Vorsorgevollmacht
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Nachfolgend finden Sie zu diesen Fragen umfassende Informationen zur Vorsorgevollmacht:
1. Was spricht für eine Vollmacht zur Vorsorge?
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.
2. Was genau ist unter einer Vollmacht zu verstehen?
Der Jurist versteht unter einer Vollmacht die Vertretungsmacht, die jemand einer anderen Person durch Rechtsgeschäft einräumt. Sie wird im Regelfall durch Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Die Vollmacht umschreibt das rechtliche Können des bzw. der Bevollmächtigten im Außenverhältnis, also seine „Rechtsmacht“/ Befugnis, mit anderen (z. B. dem Vertragspartner, Behörden, Ärzten usw.) Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass im Außenverhältnis für die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten grundsätzlich nur der Inhalt der Vollmacht interessiert, nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zum Gebrauch der Vollmacht.
Diese Absprachen betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Diesem Innenverhältnis liegt rechtlich ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein - auch stillschweigend abschließbarer - Vertrag zugrunde. In diesem Rahmen kann der Vollmachtgeber z.B. Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. Dieses Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise schriftlich mit dem Bevollmächtigten vereinbart werden, vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht. Auf diese Weise kann der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin zum einen die Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber auch die Frage der Vergütung der bevollmächtigten Person klären.
Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten; sie dient damit sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch dem des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten. So lässt sich z.B. die häufig streitige Frage eindeutig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch zur Veräußerung von Grundbesitz erteilt worden ist.
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung. Sie berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - seitens des Betreuungsgerichts ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt werden muss. Der Betreuer bzw. die Betreuerin erhält die erforderliche Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung. Genaueres hierzu erfahren Sie in Abschnitt III.
3. Was ist eine Generalvollmacht? Genügt sie zur Vorsorge?
Die Vollmacht kann umfassend sein: Es handelt sich dann um eine so genannte Generalvollmacht. Eine Generalvollmacht kann etwa "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" ermächtigen.
Eine solche allgemeine Formulierung deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:
- Der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z.B. bei einer Amputation).
- Der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen.
- Der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.
In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine "Generalvollmacht" genügt also nicht. Außerdem braucht der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte in den ersten beiden Fallgruppen für seine bzw. ihre Entscheidung die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er bzw. sie sich mit dem behandelnden Arzt über den Willen des Patienten nicht einig ist.
Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte nur in Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind.
Generell empfiehlt es sich, in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll.
Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken Sie können etwa einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten bestellen und die Entscheidungen für den Bereich der Gesundheitsvorsorge einer anderen Person übertragen. Haben Sie allerdings die Vollmacht auf einen Aufgabenbereich begrenzt, ohne für die restlichen Gebiete einen anderen Beauftragten zu benennen, so bedeutet dies, dass im Bedarfsfall für die anderen Aufgaben ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt werden muss. Selbst wenn der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte vom Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben als Betreuer bzw. Betreuerin ausgewählt werden kann: Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte besser vermieden werden. Sind Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte und Betreuer bzw. Betreuerin nicht dieselbe Person kann dies auch zu Konflikten führen.
Möglich ist es auch, mehrere Bevollmächtigte für alle Bereiche zu bestellen, die sich gegenseitig kontrollieren.
4. Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Ist dem Bevollmächtigten ausdrücklich die Gesundheitssorge übertragen, kann er unter denselben Voraussetzungen wie ein Betreuer bzw. eine Betreuerin in ärztliche Maßnahmen einwilligen. Sind Sie also nicht einwilligungsfähig, hat der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte nach ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung in die medizinische Behandlung zu entscheiden. Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung (siehe auch ab Seite 38) hat er dabei Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901 a Abs. 1 BGB).
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden (§ 1901 a Abs. 2 BGB).
In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung bzw. die Nichteinwilligung des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der einwilligungsunfähige Patient bzw. die Patientin aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn zwischen Bevollmächtigtem bzw. Bevollmächtigter und behandelndem Arzt bzw. Ärztin Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a BGB festgestellten Willen des Vertretenen bzw. der Vertretenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
5. Muss eine Vorsorgevollmacht eine bestimmte Form haben?
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig. Die Vollmacht zur Vorsorge kann handschriftlich oder elektronisch verfasst sein. Sie können beispielsweise auch einen Vordruck nutzen. Wichtig ist, dass Sie die Vollmacht mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschreiben.
Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie selbstverständlich anwaltlichen oder notariellen Rat einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z.B. umfangreiches Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtigte einsetzen oder neben der Vollmacht sehr eingehende Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten festlegen wollen.
Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch bei den Betreuungsvereinen erhalten. Über deren konkrete Angebote informieren Sie sich bitte vor Ort (Anschriften der Vereine erhalten Sie bei den örtlichen Betreuungsbehörden - siehe hinterer Teil der Broschüre).
Wichtig!
Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein Voraussetzung für eine wirksame Vertretung, sondern nur bei bestimmten Arten von Rechtsgeschäften. Sie ist z.B. erforderlich, wenn der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, ein Verbraucherdarlehen für Sie aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn Sie eine unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb oder zur Veräußerung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks oder einer Eigentumswohnung erteilen wollen.
Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter bzw. Gesellschafterin einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Durch eine notarielle Beurkundung können darüber hinaus spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht leichter vermieden werden.
Von der notariellen Beurkundung der Vollmacht ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift einer Vollmacht zu unterscheiden, die ebenfalls ein Notar bzw. eine Notarin vornehmen kann. Diese Form ist einzuhalten, wenn der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine bzw. ihre Vollmacht nicht bereits notariell beurkundet ist. Auch zur Erklärung einer Erbausschlagung durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht sinnvoll.
Mit der öffentlichen Beglaubigung können Sie darüber hinaus Zweifel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift beseitigen. Damit können sich künftige Vertragspartner eher darauf verlassen, dass die Vollmacht wirklich von Ihnen stammt und nicht gefälscht wurde.
Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars bzw. der Notarin sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht, der wiederum vom Vermögen des Vollmachtgebers abhängt. Bei einem Geschäftswert von z.B. 50.000 € fällt für die Beurkundung einer umfassenden Vorsorgevollmacht eine Gebühr von 66,00 € an. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 €. Bei Vermögen über 500.000 € steigt die Beurkundungsgebühr auf den Höchstwert von 403,50 €. Die Gebühren schließen die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung ein.
Für die Beglaubigung der Unterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwischen 10,00 € und 130,00 € an (alle Angaben zuzüglich Mehrwertsteuer). Daneben ist auch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen.
In Thüringen erhält die Betreuungsbehörde für eine Beglaubigung eine Gebühr von 10,00 €.
6. Was sollte außerdem berücksichtigt werden?
Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie sollten daher einleitend nicht etwa schreiben: "Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle..." o. ä. Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen. Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, z.B. wie aktuell diese Bescheinigungen jeweils sein müssen. Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.
7. Was habe ich bei einer Vollmacht zur Wahrnehmung von Bankangelegenheiten zu beachten?
Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen, ist es ratsam, diese Vollmacht auch gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen angebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ zu erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang mit Ihrem Konto oder Depot wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst. Ein entsprechendes Formular liegt dieser Broschüre bei. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters bzw. einer Bankmitarbeiterin erteilen. Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich gerne – auch telefonisch – beraten. Wenn Sie zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bevollmächtigen wollen, müssen Sie die Vollmacht notariell erteilen.
8. Habe ich einen zuverlässigen Bevollmächtigten, oder muss ich einen Missbrauch der Vollmacht befürchten?
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt - je nach ihrem Umfang - dem Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten oft weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Dies gilt insbesondere, weil der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte nicht vom Gericht beaufsichtigt wird und somit dem Gericht auch nicht rechenschaftspflichtig ist.
Person Ihres Vertrauens wird in der Regel ein Angehöriger bzw. eine Angehörige oder eine Ihnen sonst sehr nahestehende Person sein. Sollten Sie erwägen, eine Person zu bevollmächtigen, die eine solche Tätigkeit nicht unentgeltlich anbietet, muss sichergestellt sein, dass es dieser Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gestattet ist, solche Geschäfte wahrzunehmen. Dies ist z.B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt der Fall.
Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson müssen Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten (z.B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellung mehrerer Bevollmächtigter).
Sie können für verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils einen eigenen Bevollmächtigten bzw. eigene Bevollmächtigte einsetzen. Allerdings benötigt dann jeder bzw. jede eine eigene Vollmachtsurkunde.
Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit demselben Aufgabengebiet betrauen, besteht die Gefahr, dass die unterschiedlichen Personen verschiedener Meinung sind, was die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann.
Sie können die Vollmacht aber auch so erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur gemeinsam vertreten dürfen. Dies können Sie etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen besonders wichtig sind (Beispiel: Für die bei einer Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam handeln). Die Bevollmächtigten sind allerdings nur dann handlungsfähig, wenn sie sich einigen können.
9. Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf? Muss ich die Vollmacht registrieren lassen?
Wichtig!
Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Original vorzulegen hat. Dazu ist ein entsprechender Hinweis in der Vollmachtsurkunde erforderlich.
Handlungsfähig ist die von Ihnen bevollmächtige Person nur dann, wenn sie die Vollmachtsurkunde im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmachtsurkunde dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornherein dem Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohnehin nur den bzw. die bevollmächtigen, dem bzw. der Sie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen, die Vollmachtsurkunde herausverlangen und Schadenersatz fordern.
- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen.
- Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Möglichkeit denken: Sie können den Notar anweisen, an den Bevollmächtigten bzw. die Bevollmächtigte nur dann eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn dieser ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr besorgen können. Sie können mit dem Notar bzw. der Notarin absprechen, wie alt das Attest sein darf und dass er bzw. sie dessen Richtigkeit nicht überprüfen muss.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, fragt es dort nach und erhält so die Auskunft, dass Sie einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte haben. Ein Betreuungsverfahren muss nicht durchgeführt werden, wenn die Vollmacht die Angelegenheiten umfasst, die geregelt werden müssen und der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte für die Vertretung geeignet ist. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. Nähere Hinweise zur Registrierung finden Sie unter Nummer 15. ab Seite 23.
Auf der letzten Seite dieser Broschüre finden Sie eine Hinweiskarte, in die Sie eintragen können, dass Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung bzw. eine Patientenverfügung erstellt haben. Diese Karte können Sie ausschneiden, ausfüllen und mit Ihren Ausweispapieren immer mitführen.
10. Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?
Die Vollmacht gilt im "Außenverhältnis" zu einer dritten Person ab ihrer Ausstellung. Im "Innenverhältnis" zum Bevollmächtigten bzw. zur Bevollmächtigten ist aber die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese wird wörtlich oder stillschweigend dahingehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.
Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Hierzu müssen Sie ein ausgehändigtes Formular zurückverlangen. Haben Sie eine „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ erteilt, die Sie widerrufen möchten, sollten Sie dies in jedem Fall auch Ihrer Bank oder Sparkasse unverzüglich schriftlich mitteilen. Können Sie selbst die Vollmacht krankheitsbedingt nicht mehr widerrufen, kann das Gericht einen Betreuer bzw. eine Betreuerin beauftragen. Dieser kann den Bevollmächtigten bzw. die Bevollmächtigte kontrollieren und die Vollmacht widerrufen, wenn der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte pflichtwidrig gehandelt hat. Widerruft der Betreuer bzw. die Betreuerin die Vollmacht, wird das Gericht anstelle des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten eine geeignete Person zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellen, die sich dann um Ihre Angelegenheiten kümmert.
Der Tod des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin führt im Zweifel zum Erlöschen der Vollmacht. Es wird empfohlen, in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Dann ist der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers der Vollmachtgeberin befugt, von seiner / ihrer Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Er bzw. sie wird damit in die Lage versetzt, Ihre Angelegenheiten zu besorgen, die nicht ohne Nachteile aufgeschoben werden können. So kann er bzw. sie beispielsweise die Beerdigung oder eine Wohnungsauflösung regeln, bevor die Erben das Erbe angenommen und seine Verwaltung übernommen haben.
11. Wie kann ich der von mir bevollmächtigten Person meine Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen?
Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters und beschreibt, was dieser "im Außenverhältnis", d.h. gegenüber Dritten mit Rechtswirkung für Sie tun darf.
Deshalb sollten Anweisungen an den Bevollmächtigten bzw. die Bevollmächtigte zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht nicht in diese selbst aufgenommen werden.
Beispiel
Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig in Betracht kommt - oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt werden sollte - gehören nicht in diese Erklärung mit Außenwirkung. Dies kann vorweg mit dem Bevollmächtigten als "Auftrag" besprochen oder auch in einer schriftlichen Handlungsanweisung, etwa einem Brief, niedergelegt werden.
