Thüringer Justizministerium

07.01.2013 10:25 Uhr

Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

 

Worin liegt der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Eine andere sinnvolle Vorsorgemöglichkeit ist die Betreuungs-verfügung. Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Be-stimmung, wer bei Eintritt des so genannten „Betreuungsfalls“ Ihr Betreuer bzw. Ihre Betreuerin werden soll. Sie ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie nicht so weit gehen wollen, einer konkreten Person eine Vollmacht zu erteilen. Damit ist es möglich, Wünsche für den eventuell eintretenden Betreuungsfall verbindlich zu äußern. Sie erreichen auf diese Weise, dass Sie Ihr späteres Schicksal nicht einfach in die Hände des Gerichts und der von dieser bestellten Betreuungs­per­son legen. Gericht und Betreuer haben dann vielmehr eine Art Handlungs­an­weisung, nach der sie sich zu richten haben.

Eine Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist z.B. für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdeckt oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Im beigefügten Vollmachtsformular können Sie deshalb auch festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung aus­gewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Be­treuer­be­stellung notwendig wird.

 

Soll ich statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung errich­ten?

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vollmacht vorzu­ziehen sein. Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle - eine risi­ko­reiche Heilbehandlung oder eine geschlossene Unterbringung bzw. andere freiheits­beschrän­kende Maßnahmen braucht sie für ihre Ent­scheidungen auch keine gerichtlichen Geneh­migungen. Sie vermeiden damit das mit der Betreuerbestellung verbundene ge­richtliche Verfahren. Die von Ihnen bevoll­mäch­tigte Person steht – an­ders als der Betreuer bzw. die Betreuerin - nicht unter der Kon­trol­le des Betreuungsgerichts. Allerdings kann das Betreuungs­ge­richt, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevoll­mäch­tigten bzw. eine Bevollmächtigte eine Kontroll­person bestellen. Dieser Kon­trollbetreuer bzw. diese Kontroll­be­treuerin hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten bzw. die Be­voll­mächtigte zu überwachen, Ihre Rechte gegenüber dem Bevoll­mächtigten bzw. der Bevollmächtigten wahrzunehmen und die Voll­macht notfalls auch zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das Ge­richt dann einen Be­treuer für den Aufga­benkreis bestellen, der zuvor dem "unge­treuen" Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten übertragen war.

Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt es sich, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Damit nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall für Sie zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt wird und wie er handeln soll.

Im Folgenden wird auf den möglichen Inhalt einer Betreuungs-verfügung näher eingegangen. Zudem finden Sie Informationen zu Form und Aufbewahrung der Betreuungsverfügung. Im Anschluss daran ist ein Formular abgedruckt, das Sie verwenden können, wenn Sie anstelle einer von Ihnen individuell verfassten Betreuungsverfügung lieber auf einen Vordruck zurückgreifen wollen.

 

Festlegungen zur Person des Betreuers

Besonders wichtig ist die Betreuungsverfügung in Bezug auf die Person der Betreuerin bzw. des Betreuers.

Das Gesetz legt eindeutig fest, dass das Gericht Vor­schlä­gen der Betroffenen zu entsprechen hat. Das Gericht darf des­halb einen von Ihnen gemachten Vor­schlag nicht ein­fach übergehen und eine andere Person bestellen. Es gibt nur eine einzige Einschränkung für den gesetzlich fest­ge­legten Willensvorrang: Die Bestellung der vorgeschlagenen Person darf nicht dem Wohl der Betreuten bzw. des Betreuten widersprechen. Wenn Sie also erklären, von einer kon­kreten Person betreut werden zu wollen, dann prüft das Gericht, ob diese Person als Be­treuer bzw. Betreuerin geeignet ist. Es muss sich davon überzeugen, dass Sie keinen Scha­den nehmen oder keinen Nachteil erleiden werden, wenn die von Ihnen benannte Person zu Ihrem Betreuer bzw. Ihrer Betreuerin bestellt wird.

Es kann für Sie unter Umständen noch wichtiger sein zu be­stim­men, dass eine konkrete Person nicht Ihr Betreuer bzw. Betreuerin werden soll. Sie können gravierende Gründe für einen solchen Wunsch haben. Ob das Gericht hiervon in einem Be­treuungs­ver­fah­ren erfährt, ist nicht sicher. Wenn Sie sich aber vorher klar gegen eine be­stimm­te Person aus-sprechen, dann wird das Ge­richt davon ausgehen, dass es nicht zu einem Ver­trauensverhältnis kommen wird, und deshalb bemüht sein, eine andere Lösung zu finden.

