ob sie mit der Registrierung ein­verstanden ist.

Die Registereintragung kann unmittelbar von dem Voll­machtgeber bzw. der Voll­machtgeberin selbst bean­tragt werden. Der Antrag kann aber auch über den Notar bzw. die Notarin oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin gestellt werden, der bei der Erstellung der Vollmacht mitge­wirkt hat. Zum Teil sind auch die Be­treuungsvereine und die Betreuungs­be­hör­de bei der Antragstellung behilflich.

Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen, können Sie dies online über das Internet unter www.vorsorgeregister.de tun. Das hat den Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten automatisiert und somit wesentlich schneller weiterverarbeitet werden können. Der Antrag über das Internet ist zudem kostengünstiger als ein postalischer Antrag.

Für die postalische Antragstellung können die dieser Broschüre beigefügten Formulare (Datenformular für Privatpersonen „P“ und Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer „PZ“) verwendet werden. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die

 

Bundesnotarkammer

- Zentrales Vorsorgeregister –

Postfach 08 01 51

10001 Berlin.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den auf der Rückseite der beiden Formulare abgedruckten Anleitungen.

Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen einmalig Ge­bühren an, wo­bei in der Grund­gebühr die Eintra­gung der ersten bevoll­mäch­tig­ten Person enthalten ist. Folgende Ge­bühren werden von der Bun­des­­notarkammer für einen von Ihnen selbst ge­stell­ten Antrag er­ho­ben:

  • Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird online über www.vorsorgeregister.de gestellt: 15,50 €
  • Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird schriftlich gestellt: 18,50 € Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei einem online gestellten Antrag über www.vorsorgeregister.de: 2,50 € Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei schriftlichem Antrag: 3,00 €.
  • Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug ermäßigen sich die Gebühren um: 2,50 €

Beispiel

Sie haben eine Person bevollmächtigt. Stellen Sie Ihren Antrag online über www.vorsorgeregister.de und erklären sich mit dem Lastschrifteinzug ein­ver­stan­den, so fallen Ge­bühren in Höhe von 13,00 € an. Für einen entsprechenden schrift­li­chen Antrag würden Ihnen Gebühren in Höhe von 16,00 € in Rechnung gestellt.

Bei einer Antragstellung über institutionelle Nutzer des Vorsorgeregisters, wie Notare, Rechtsanwälte, z. T. auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden, können sich die Gebühren nochmals er­mäßigen (auf bis zu 8,50 €).

 

15. Wo kann die bevollmächtigte Person Unterstützung erhalten?

Die von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie das mit ihr abgesprochen haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall Situationen ge­ben, in denen die bevollmächtigte Person auf Un­­­terstützung angewiesen ist. Dement­spre­chend ist im Be­treuungsrecht vor­ge­se­hen, dass sich auch Bevollmäch­tigte von den Betreuungs­vereinen beraten lassen können. Wie eh­ren­amt­liche Betreuer können Be­vollmächtigte deren Hilfe in Anspruch neh­men. Ebenso können sich Be­vollmächtigte an die örtliche Be­treuungs­behörde wenden.

 

16. Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt ha­ben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) bzw. einer gesetzlichen Vertreterin für Sie notwendig werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen oder auch Behörden ein ent­spre­chen­der Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer bzw. eine Betreuerin für Sie zu be­stellen ist und welchen Aufgabenkreis die­ser bzw. diese dann haben soll. Hierzu müs­sen Sie in jedem Fall vom Gericht per­sön­lich angehört werden. Außerdem ist in der Regel ein ärztliches Sachverständigengut­achten einzu­ho­len. Häufig wird auch die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äu­ße­rung gebeten. Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahr­nehmen können, kann das Gericht einen Verfah­rens­pfleger bzw. eine Verfahrenspflegerin z. B. eine Ihnen nahestehende Person, aber aus­nah­msweise auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechts­anwältin damit beauftragen.

Bestellt das Gericht einen Betreuer bzw. eine Betreuerin, wird dieser bzw. diese Ihr gesetz­licher Vertreter bzw. Ihre gesetzliche Vertre­terin in dem vom Gericht festgelegten Auf­ga­benkreis.

Betreuungsrecht 2 Broschüre Vorsorge