Dasselbe gilt z.B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten fortzuführen. All dies sollte nicht in den Text der Vollmacht, sondern in den Auftrag an den Bevollmächtigten aufgenommen werden.
Welchen Inhalt dieser im Einzelnen haben kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab.
12. Selbstverfasste Vorsorgevollmacht oder Formular?
Mitunter scheitert die Erteilung einer Vorsorgevollmacht nur daran, dass man nicht recht weiß, wie ein solches Schreiben zu erstellen ist. Hier bietet es sich an, auf das Muster zurückzugreifen, das von den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz empfohlen wird und in der Mitte dieser Broschüre eingelegt ist. Allerdings sollten Sie sich klarmachen, dass die Verwendung von Formularen zwar die Vollmachtserteilung deutlich erleichtert, aber dabei naturgemäß auch die Gefahr besteht, dass die betreffenden Punkte nur oberflächlich wahrgenommen und deshalb allzu rasch „abgehakt“ werden. Deshalb gilt es, das Formular sorgfältig durchzulesen und sich beim Ausfüllen Zeit zu nehmen.
Die möglichen Nachteile, die mit der Formularverwendung verbunden sein könnten, lassen sich durch das Selbstverfassen einer Vorsorgevollmacht vermeiden, da man hierbei den Inhalt von vornherein wesentlich intensiver durchdenkt.
Wenn Sie eine Vollmacht selbst verfassen wollen, können Ihnen die nachfolgenden bausteinartigen Formulierungshilfen weiterhelfen. Überlegen Sie aber bitte bei jeder Passage, ob diese auch Ihren Wünschen entspricht und überprüfen Sie die so zusammengesetzte Vollmacht insbesondere darauf, ob alles enthalten ist, was für Sie wichtig ist.
Formulierungshilfen
Beispiel
Ich ... (Name, Geburtsdatum, Anschrift), bevollmächtige ...
(Art der Beziehung – Ehegatte, Sohn, Tochter, Bruder oder Ähnliches -, Name, Geburtsdatum, Anschrift),
mich in allen meinen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten. Ich möchte mit dieser Vollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern. Die Vollmacht erstreckt sich auf Vermögensangelegenheiten. Sie umfasst insbesondere das Recht, mein Vermögen zu verwalten, über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen, Versorgungs-, Steuer- oder sonstige Rechtsangelegenheiten zu erledigen, zur Auflösung des Mietvertrages, zum Abschluss eines Heimvertrages.
Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung in persönlichen Angelegenheiten. Davon erfasst wird insbesondere das Recht zur Regelung meines Aufenthaltes, zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, zum Öffnen der Post.
Die / der Bevollmächtigte darf in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe auch dann einwilligen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich dabei sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide.
Die / der Bevollmächtigte ist berechtigt, eine Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, zu veranlassen. Sie / er darf auch einwilligen in so genannte unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bauchgurt, Bettgitter).
Die Vollmacht gilt nur, wenn die / der Bevollmächtigte das Original der Urkunde vorlegen kann. Die Vollmacht ist über den Tod hinaus wirksam. Für den Fall, dass die Vollmacht nicht zum Zuge kommen kann, soll die von mir bevollmächtigte Person zum Betreuer bestellt werden.
13. Verwendung eines Vollmachtsmusters
Für die Verwendung des beigefügten Vollmachtsmusters bitten wir Sie, Folgendes zu beachten:
Patientenverfügung
Die vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten und die Leerzeilen sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass Sie sich jeweils für "Ja" oder Nein" entscheiden.
Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw. widersprüchlich und ungültig. Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts eintragen, so sollten Sie mit Füllstrichen den Vorwurf möglicher nachträglicher Veränderung entkräften. Bitte verwenden Sie Sorgfalt auf das Ausfüllen!
Die Unterschrift des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigter ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht. Die vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern, dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson sinnvoll ist.
Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat einholen oder die Hilfe eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen.
14. Registrierung der Vorsorgevollmacht
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register können Angaben zu notariellen wie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge eingetragen werden. Dort können Sie im Zusammenhang mit der Registrierung Ihrer Vollmacht auch eintragen lassen, ob die Vollmacht besondere Anordnungen oder Wünsche hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung enthält. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, kann das Betreuungsgericht durch Abfrage bei dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer Vollmacht erlangen. Damit wird vermieden, dass ein Betreuer bzw. eine Betreuerin nur deshalb bestellt wird, weil das Betreuungsgericht von einer Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob eine für das Betreuungsverfahren relevante Vollmacht vorhanden ist und ob es deshalb mit der bevollmächtigten Person in Kontakt treten muss.
