Worin liegt der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
Eine andere sinnvolle Vorsorgemöglichkeit ist die Betreuungs-verfügung. Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Be-stimmung, wer bei Eintritt des so genannten „Betreuungsfalls“ Ihr Betreuer bzw. Ihre Betreuerin werden soll. Sie ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie nicht so weit gehen wollen, einer konkreten Person eine Vollmacht zu erteilen. Damit ist es möglich, Wünsche für den eventuell eintretenden Betreuungsfall verbindlich zu äußern. Sie erreichen auf diese Weise, dass Sie Ihr späteres Schicksal nicht einfach in die Hände des Gerichts und der von dieser bestellten Betreuungsperson legen. Gericht und Betreuer haben dann vielmehr eine Art Handlungsanweisung, nach der sie sich zu richten haben.
Eine Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist z.B. für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdeckt oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Im beigefügten Vollmachtsformular können Sie deshalb auch festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig wird.
Soll ich statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung errichten?
Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vollmacht vorzuziehen sein. Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle - eine risikoreiche Heilbehandlung oder eine geschlossene Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen braucht sie für ihre Entscheidungen auch keine gerichtlichen Genehmigungen. Sie vermeiden damit das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Die von Ihnen bevollmächtigte Person steht – anders als der Betreuer bzw. die Betreuerin - nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte eine Kontrollperson bestellen. Dieser Kontrollbetreuer bzw. diese Kontrollbetreuerin hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten bzw. die Bevollmächtigte zu überwachen, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls auch zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor dem "ungetreuen" Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten übertragen war.
Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt es sich, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Damit nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall für Sie zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt wird und wie er handeln soll.
Im Folgenden wird auf den möglichen Inhalt einer Betreuungs-verfügung näher eingegangen. Zudem finden Sie Informationen zu Form und Aufbewahrung der Betreuungsverfügung. Im Anschluss daran ist ein Formular abgedruckt, das Sie verwenden können, wenn Sie anstelle einer von Ihnen individuell verfassten Betreuungsverfügung lieber auf einen Vordruck zurückgreifen wollen.
Festlegungen zur Person des Betreuers
Besonders wichtig ist die Betreuungsverfügung in Bezug auf die Person der Betreuerin bzw. des Betreuers.
Das Gesetz legt eindeutig fest, dass das Gericht Vorschlägen der Betroffenen zu entsprechen hat. Das Gericht darf deshalb einen von Ihnen gemachten Vorschlag nicht einfach übergehen und eine andere Person bestellen. Es gibt nur eine einzige Einschränkung für den gesetzlich festgelegten Willensvorrang: Die Bestellung der vorgeschlagenen Person darf nicht dem Wohl der Betreuten bzw. des Betreuten widersprechen. Wenn Sie also erklären, von einer konkreten Person betreut werden zu wollen, dann prüft das Gericht, ob diese Person als Betreuer bzw. Betreuerin geeignet ist. Es muss sich davon überzeugen, dass Sie keinen Schaden nehmen oder keinen Nachteil erleiden werden, wenn die von Ihnen benannte Person zu Ihrem Betreuer bzw. Ihrer Betreuerin bestellt wird.
Es kann für Sie unter Umständen noch wichtiger sein zu bestimmen, dass eine konkrete Person nicht Ihr Betreuer bzw. Betreuerin werden soll. Sie können gravierende Gründe für einen solchen Wunsch haben. Ob das Gericht hiervon in einem Betreuungsverfahren erfährt, ist nicht sicher. Wenn Sie sich aber vorher klar gegen eine bestimmte Person aus-sprechen, dann wird das Gericht davon ausgehen, dass es nicht zu einem Vertrauensverhältnis kommen wird, und deshalb bemüht sein, eine andere Lösung zu finden.
Beispiele
- Bruder Rolf soll Betreuer werden, nicht jedoch mein Bruder Richard.
- Ich wünsche mir, dass meine Freundin / Nachbarin, Frau Melanie Muster, Straße, Ort, Betreuerin wird. Sie hat mich bereits bisher bei der Wahrnehmung meiner Angelegenheiten unterstützt.