 

Beispiele

  • Bruder Rolf soll Betreuer werden, nicht jedoch mein Bruder Richard.
  • Ich wünsche mir, dass meine Freundin / Nachbarin, Frau Melanie Muster, Straße, Ort, Betreuerin wird. Sie hat mich bereits bisher bei der Wahrnehmung meiner Angelegenheiten unterstützt.
  • Ich möchte auf keinen Fall, dass einer meiner Angehörigen Betreuer wird
  • Mein Bruder Rolf soll Betreuer werden, nicht jedoch mein Bruder Richard.
  • Ich wünsche mir, dass meine Freundin / Nachbarin, Frau Melanie Muster, Straße, Ort, Betreuerin wird. Sie hat mich bereits bisher bei der Wahrnehmung meiner Angelegenheiten unterstützt.
  • Ich möchte auf keinen Fall, dass einer meiner Angehörigen Betreuer wird.

 

 Vorgaben für das Handeln des Betreuers

Die Betreuungsverfügung ist aber auch mit Blick auf die Tätigkeit der Betreuerin bzw. des Betreuers von Bedeutung.

Die Betreuung muss so geführt werden, wie es dem Wohl des Betroffenen entspricht. Das heißt, alle Entscheidungen sollten sich an den Maßgaben und Wertvorstellungen der betreu­ten Person orientieren und nicht an denen des Betreuers. Es kommt deshalb nicht unbedingt darauf an, was objektiv vernünftig ist. Wichtiger ist es, was die Betroffenen wünschen. Ist dies realisierbar, dann muss entsprechend verfahren werden.

Deshalb ist es ratsam zu überlegen, ob es konkrete Dinge gibt, die im Falle der Betreuungs­bedürf­tigkeit für Sie wichtig sind. Die­se Festlegungen sollten Sie dann in die Betreuungs­ver­fügung aufnehmen. Wünsche können etwa Ihre Lebensge­wohn­heiten betreffen. Nicht sel­ten sind Betreuer bestrebt, spar­sam zu wirtschaften, und lassen dabei außer Acht, dass die Be­troffenen dies selbst früher anders gehandhabt haben.

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Lebensstil – soweit dies mög­lich ist – beibehalten wird, dann sollten Sie dies unmiss­ver­ständ­lich zum Ausdruck bringen. Dies ist auch ein Schutz für den Be­­treuer bzw. die Betreuerin gegen mögliche Vorwürfe von Ange­hö­rigen, dass eine finanziell zu aufwändige Betreuung realisiert wird.

 

Beispiele

  • Ich möchte so lange wie möglich in meinem Haus wohnen bleiben. Zur Zahlung von Pflegekräften soll, wenn nötig, das Vermögen aufgebraucht werden. Zu diesem Zweck kann auch der Grundbesitz höchstmöglich belastet werden.
  • Meine Enkel haben bisher zum Geburtstag und zu Weihnachten jeweils 50,00 € von mir bekommen. Dies soll beibehalten werden.

Besonders bedeutsam können Ihre Wünsche im Hinblick auf eine eventuelle Einweisung in ein Pflegeheim oder für den Umzug in ein Altersheim sein.

 

Beispiele

Wenn es notwendig wird, in ein Pflegeheim zu gehen, so möchte ich in das mitten in meinem Wohnort gelegene Heim kommen. Dort können mich meine Bekannten besuchen. Bei einem außerhalb liegenden Heim ist dies nicht möglich.

Wenn ich in ein Altersheim gehen muss, dann soll meine Katze nicht in ein Tierheim gebracht werden. Für mich ist es wichtig zu wissen, dass sie in ihrer gewohnten Umgebung bleibt. Es soll deshalb alles getan werden, dass einer der Nachbarn die Katze nimmt, notfalls auch gegen Bezahlung.

 

Form und Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und handschriftlich unterzeichnet sein, da­mit möglichst keine Zweifel an der Echt­heit Ihrer Verfügung entstehen. Sie können auch das der Broschüre beigefügte Formular verwenden.

Bei der Aufbewahrung sollten Sie da­rauf achten, dass die Be-treuungsverfügung im Bedarfsfalle auf­find­bar und greifbar ist. Jeder, der sich im Besitz der schriftlichen Be­treuungsverfügung be­findet, ist verpflichtet, diese un­ver­züglich an das Betreuungs­ge­richt abzuliefern, sobald er von der Einleitung eines Be­treuungs­verfahrens erfährt.

Sie können Ihre Betreuungsverfügung in Thüringen auch bei Gericht hinterlegen. Zuständig ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Kompakt finden Sie alle Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und zum Ehrenamt in der Betreuung sowie Formulare in unserer Broschüre Vorsorge. Sie kann über unsere Pressestelle bestellt oder hier herunter geladen werden:

Betreuungsrecht 2 Broschüre Vorsorge