Mit der Eintragung ist keine eigenständige Vollmachtserteilung verbunden. Die Angaben zur Vollmacht werden nicht inhaltlich überprüft. Vor allem wird nicht überprüft, ob eine wirksame Vollmacht erteilt wurde. Die Vollmachtsurkunde wird auch nicht bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.
Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit der bevollmächtigten Person zu ermöglichen, sollten Sie auf jeden Fall auch deren Daten registrieren lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten zuvor mit der bevollmächtigten Person zu besprechen, insbesondere zu klären, ob sie mit der Registrierung einverstanden ist.
Die Registereintragung kann unmittelbar von dem Vollmachtgeber bzw. der Vollmachtgeberin selbst beantragt werden. Der Antrag kann aber auch über den Notar bzw. die Notarin oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin gestellt werden, der bei der Erstellung der Vollmacht mitgewirkt hat. Zum Teil sind auch die Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde bei der Antragstellung behilflich.
Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen, können Sie dies online über das Internet unter www.vorsorgeregister.de tun. Das hat den Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten automatisiert und somit wesentlich schneller weiterverarbeitet werden können. Der Antrag über das Internet ist zudem kostengünstiger als ein postalischer Antrag.
Für die postalische Antragstellung können die dieser Broschüre beigefügten Formulare (Datenformular für Privatpersonen „P“ und Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer „PZ“) verwendet werden. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die
Bundesnotarkammer
- Zentrales Vorsorgeregister –
Postfach 08 01 51
10001 Berlin.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den auf der Rückseite der beiden Formulare abgedruckten Anleitungen.
Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen einmalig Gebühren an, wobei in der Grundgebühr die Eintragung der ersten bevollmächtigten Person enthalten ist. Folgende Gebühren werden von der Bundesnotarkammer für einen von Ihnen selbst gestellten Antrag erhoben:
- Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird online über www.vorsorgeregister.de gestellt: 15,50 €
- Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird schriftlich gestellt: 18,50 € Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei einem online gestellten Antrag über www.vorsorgeregister.de: 2,50 € Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei schriftlichem Antrag: 3,00 €.
- Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug ermäßigen sich die Gebühren um: 2,50 €
Beispiel
Sie haben eine Person bevollmächtigt. Stellen Sie Ihren Antrag online über www.vorsorgeregister.de und erklären sich mit dem Lastschrifteinzug einverstanden, so fallen Gebühren in Höhe von 13,00 € an. Für einen entsprechenden schriftlichen Antrag würden Ihnen Gebühren in Höhe von 16,00 € in Rechnung gestellt.
Bei einer Antragstellung über institutionelle Nutzer des Vorsorgeregisters, wie Notare, Rechtsanwälte, z. T. auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden, können sich die Gebühren nochmals ermäßigen (auf bis zu 8,50 €).
15. Wo kann die bevollmächtigte Person Unterstützung erhalten?
Die von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie das mit ihr abgesprochen haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall Situationen geben, in denen die bevollmächtigte Person auf Unterstützung angewiesen ist. Dementsprechend ist im Betreuungsrecht vorgesehen, dass sich auch Bevollmächtigte von den Betreuungsvereinen beraten lassen können. Wie ehrenamtliche Betreuer können Bevollmächtigte deren Hilfe in Anspruch nehmen. Ebenso können sich Bevollmächtigte an die örtliche Betreuungsbehörde wenden.
16. Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?
Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) bzw. einer gesetzlichen Vertreterin für Sie notwendig werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen oder auch Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer bzw. eine Betreuerin für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser bzw. diese dann haben soll. Hierzu müssen Sie in jedem Fall vom Gericht persönlich angehört werden. Außerdem ist in der Regel ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Häufig wird auch die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger bzw. eine Verfahrenspflegerin z. B. eine Ihnen nahestehende Person, aber ausnahmsweise auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin damit beauftragen.
Bestellt das Gericht einen Betreuer bzw. eine Betreuerin, wird dieser bzw. diese Ihr gesetzlicher Vertreter bzw. Ihre gesetzliche Vertreterin in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.
Broschüre Vorsorge