- Ich möchte auf keinen Fall, dass einer meiner Angehörigen Betreuer wird
- Mein Bruder Rolf soll Betreuer werden, nicht jedoch mein Bruder Richard.
- Ich wünsche mir, dass meine Freundin / Nachbarin, Frau Melanie Muster, Straße, Ort, Betreuerin wird. Sie hat mich bereits bisher bei der Wahrnehmung meiner Angelegenheiten unterstützt.
- Ich möchte auf keinen Fall, dass einer meiner Angehörigen Betreuer wird.
Vorgaben für das Handeln des Betreuers
Die Betreuungsverfügung ist aber auch mit Blick auf die Tätigkeit der Betreuerin bzw. des Betreuers von Bedeutung.
Die Betreuung muss so geführt werden, wie es dem Wohl des Betroffenen entspricht. Das heißt, alle Entscheidungen sollten sich an den Maßgaben und Wertvorstellungen der betreuten Person orientieren und nicht an denen des Betreuers. Es kommt deshalb nicht unbedingt darauf an, was objektiv vernünftig ist. Wichtiger ist es, was die Betroffenen wünschen. Ist dies realisierbar, dann muss entsprechend verfahren werden.
Deshalb ist es ratsam zu überlegen, ob es konkrete Dinge gibt, die im Falle der Betreuungsbedürftigkeit für Sie wichtig sind. Diese Festlegungen sollten Sie dann in die Betreuungsverfügung aufnehmen. Wünsche können etwa Ihre Lebensgewohnheiten betreffen. Nicht selten sind Betreuer bestrebt, sparsam zu wirtschaften, und lassen dabei außer Acht, dass die Betroffenen dies selbst früher anders gehandhabt haben.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Lebensstil – soweit dies möglich ist – beibehalten wird, dann sollten Sie dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dies ist auch ein Schutz für den Betreuer bzw. die Betreuerin gegen mögliche Vorwürfe von Angehörigen, dass eine finanziell zu aufwändige Betreuung realisiert wird.
Beispiele
- Ich möchte so lange wie möglich in meinem Haus wohnen bleiben. Zur Zahlung von Pflegekräften soll, wenn nötig, das Vermögen aufgebraucht werden. Zu diesem Zweck kann auch der Grundbesitz höchstmöglich belastet werden.
- Meine Enkel haben bisher zum Geburtstag und zu Weihnachten jeweils 50,00 € von mir bekommen. Dies soll beibehalten werden.
Besonders bedeutsam können Ihre Wünsche im Hinblick auf eine eventuelle Einweisung in ein Pflegeheim oder für den Umzug in ein Altersheim sein.
Beispiele
Wenn es notwendig wird, in ein Pflegeheim zu gehen, so möchte ich in das mitten in meinem Wohnort gelegene Heim kommen. Dort können mich meine Bekannten besuchen. Bei einem außerhalb liegenden Heim ist dies nicht möglich.
Wenn ich in ein Altersheim gehen muss, dann soll meine Katze nicht in ein Tierheim gebracht werden. Für mich ist es wichtig zu wissen, dass sie in ihrer gewohnten Umgebung bleibt. Es soll deshalb alles getan werden, dass einer der Nachbarn die Katze nimmt, notfalls auch gegen Bezahlung.
Form und Aufbewahrung der Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und handschriftlich unterzeichnet sein, damit möglichst keine Zweifel an der Echtheit Ihrer Verfügung entstehen. Sie können auch das der Broschüre beigefügte Formular verwenden.
Bei der Aufbewahrung sollten Sie darauf achten, dass die Be-treuungsverfügung im Bedarfsfalle auffindbar und greifbar ist. Jeder, der sich im Besitz der schriftlichen Betreuungsverfügung befindet, ist verpflichtet, diese unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt.
Sie können Ihre Betreuungsverfügung in Thüringen auch bei Gericht hinterlegen. Zuständig ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kompakt finden Sie alle Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und zum Ehrenamt in der Betreuung sowie Formulare in unserer Broschüre Vorsorge. Sie kann über unsere Pressestelle bestellt oder hier herunter geladen werden: