Besuch einer Gerichtsverhandlung
-
- Wer sitzt wo?
Eine Besuch Eurer Klasse bei Gericht als Organ der Rechtsprechung (Judikative) ist Lernen zum Anfassen. Die Broschüre möchte Euch als Vorbereitung einen verständlichen Einblick in die Arbeitsweise und die Aufgaben eines Amtsgerichts ermöglichen.
Das Amtsgericht ist Teil der ältesten deutschen Gerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese ist in ihrer Struktur seit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 nahezu unverändert. Da Zivil- und Strafgerichte lange Zeit die einzigen Gerichte gewesen sind, deren Unabhängigkeit voll gesichert war; wurden sie als ordentliche Gerichte bezeichnet.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst in Deutschland knapp 700 Amtsgerichte, 116 Landgerichte, 25 Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. Mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes unterliegen diese Gerichte der Gerichtshoheit der Länder. Sie sind in der Regel nur für ihre Bezirke zuständig, der Bundesgerichtshof hingegen für die gesamte Bundesrepublik.
Aufgrund der Anschaulichkeit wird das Strafverfahren exemplarisch für ein Gerichtsverfahren vorgestellt. Das erfolgt von den Grundsätzen an über den Gang eines Strafverfahrens bis hin zu den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens.
Am Ende der Publikation findet Ihr noch wichtige Tipps für die Organisation Eures Gerichtsbesuchs.
Organisatorische Hinweise |
Damit Ihr den Ablauf einer Hauptverhandlung im Ganzen verfolgen und verstehen könnt, solltet Ihr folgendermaßen vorgehen:
- Die begleitende Lehrkraft oder ein/e Schüler/in sollte rechtzeitig Kontakt mit dem Gericht aufnehmen.
- im Gericht Kontaktaufnahme mit dem oder der zuständigen Richter/in und in Erfahrung bringen, welche Verhandlung sich als Unterrichtsbeispiel eignet.
In den Verhandlungspausen und am Ende der Sitzung sind die Vertreter/innen der Staatsanwaltschaft in der Regel bereit, Fragen der Schülerinnen und Schüler zu beantworten.
Wenn die besuchte Hauptverhandlung an einem weiteren Termin fortgesetzt wird und Ihr ohne Lehrkraft daran teilnehmen möchtet, ist dies nach Absprache möglich.
-
Aufgaben eines Amtsgerichts |
Das Amtsgericht ist neben dem Landgericht und selten dem Oberlandesgericht als Eingangsinstanz Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Die Aufgaben eines Amtsgerichts sind vielfältig. Vorrangige werden dort Verfahren des Zivil- und Strafrechts verhandelt. Daneben erledigt das Amtsgericht auch Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nimmt Aufgaben als Registergericht wahr.
Beschäftigte an einem Amtsgericht |
Typische Berufsgruppen eines Amtsgerichts sind
Den Richter/innen untersteht grundsätzlich die gesamte Rechtspflege. Einige Entscheidungen, wie etwa Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlass- und Registersachen, werden zudem von Rechtspfleger/innen getroffen.
Unterstützt werden sie von Geschäftsstellenbeamten, Verwaltungsangestellten und Justizwachtmeister/innen.
Geschäftsstellenbeamte und Verwaltungsangestellte legen Akten an, verwalten diese, fertigen Protokolle, verrichten den Schreibdienst und erledigen Büroarbeiten. Die Wachtmeister /innen sorgen für die Sicherheit in den Gerichtsgebäuden.
Den Amtsgerichten sind zudem die Gerichtsvollzieher/innen zugeordnet. Sie sind für die Vollstreckung zivilgerichtlicher Urteile sowie für Zustellungen und Ladungen verantwortlich.
Wer geschäftlich oder privat davon überzeugt ist, gegen Andere einen Anspruch zu besitzen (z. B. auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, auf Herausgabe einer Sache oder auf Räumung einer Wohnung), kann sich an die Zivilabteilung eines Amts- oder Landgerichts wenden.
Außergerichtliche Streitschlichtung
Nicht jeder Streit wird durch ein Urteil bei Gericht wirklich oder dauerhaft beendet. Somit ist es sinnvoll zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht den Konflikt zwischen den streitenden Parteien außergerichtlich und einvernehmlich beizulegen. Durch moderne Schlichtungsmethoden und Gespräche kann es oftmals besser gelingen, langfristigen Rechtsfrieden zwischen diesen herzustellen. Die Schiedsstellen bei den Thüringer Gemeinden, ausgebildete Mediator/innen, berufs- und branchengebundenen Schlichtungsstellen z. B. der Industrie- & Handelskammer, der Ärztekammer, der Architektenkammer, dem Schiedsgericht der Fahrlehrer) können Konflikte zwischen Menschen außerhalb von Gerichten manchmal schneller, kostengünstiger und nachhaltiger lösen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Bei Streitigkeiten ist man häufig auf die Hilfe einer Rechtsanwältin angewiesen. Diese arbeitet in der Regel nicht unentgeltlich, so dass sich eine finanziell schwächer gestellte Person oftmals keinen Rechtsbeistand leisten kann. Um solche Nachteile auszugleichen wurde das Beratungshilfegesetz erlassen. Bedürftige können nun beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein beantragen, mit dem sie eine außergerichtliche Rechtsberatung bei einer Rechtsanwältin wahrnehmen können.
Wird die Angelegenheit durch die Beratung nicht geklärt, kann ein Rechtsstreit notwendig werden. Da dieser erhebliche Kosten hervorrufen kann, z. B. für das Gericht, die Rechtsanwälte, Sachverständige und Zeugen, besteht die Möglichkeit bei fehlenden oder zumindest teilweise fehlenden finanziellen Mitteln und entsprechender Aussicht auf Erfolg die Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu muss die Bedürftige ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Gericht offenlegen. Zudem die Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung anhand einer summarischen Prüfung der eingereichten Schriftsätze und Urkunden durch eine Richterin feststellen lassen.
Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, trägt zunächst die Staatskasse die Gerichtskosten. Abhängig von der Höhe ihres Einkommens muss sich die Bedürftige an diesen Kosten beteiligen, gegebenenfalls durch monatliche Ratenzahlung. Auch die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe führt nicht dazu ohne jedes Kostenrisiko zu klagen. Da sie im Falle des Unterliegens die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite trägt.
Bürgernahe Justiz - Anwaltliche Beratungshilfe für bedürftige Jugendliche
Jugendliche haben häufig Berührungsängste, eine Anwaltskanzlei oder ein Gerichtsgebäude zu betreten. Dadurch kann wertvolle Zeit verstreichen.
Damit ihr Problem schon in einem frühen Stadium angepackt und in die richtigen Bahnen gelenkt werden kann, hat das Thüringer Justizministerium mit dem Jugendrechtshaus in Erfurt und der Jugendberufshilfe in Jena sowie mit den jeweiligen örtlichen Anwaltsvereinen eine Vereinbarung geschlossen, damit bedürftige junge Menschen auch in deren Räumen eine Beratungshilfe in rechtlichen Fragen erhalten können. Damit wird ein niedrig schwelliger Zugang in einer eher jugendgemäßen Umgebung ermöglich, mit dem Schwellenängste abgebaut und auch Vertrauen und Kenntnis in unser Rechtssystem erworben werden sollen.
-
Das Amtsgericht ist gewöhnlich bis zu einem Streitwert von 5.000,- € und in allen Mietstreitigkeiten über Wohnräume zuständig. Darüber hinaus, sowie streitwertunabhängig in bestimmten abschließend geregelten Bereichen (z. B. in Amtshaftungsverfahren), ist hingegen grundsätzlich das Landgericht entscheidungsbefugt. In Verfahren vor den Landgerichten müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Amtsgerichten ist dies zwar nicht vorgeschrieben, jedoch möglich und in den meisten Fällen auch sinnvoll.
Wenn jemand der Meinung ist, eine andere Person schulde ihm Geld, kann der Gläubigerin, ohne eine Klage zu erheben, auch den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Schuldnerin das Bestehen des Anspruches nicht bestreitet. Die Gläubigerin kann somit durch die Wahl des Mahnverfahrens schnell und kostengünstig einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dieser ist (ebenso wie ein Urteil) ein „Titel“, der z. B. durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.
Im Mahnverfahren findet weder eine gerichtliche Überprüfung des Anspruchs noch eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren wird weitgehend auf elektronischem Wege und automatisiert durchgeführt. Gemeinsam zuständig für Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist das Amtsgericht Aschersleben in Sachsen-Anhalt. Dort wurden die notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen um die enorme Anzahl dieser Verfahren innerhalb kurzer Zeit zu erledigen. Stellt ein Gläubiger per Internet einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, wird dieser auf elektronischem Weg erlassen und dem Schuldner zugestellt.
Legen Schuldner/innen nicht rechtzeitig Widerspruch ein, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid, gegen den die Schuldnerin bzw. der Schuldner allerdings Einspruch einlegen kann.
Bei fristgerechtem Wider- oder Einspruch wird das Zivilgerichtsverfahren eingeleitet und vor einem Richter durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist mit der Erhebung einer Klage identisch. Hierzu gibt der Richter bzw. die Richterin beiden Parteien zunächst ausreichend Gelegenheit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht schriftlich darzulegen und Beweismittel (z. B. Zeugen oder Urkunden) anzubieten. Die Richterin wird sich in der anschließenden mündlichen Verhandlung bemühen, mit den Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen und das Verfahren durch einen Vergleich (ebenfalls ein gerichtlicher Titel, aus dem vollstreckt werden kann) zu beenden.
Gelingt dies nicht, ist es Aufgabe der Richterin, im Rahmen der Vorgaben der Zivilprozessordnung den Sachverhalt aufzuklären.
Das geschieht beispielsweise durch
- die Anhörung der Parteien,
- die Vernehmung von Zeugen,
- die Einholung von Sachverständigengutachten und
- die Verwertung von Urkunden.
Auf den festgestellten Sachverhalt wendet die Richterin das geltende Recht an und entscheidet durch ein von ihr begründetes Urteil.
Ist eine Partei mit dem Inhalt des Urteils nicht einverstanden (z. B. die Klägerin, wenn ihre Klage abgewiesen wurde oder die Beklagte, wenn sie verurteilt wurde), kann sie unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Berufung einlegen und die Entscheidung durch das nächst höhere Gericht überprüfen lassen.
Die Verhandlung im Bereich Zivilsachen ist grundsätzlich öffentlich, ausgenommen die vor einem Güterichter oder einer Güterichterin.
Gerichtsinterne konsensuale Streitschlichtung durch Güterichter/innen
In Thüringen gibt es seit 2009 mit dem „Güterichterverfahren“ eine weitere Möglichkeit der gütlichen Streitbeilegung ohne Urteil. Eignet sich ein Fall für eine Güterichter-Verhandlung und sind die Streitparteien damit einverstanden, unterbricht der zuständige Prozessrichter das laufende Verfahren und gibt es an einen Güterichter ab. Der Güterichter bzw. die Güterichterin versuchen in einer Vertrauen schaffenden Atmosphäre, als Mediator/in, Moderator/in oder Schlichter/in gemeinsam mit denParteien dann eine einvernehmliche, tragfähige und langfristige Lösung für ihren Konflikt zu finden. Gelingt dies nicht, nimmt der Prozessrichter bzw. die Prozessrichterin das unterbrochene Gerichtsverfahren wieder auf und führt es bis zum Abschluss, das heißt in der Regel bis zum Urteil, durch.
Eckpunkte der Güterichter-Verhandlung
- Die Güterichterverhandlung eignet sich besonders für Konflikte, die tiefer liegen, die n lange schwelen oder die vor Gericht bis zur letzten Instanz durchgekämpft werden und für die letztlich doch keine dauerhafte Lösung gefunden wird. Die konsensuale Streitschlichtung erleichtert oftmals eher als ein Urteil, dass die Parteien anschließend wieder aufeinander zugehen können, zumal wenn sie zur Familie gehören oder Nachbarn sind.
- Die Parteien entscheiden sich freiwillig für die Güterichterverhandlung
- Das Güterichterverfahren ist vertraulich
- Güterichter/innen sind Richter/innen aber nicht Entscheider/innen
- Die Rechtsanwält/innen treten beratend auf, nicht vertretend
- Der Prozessrichter bzw. die Prozessrichterin gibt das Verfahren an den Güterichter ab, es ist nie dieselbe Person
- Das laufende Gerichtsverfahren wird für die Güterichterverhandlung unterbrochen und kann bei Nichteinigung wieder aufgenommen werden
- Die einvernehmlich gefundene Lösung kann in einem vollstreckbaren Vergleich protokolliert werden.
-
Zur Strafabteilung eines Amtsgerichtes gehören
- Strafrichter/innen (auch als Jugendrichter/innen)
- das Jugendschöffengericht.
Während in Verfahren vor einem Strafrichter ein Berufsrichter allein entscheidet, sind die Schöffengerichte gewöhnlich mit einem, in schwerwiegenden Fällen auch mit zwei Berufsrichter/innen und zwei Laienrichter/innen (Schöff/innen) besetzt.
Im Erwachsenenstrafrecht darf das Amtsgericht Strafen bis zu vier Jahren Freiheitsentzug verhängen. Einzelrichter/innen sind bei Vergehen mit einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zuständig. Lässt sich indes bereits bei Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren absehen, wird das Schöffengericht damit betraut. Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren, bei einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder bei einer Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich das Landgericht verantwortlich. Die Anklage erhebt in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft.
Im Jugendstrafrecht entscheiden Jugendrichter /innen als Einzelrichter/innen, wenn eine Straftat Erziehungsmaßregeln, Verwarnungen, Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest erwarten lässt. In allen anderen Fällen urteilt das Jugendschöffengericht, soweit nicht die Jugendkammer des Landgerichts dafür zuständig ist. Dort verhandelt man vorrangig sogenannte Kapitalsachen wie etwa vorsätzliche Tötungen, Verfahren mit besonderem Umfang, Verfahren in denen Erwachsene mitangeklagt sind sowie die bei denen die Strafgewalt des Amtsgerichts für Erwachsene nicht ausreicht.
Die Strafgewalt der Jugendrichterin ist auf ein Jahr Jugendstrafe, die des Jugendschöffengerichts auf zehn Jahre begrenzt. Beim Landgericht hingegen ist das Strafmaß nicht eingeschränkt, so dass dort beispielsweise auch lebenslange Freiheitsstrafen verhängt werden können.
Für die entsprechenden Maßnahmen während eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sind die Ermittlungsrichter/innen zuständig. Sie entscheiden u. a. über Anträge der Staatsanwaltschaft (z. B. Erlass eines Haftbefehls, einer Durchsuchungsanordnung oder Beschlagnahme bestimmter, für das Ermittlungsverfahren relevanter, Gegenstände).
Die Verhandlung ist wie auch in Zivilsachen grundsätzlich öffentlich.
-
In der Abteilung für „Familiensachen“ entscheidet der Familienrichter bzw. die Familienrichterin vor allem in Scheidungsfällen, über Regelungen
- der elterlichen Sorge für die Kinder und den Umgang mit diesen,
- des Unterhalts gegenüber den Kindern und/oder dem Ehegatten,
- des Versorgungsausgleichs,
- der Aufteilung des Hausrates und die Nutzung der Ehewohnung,
- der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.
Da Familienrechtsverfahren oftmals sehr kompliziert sind, werden die Parteien vor dem Amtsgericht in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe gilt als zerrüttet und kann geschieden werden, wenn eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Die etwaige Schuldfrage wird im Verfahren nicht berücksichtigt und somit auch nicht geprüft.
Die Entscheidung über die Frage des Sorgerechts, für aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ist ausschließlich am Kindeswohl auszurichten. Da in solchen Fällen oftmals auch psychologische Kenntnisse notwendig sind, kann der Richter auch Sachverständige hinzuziehen.
Häufiger Streitpunkt nach Scheidungen ist die Frage des Unterhalts, vor allem wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Da es nach einer Scheidung (z. B. Wiederheirat) mehrere Unterhaltsberechtigte geben kann, ist es eine wesentliche Aufgabe von Familienrichter/innen, diesen gerecht zu verteilen. Das erfolgt anhand komplizierter Vorschriften und Berechnungsmethoden.
Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich werden die von den Ehepartnern in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rentenversicherung) gerichtlich zwischen den Ehepartnern aufgeteilt und finanzielle Nachteile eines Ehepartners während der Ehe ausgeglichen.
-
- Wohneigentum
Wohnungseigentum ist rechtlich besonders ausgestaltet. Gibt es in einem Mehrfamilienhaus beispielsweise verschiedene Wohnungseigentümer, so ist jeder einzelne alleiniger Sondereigentümer seiner Wohnung. Alle Wohnungseigentümer zusammen sind Miteigentümer der gemeinschaftlichen Einrichtung der Wohnanlage, also zum Beispiel des Treppenhauses, der Fassade, der Räume mit Versorgungseinrichtungen und des Grundstücks.
Streitigkeiten können sowohl zwischen Wohnungseigentümern untereinander als auch zwischen den Eigentümern und einer Verwalterin (z. B. über den Wirtschaftsplan oder über Wohngeldabrechnungen) bestehen. Dabei versucht der Richter zunächst in mündlicher Verhandlung eine gütliche Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht, ist es seine Aufgabe, den Sachverhalt nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung aufzuklären.
Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen entspricht im Wesentlichen einem „normalen“ Zivilverfahren. Die Verhandlung findet somit öffentlich statt.
Fast alle Grundstücke in Deutschland sind in Grundbüchern erfasst. Diese werden bei Grundbuchämtern für die Grundstücke des Gerichtsbezirkes geführt. In Thüringen liegen die 1,2 Millionen Grundbücher inzwischen in digitaler Form vor. Darin enthalten sind Angaben über den Grundstücksbestand, über den oder die Eigentümer sowie über die weiteren Rechtsverhältnisse (z. B. Hypotheken, Grundschulden Dienstbarkeiten) an dem Grundstück. Um wirksam zu werden, müssen Änderungen in den Rechtsverhältnissen regelmäßig in das Grundbuch eingetragen werden. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Grundbucheintragungen wird geschützt. Das bezeichnet man als öffentlicher Glaube des Grundbuches.
Die Grundbucheintragung wird meist auf der Grundlage von öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden vorgenommen und von einem Notar bzw. einer Notarin verfasst. Die Notar/innen werden dann oftmals gleichzeitig beauftragt, die Eintragung beim Grundbuchamt zu beantragen. Was in ein Grundbuch eingetragen wird, entscheidet die Rechtspflegerin.
Das Grundbuchblatt kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse daran hat. In Thüringen kann das Grundbuch auch im Internet eingesehen werden.
-
- Grundbuch
Hierzu sichert das Nachlassgericht zunächst den Nachlass, ermittelt die möglichen Erben und verständigt diese. Zudem fordert es Testamente (die sich entweder in amtlicher Verwahrung oder im Besitz Dritter befinden können) an und eröffnet sie. Wenn es zur Sicherung des Nachlasses notwendig ist, ordnet das Nachlassgericht zudem die Nachlassverwaltung an und setzt einen Testamentsvollstrecker ein.
Anschließend ermittelt das Gericht die Erben des Verstorbenen. Falls weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden ist, wird der Verstorbene vom Ehegatten und seinen Nachkommen (sog. Erben erster Ordnung) beerbt. Der jeweilige Erbanteil ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen. Sofern ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen wurde, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Willen der Verstorbenen.
Bei einer Erbprüfung muss das Gericht die abgegebenen Erklärungen der möglichen Erben berücksichtigen und überprüfen, insbesondere bei Erbauschlagungen und Testamentsanfechtungen. Erst dann stellt das Nachlassgericht der Erbin einen Erbschein aus. Damit kann diese ihre Erbenstellung gegenüber Dritten, z. B. Banken, nachweisen und über ihr Erbe verfügen. Die Erteilung des Erbscheins kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Falls das Amtsgericht dieser Beschwerde nicht entspricht, wird die Angelegenheit dem Landgericht übergeben.
Die Aufgaben des Nachlassgerichtes werden überwiegend von Rechtspfleger/innen wahrgenommen. In Fällen, in denen über die Auslegung oder Wirksamkeit eines Testaments Streit besteht, sind jedoch die Richter /innen zuständig.
Betreuungs- und Vormundschaftssachen |
Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, benötigen eine Betreuung durch Dritte. Entweder erteilen Betroffene einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht, oder das Betreuungsgericht urteilt darüber. Dazu werden der Betroffene sowie andere Verfahrensbeteiligte, wie etwa die Betreuungsbehörde oder der Ehegatte des Betroffenen angehört und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach wird entschieden, ob und für welche Aufgabenkreise eine Betreuung angeordnet und eine Betreuerin bestellt wird. Das betrifft u. a. die Vermögens- und Gesundheitssorge, als auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die rechtliche Betreuerin bzw. der Betreuer regelt im Rahmen ihrer Aufgaben die Angelegenheiten der Betroffenen, benötigt aber für besonders bedeutsame Entscheidungen, wie etwa die Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung, die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Eine Betreuung gilt maximal für fünf Jahre. Spätestens dann wird erneut geprüft, ob und in welchem Umfang eine angeordnete Betreuung weiterhin notwendig ist.
Neben der Erwachsenenbetreuung gibt es die sogenannte Vormundschaft.
Minderjährige, die keine sorgeberechtigten Eltern haben, benötigten einen Vormund. Dieser sorgt für das Kind und dessen Vermögen. Kontrolliert wird diese Tätigkeit von einem Vormundschaftsgericht. Die Vormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit.
Offene Forderungen müssen von Schuldner/innen erfüllt werden. Falls sie diesen nicht nachkommen, können die Gläubiger/innen durch Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens versuchen, ihren Anspruch durchzusetzen. Dafür kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht.
Wird einem Gläubiger durch ein Gericht Geld zugesprochen, kann er die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Vollstreckung beauftragen. Dazu wird der Schuldner zur Zahlung des im Vollstreckungsbescheid festgesetzten Geldbetrags aufgefordert. Kommt er der Aufforderung nicht nach, darf die Gerichtsvollzieherin pfänden. Hierbei ist zu beachten, dass viele Gegenstände aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht gepfändet werden dürfen, etwa weil sie dem Schuldner nicht gehören oder er auf sie für seine Arbeit angewiesen ist.
Sobald der Schuldner zur Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache verpflichtet ist, darf die Gerichtsvollzieherin nur diese Sache pfänden und dem Gläubiger übergeben. Andere Gegenstände pfänden und versteigern darf sie nicht. Bei einer Wohnungsräumung kann sich die Gerichtsvollzieherin der Hilfe Dritter bedienen, etwa einem Schlüsseldienst, einem Umzugsunternehmen und bei körperlichem Widerstand von Schuldner/innen auch die der Polizei.
Die Kosten der Vollstreckung trägt der Schuldner. Der Gläubiger muss diese aber gegebenenfalls zumindest zum Teil vorstrecken und sich im Rahmen der Vollstreckung um eine Erstattung bemühen.
Oftmals erfolgversprechender ist das Pfänden und Einziehen von Forderungen gegenüber einem Drittschuldner, der also seinerseits dem Schuldner Geld schuldet, wie etwa eine Lohn- und Gehaltspfändung. Das erfolgt mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Darin sind Schuldner als auch Drittschuldner zu benennen.
Die zuständige Rechtspflegerin muss die gesetzlich geregelten Pfändungsfreigrenzen beachten, da nicht jede Forderung pfändbar ist, zumindest nicht in voller Höhe. Die Freigrenzen bemessen sich nach dem zustehenden Selbstbehalt und der Anzahl der Personen denen er unterhaltspflichtig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass der Schuldner und seine Familie ausreichend Geld zum Bestreiten des Lebensunterhalts verbleibt.
Die Anordnung der Versteigerung oder Zwangsverwaltung einer Immobilie des Schuldners ist eine weitere Möglichkeit, eine Geldforderung zu vollstrecken. Auch in diesem Fall ist eine Rechtspflegerin zuständig. Einem Gläubiger steht der erzielte Erlös gemeinhin nicht allein zu. Da vor ihm oftmals andere Gläubiger/innen des Schuldners einen Anspruch auf Auszahlung der ausstehenden Beträge besitzen. Etwa jene, für die im Grundbuch eine Hypothek oder eine Grundschuld eingetragen ist, z. B. eine Bank, die den Grundstückskauf finanziert hat.
Da eine Beantragung der Zwangsversteigerung für den Gläubiger zu erheblichen Kosten führen kann, sollte er genau überlegen, ob der voraussichtliche Erlös ausreichen würde, seine Forderung zu erfüllen.
Sind diese Maßnahmen erfolglos, kann sich der Gläubiger vom Schuldner ein Vermögensverzeichnis erstellen und sich die Korrektheit der Angaben eidesstattlich versichern lassen. Hierfür ist die Gerichtsvollzieherin zuständig. Weigert sich der Schuldner, dies zu tun, kann der Gläubiger dessen Verhaftung beantragen, um so die Abgabe zu erzwingen. Die Haft wird von einer Richterin bzw. einem Richter durch Erlass eines Haftbefehls angeordnet, von einer Gerichtsvollzieherin vorgenommen und in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen. Die Freiheitsentziehung endet, sobald der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgeben hat, darf aber nicht länger als sechs Monate andauern. Die Haftkosten muss der Gläubiger vorstrecken und sich anschließend vom Schuldner erstatten lassen.
Hat der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder wurde für ihn Haft angeordnet, wird er in das sogenannte zentrale Schuldnerverzeichnis aufgenommen. Falls er in der eidesstattlichen Versicherung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann er sich strafbar machen und bestraft werden.
Auch Titel, die sich nicht auf die Zahlung von Geld, die Räumung einer Sache oder die Herausgabe einer Wohnung beziehen, können vollstreckt werden. Durch wen und auf welche Weise diese Vollstreckungen durchgeführt werden, ist ebenfalls gesetzlich detailliert geregelt.
Ein Schuldner bzw. eine Schuldnerin ist insolvent, wenn das eigene Vermögen nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger/innen zu befriedigen. Das entsprechende Insolvenzverfahren dient dazu, diesen Forderungen gemeinschaftlich und gleichrangig zu entsprechen. Dabei wird das Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt. Ein/e Schuldner/in in der Einzelzwangsvollstreckung nicht mehrfach gepfändet werden kann. Soll heißen, wurde der Schuldner bereits von einem Gläubiger gepfändet, kann er nicht mehr von einem anderen Gläubiger gepfändet werden.
Während die Einzelzwangsvollstreckung (siehe Kapitel 1.9 Vollstreckungssachen) von dem Grundsatz beherrscht wird: „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, gilt im Insolvenzverfahren das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger/innen. Das bedeutet unter anderem, dass eine Forderung, die bereits von einem Gläubiger gepfändet worden ist, nicht mehr von einem anderen gepfändet werden kann.
Die Einzelheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind in der Insolvenzordnung geregelt. Durch diese wird u. a. redlichen Schuldner/innen (z. B. Verbraucher, Kleingewerbetreibende) die Chance gegeben, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten, indem sie von ihren Verbindlichkeiten befreit werden.
Der erste Schritt zur Schuldenbereinigung ist der Gang zu einer Schuldnerberatung. Hier muss der Schuldner zunächst versuchen, in einem außergerichtlichen Verfahren eine Schuldenregulierung zu erreichen. Bleibt dieses Verfahren erfolglos, kann beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) der Antrag auf ein Insolvenzverfahren gestellt werden. Wird das Verfahren eröffnet, folgt für den Schuldner eine Wohlverhaltensperiode, in der er für die Dauer von sechs Jahren den pfändbaren Teil seines Einkommens an eine Treuhänderin abtreten und auf diese Weise seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern erfüllen muss. Nach dieser Phase erlässt das Gericht dem Schuldner oder der Schuldnerin auf Antrag noch vorhandene Restschulden, vorausgesetzt es liegen keine Versagensgründe vor.
Neben dem Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es auch noch das Unternehmens- oder Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen mit großem Gewerbe oder für juristische Personen (z. B. GmbH, AG). Dieses Verfahren dient ebenfalls der gemeinschaftlichen Befriedigung von Gläubiger/innen durch Verwertung und Verteilung des Vermögens. In einem Insolvenzplan kann es auch eine abweichende Regelung geben, die insbesondere dem Erhalt des Unternehmens dient. Bei einer solchen „Sanierung“ wird das Unternehmen durch Investitionen und Umstrukturierungen wieder „fit gemacht“, so dass aus den erwirtschafteten Erträgen die Gläubiger/innen befriedigt werden können.
Die Verhandlungen im Insolvenzverfahren sind nicht öffentlich.
Register geben Auskunft über bestimmte Rechtsverhältnisse und sind somit für den Rechtsverkehr von großer Bedeutung. Die Eintragungen und die damit verbundenen Entscheidungen sind teilweise den Rechtspfleger/innen und teilweise den Richter/innen übertragen. Die Register sind frei einsehbar.
In der Justiz werden neben dem Grundbuch und dem Schuldnerverzeichnis noch weitere Register geführt. Sind das Güterrechtsregister und das Vereinsregister in Thüringen dezentral beim jeweiligen Amtsgericht angesiedelt, so werden Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister zentral und elektronisch beim Amtsgericht in Jena geführt.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register in dem alle Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma eingetragen sind. Es gibt Auskunft über die Einzelheiten des Betriebs, die Änderung eingetragener Tatsachen bis hin zur Auflösung und Löschung der Firma. Zudem werden vom Amtsgericht eröffnete Vergleichs- der Insolvenzverfahren eingetragen. Das Handelsregister dient somit als Rechtssicherheit und soll eine Beweis-, Kontroll-, Publikations- und Schutzfunktion erfüllen.
Interessierte können die Daten gegen Zahlung einer Gebühr unter www.handelsregister.de abfragen.
Um bestimmte wirtschaftliche Ziele besser verfolgen zu können, bildet man Genossenschaften, wie etwa die Kredit-, Wohnungsbau- oder Einkaufsgenossenschaften. Durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister erhalten diese die Rechtsfähigkeit.
Vereine ohne wirtschaftliche Interessen können durch Eintragung ins Vereinsregister ebenfalls Rechtsfähigkeit erlangen. Sie erhalten dann im Vereinsnamen den Zusatz „e.V.“ für eingetragener Verein.
Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Dabei prüfen die zuständigen Rechtspfleger/innen, ob die Vereinsgründung wirksam war und die Vereinssatzung die notwendigen Mindestanforderungen erfüllt.
Ehepaare können durch einen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einen Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ändern lassen. Eine Wirksamkeit gegenüber Dritten in Rechtsgeschäften ist dabei nur gegeben, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen oder Dritten bekannt ist.
Angehörige freier Berufe, wie etwa Ärzt/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, Steuerberater/innen, Rechtsanwält/innen und Architekt/innen können sich zu einer Partnerschaft zusammenschließen. Dies ist im Partnerschaftsregister eingetragen.
Grundzüge des Strafverfahrens
Offizialprinzip
Der Staat hat das Recht und die Pflicht zur Strafverfolgung, ohne Rücksicht auf den Willen der Person, die durch eine Straftat verletzt oder geschädigt wurde.
Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung setzt die Erhebung einer Klage voraus. Eine Hauptverhandlung findet nur nach Anklage der Staatsanwaltschaft oder eines Privatklägers statt.
Verfolgungs- und Anklagezwang
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet (Legalitätsprinzip), die Ermittlungen bei einem vorliegenden Tatverdacht aufzunehmen - und zwar gegen und auch für jede/n Verdächtige/n. Besteht nach den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, hat sie Anklage zu erheben. Willkür wird damit ausgeschlossen.
Ermittlungsgrundsatz
Das Gericht ist zur selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Sachverhaltsaufklärung berechtigt und verpflichtet. Das umfasst alle Tatsachen und Beweismittel die für die Entscheidung von Bedeutung sind und beschränkt sich somit nicht nur auf die Anträge der Prozessbeteiligten.
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nur in Ausnahmefällen durch Verlesen des bei einer früheren Vernehmung aufgenommenen Protokolls ersetzt werden.
Grundsatz der Beschleunigung
Da ein laufendes Strafverfahren als Belastung empfunden werden kann und die Güte der Beweismittel im Laufe der Zeit abnimmt, ist man an einer zügigen Strafrechtspflege interessiert. Die Sorgfalt der Ermittlungen darf jedoch nicht darunter leiden.
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung. Es gibt keine Vorschrift, die regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine Tatsache für bewiesen bzw. nicht bewiesen anzusehen hat.
-
- mündliche Verhandlung
Mündlichkeitsgrundsatz
Nur der Inhalt einer Hauptverhandlung darf dem Urteil zugrunde gelegt werden. Der Inhalt der Ermittlungsakten spielt dabei grundsätzlich keine Rolle und ist den Laienrichter/innen auch nicht bekannt. So wird erreicht, dass nur das, was nur die Beweismitteln aus der Hauptverhandlung die Grundlage für das Urteil bilden.
Grundsatz der Konzentration
Die Hauptverhandlung ist möglichst ohne Unterbrechung durchzuführen, da das Gericht unmittelbar aus dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil fällen soll. Findet die Hauptverhandlung an mehreren Tagen statt, dürfen diese nicht zu weit auseinander liegen.
Grundsatz „in dubio pro reo“
(lat.: Im Zweifel für den Angeklagten)
Das Gericht darf eine Angeklagte nur verurteilen, wenn es von ihrer Schuld restlos überzeugt ist. Bleiben nach der Hauptverhandlung Zweifel an ihrer Schuld, muss diese freigesprochen werden.
Beteiligte am Strafverfahren
Gericht
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige und nur dem Gesetz untergebene Gerichte ausgeübt. Für die Strafgerichtsbarkeit in Thüringen sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, das Thüringer Oberlandesgericht in Jena und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zuständig.
Richter/innen sind in ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Sie können, außer im Fall der Änderung der Einrichtung der Gerichte, gegen ihren Willen nur durch eine richterliche Entscheidung ihres Amtes enthoben werden. Neben den Berufsrichter/innen sind bei bestimmten Gerichten während der Hauptverhandlung Laienrichter/innen mit gleichem Stimmrecht tätig. Sie treffen zusammen mit den Berufsrichter/innen die in der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen.
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Strafverfolgung. Sie ermittelt den Tathergang, den Täter oder die Täterin und sammelt mit Hilfe der Polizei belastendes sowie entlastendes Material. Ihr unterliegt die Vollstreckung der durch die Gerichte verhängten Strafen des allgemeinen Strafrechts. Für die Strafvollstreckung von Jugendstrafen sind hingegen Jugendrichter/innen zuständig. Gegenüber ihren Vorgesetzten sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, anders als Richter/innen, als Beamte weisungsgebunden.
-
- Verteidiger
Der Beschuldigte hat das Recht, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu wählen. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, bestellt ihm das Gericht bei einer schwerwiegenden Straftat oder einer schwierigen Sach- bzw. Rechtslage einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Dieser vertritt im Verfahren seine Interessen und hilft dem Beschuldigten bei der Wahrnehmung seiner Rechte. Als Organ der Rechtspflege hat der Verteidiger alle Umstände zugunsten des Beschuldigten geltend zu machen und darf im Interesse dieses nichts Unwahres vorbringen, keine Beweismittel verfälschen oder den Sachverhalt manipulieren.
Verteidiger/in in Strafsachen kann jeder zugelassene Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin oder jeder Rechtslehrer an einer Universität sein.
Protokollführer/in
Protokollführer/innen dokumentieren den Verlauf und die Ereignisse der Hauptverhandlung. Darin muss auch das Beachten aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens aufgezeigt werden, etwa die Belehrung von Zeugen, die Vereidigung von Sachverständigen oder die Verlesung von Schriftstücken. So kann später überprüft werden, ob bei der Hauptverhandlung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde.
Angeklagte/r
Gegen die Angeklagte richtet sich das Strafverfahren. Ob sie schuldig im Sinne der Anklage ist, steht erst nach rechtskräftiger Verurteilung fest.
Nebenkläger/in
Opfer einer Straftat können sich in bestimmen Fällen, nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, als sogenannte Nebenkläger/innen dem Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss anschließen, u. a. bei Körperverletzungen oder Sexualdelikten.
Nebenkläger/innen bzw. eine rechtliche Vertretung sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, müssen vor gerichtlichen Entscheidungen gehört werden und können Fragen und Anträge stellen. Eine Nebenklägerin kann, unabhängig von der Staatsanwaltschaft, in begrenztem Umfang Rechtsmittel einlegen.
Beweismittel im Strafverfahren
Angeklagte
Angeklagte sind nicht nur Verfahrensbeteiligte mit selbstständigen Verfahrensrechten, etwa dem Recht, Beweisanträge zu stellen. Ihre Aussagen bzw. ihr Auftreten in der Hauptverhandlung dienen auch als Beweismittel. Sie spielen daher für die Überzeugungsbildung des Gerichtes eine wesentliche Rolle.
Zeugen
Zeugen müssen ihr Tatsachenwissen wahrheitsgemäß mitteilen. Sie sind verpflichtet, auf Ladung hin, vor Gericht zu erscheinen, auszusagen und die Aussage unter Umständen zu beeiden.
Nahe Verwandte von Angeklagten und Angehörige bestimmter Berufe, z. B. Ärzt/innen, haben das Recht, die Aussage zu verweigern
Sachverständige
Sachständige teilen den Richter/innen Erfahrungsgrundsätze sowie ihre wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse mit. Sie verhelfen dem Gericht somit zur benötigten Sachkunde. Das Gericht ist nicht an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens gebunden und darf es auch nicht ohne eigene Wertung in das Urteil übernehmen.
Augenschein
Wenn sich das Gericht ein Bild von bestimmten Vorgängen oder Gegenständen, wie etwa Tatwaffen machen will, nimmt es diese in Augenschein. Dazu zählen auch Ortsbesichtigungen.
Urkunde
Ist der Inhalt einer Urkunde für die Entscheidung eines Strafverfahrens von Bedeutung, wird sie in der Hauptverhandlung verlesen.
-
Verstöße gegen grundlegende gesetzliche Normen bzw. Regeln von Gesellschaft und Staat sind mit Strafe bedroht. Straftatbestände und entsprechende Strafen sind im Strafgesetzbuch sowie in zahlreichen strafrechtlichen Nebengesetzen aufgeführt. Wann und wer bei Verdacht einer Straftat ermitteln darf und wie ein solches Verfahren aussieht, regelt das Strafverfahrensrecht.
Ermittlungsverfahren
Das Vorverfahren oder Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft. Sobald diese von einer möglichen Straftat erfährt, etwa durch die Strafanzeige einer Bürgerin, ist sie gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt festzustellen. Hierzu ermittelt die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Polizei den oder die Täter sowie alle be- und entlastenden Umstände der Tat. Die Staatsanwaltschaft kann von sämtlichen Behörden Auskunft verlangen, Beschuldigte und Zeugen vernehmen sowie Sachverständige hinzuziehen. Sie hat für alle Beweismittel Sorge zu tragen.
Gewisse Ermittlungshandlungen greifen sehr stark in die Rechte der betreffenden Person ein, so dass in diesen Fällen ein/e unabhängige /r Richter/in zuständig ist, der bzw. die Ermittlungsrichter/in. Das betrifft Anordnungen über Zwangsmaßnahmen, wie etwa die Überwachung der Telekommunikation, Durchsuchungen und Beschlagnahme.
Endet das Ermittlungsverfahren mit der Erhebung einer Anklage, ist diese mit einem gleichzeitigen Antrag an das Gericht auf Eröffnung des Hauptverfahrens verbunden.
Bei Straftaten von geringer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft durch das sogenannte Strafbefehlsverfahren eine rechtskräftige Verurteilung herbeiführen.
Bei einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage kann die Staatsanwaltschaft auch die Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragen.
Besteht nach den Ermittlungen gegen die Beschuldigte kein hinreichender Tatverdacht und ist aufgrund der Beweislage keine Verurteilung zu erwarten, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.
-
Zwischenverfahren
Mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft beginnt das nicht öffentliche Zwischenverfahren. Darin wird zum Schutz des Beschuldigten bereits vor der Hauptverhandlung gerichtlich geprüft, ob der Tatverdacht begründet ist. Das geschieht anhand der vom Staatsanwalt vorgelegten Akten.
Nach Zustellung der Anklageschrift wird dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, sich zu verteidigen. Er kann u. a. weitere Beweiserhebungen beantragen oder etwa Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen.
Ist der Beschuldigte nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend verdächtig, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Ansonsten endet das Zwischenverfahren mit dem Eröffnungsbeschluss. Dazu bestimmt das Gericht einen Termin, teilt die Gerichtsbesetzung mit und lädt die notwendigen Personen zur Hauptverhandlung ein.
Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung wird geprüft, ob der Angeklagten die Tat nachzuweisen ist. Dazu ruft die Vorsitzende die Sache auf und stellt fest, ob alle Beweismittel zur Verfügung stehen und alle Verfahrensbeteiligten anwesend sind.
Dazu gehören
- der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin
- der Verteidiger oder die Verteidigerin
- mögliche andere am Verfahren beteiligte Personen.
Anschließend werden die geladenen Zeugen und Sachverständigen über ihre Pflichten belehrt. Nicht erschienene Zeugen kann das Gericht durch die Polizei vorführen lassen. Danach verlassen die Zeugen den Sitzungssaal um einzeln vernommen zu werden. Sachverständige verbleiben im Saal.
Nun wird der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen. Er ist verpflichtet, Fragen zur Identitätsfeststellung zu beantworten. Dazu zählen Name, Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort oder Staatsangehörigkeit.
Es folgt das Verlesen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Die Anklage beinhaltet die zur Last gelegte Straftat, die gesetzlichen Merkmale der Tat und die anzuwendenden Strafvorschriften. Zudem belehrt man den Angeklagten über die Möglichkeit, sich zur Anklage zu äußern oder zu schweigen. Entschließt er sich zu schweigen, dürfen daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Bei Bereitschaft sich zu äußern, wird der Angeklagte zum Tatvorwurf vernommen.
-
Die darauf folgende Beweisaufnahme dient der Feststellung der Tatsachen und ist die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts. Dafür sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen, wie etwa Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein. Der Vorsitzende Richter vernimmt zuerst Zeugen und Sachverständige, ehe andere Verfahrensbeteiligte ergänzende Fragen stellen dürfen. Diesbezüglich verliest das Gericht Urkunden und nimmt Gegenstände aller Verfahrensbeteiligten in Augenschein.
Nach jeder Beweiserhebung haben die Beteiligten das Recht, Erklärungen abzugeben und weitere Beweisanträge zu stellen. Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen darf das Gericht Beweisanträge ablehnen, weil es von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln hat. Hierzu sind alle Beweise heranzuziehen, die zur Aufklärung beitragen könnten.
Ist die Beweisaufnahme abgeschlossen, halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers. Die Staatsanwältin kann jedoch erwidern. Das letzte Wort gebührt dem Angeklagten.
Anschließend zieht sich das Gericht zu einer geheimen Beratung und Abstimmung zurück. Falls mehrere Richter/innen entscheiden – etwa in einem Schöffengericht - sind zwei Drittel der Stimmen nötig, um den Angeklagten für schuldig zu befinden.
Abstimmungsberechtigt ist jede Richterin bzw. jeder Richter, egal ob Berufs- oder Laienrichter/in. Beide besitzen dasselbe Stimmgewicht. Keiner der Beteiligten darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, auch wenn er bei einer vorherigen Frage in der Minderheit geblieben ist. Das beschlossene Urteil wird schriftlich festgehalten.
Falls das Verfahren nicht eingestellt wird, schließt die Hauptverhandlung mit der öffentlichen Verkündung des Urteils durch den Vorsitzenden im Gerichtssaal. Dazu wird die Urteilsformel verlesen und der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mündlich mitgeteilt.
Danach wird der nunmehr Abgeurteilte über seine Möglichkeiten der Urteilsanfechtung einschließlich der dafür vorgeschriebenen Fristen belehrt. Je nach Sachlage kann er das Urteil durch das Rechtsmittel der Berufung oder anschließend durch das Rechtsmittel der Revision anfechten.
-
Vollstreckungsverfahren
Rechtskräftig und vollstreckbar wird ein Urteil, wenn weder Staatsanwaltschaft noch Verurteilte in der jeweils vorgeschriebenen Frist ein Rechtsmittel einlegen, ein Rechtsmittel zurückgenommen haben oder es erfolglos bleibt.
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wird von den Justizvollzugsanstalten vollzogen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Vollstreckungsplan.
Strafen und sonstige Maßnahmen gegen Erwachsene
Lebenslange Freiheitsstrafe
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit, zumindest jedoch für 15 Jahre. Danach kann ein Verurteilter unter bestimmten Voraussetzungen auf Bewährung freigelassen werden. Anwendung findet die Strafe bei Mord, besonders schwerem Totschlag oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe
Die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe beschreibt eine Freiheitsstrafe auf bestimmte Zeit, mit einem Mindestmaß von einem Monat bis hin zu 15 Jahren. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen.
Geldstrafe
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Diese umfasst mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld. Hinsichtlich der Höhe eines Tagessatzes werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bzw. der Täterin berücksichtigt. Man geht gemeinhin vom Nettoeinkommen aus, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht bzw. stehen könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen Euro und höchstens 30.000 Euro festgesetzt. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen des Tagessatzes können dabei geschätzt werden. Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht aufbringen, muss er eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz.
Nebenstrafe
Eine Nebenstrafe kann nicht selbständig, sondern nur neben der Hauptstrafe verhängt werden. Nebenstrafen sind beispielsweise die Einziehung von Vermögen, Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten oder die Verfallerklärung empfangener Vorteile, etwa bei Bestechung.
Nebenfolgen
Nebenfolgen können bei einer vorsätzlichen Straftat mit einer verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auftreten. Dabei ist die Abgrenzung zur Nebenstrafe fließend. Nebenfolgen beinhalten den Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit sowie Stimmrecht für politische Wahlen oder öffentliche Ämter.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Das deutsche Strafrecht folgt einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird.
Die Maßregel ist im Vergleich zur Strafe von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftäter/innen oder zu deren Besserung angeordnet. Daher kann sie auch gegen schuldunfähige erwachsene Straftäter/innen angeordnet werden. Eine Maßregel wird aufgrund einer positiven Gefährlichkeitsprognose angeordnet. Dies bedeutet, dass der Täter bzw. die Täterin als wahrscheinlich gefährlich einzustufen ist
Maßregeln werden vom Strafgericht angeordnet und sollen der Besserung des Täters als auch der Sicherung der Allgemeinheit dienen. Entscheidend für die Anordnung ist die Verhältnismäßigkeit von Gefährlichkeit der Täter/innen und Bedeutung der Straftat.
Maßregeln können neben einer Strafe oder unabhängig von ihr verhängt werden. Auch mehrere Maßregeln nebeneinander sind möglich. Grundsätzlich werden Maßregeln vor Strafen vollzogen und sind auf die Strafe anrechenbar.
Zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung gehören:
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
- Entziehung der Fahrerlaubnis und
Die sogenannte primäre (mit dem Urteil angeordnete) und das Berufsverbot sind im Jugendstrafrecht unzulässig. Gegen Heranwachsende besteht auch die Möglichkeit der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.
Besonderheiten im Jugendstrafverfahren
Um der Entwicklung von Jugendlichen gerecht zu werden, gelten für deren strafrechtliche Verfolgung besondere Vorschriften. Die wichtigsten Sonderregelungen enthält das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Man unterscheidet im Jugendstrafrecht zwischen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.
Als Kind zählt, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder sind noch nicht strafmündig und dürfen nicht bestraft werden.
Jugendliche sind im Sinne des Strafrechts zur Tatzeit 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Sie können bestraft werden, falls sie in ihrer Entwicklung reif genug eingeschätzt werden. Diese Frage ist durch den Richter bzw. die Richterin in jedem Einzelfall zu prüfen.
Heranwachsende: Wer zur Tatzeit schon 18 aber noch keine 21 Jahre alt ist, wird als Heranwachsender bezeichnet und nach „Erwachsenenstrafrecht“ behandelt. Bei einer typischen Jugendverfehlung oder rückständigem Entwicklungsstand des Täters bzw. der Täterin wird diese/r wie ein/e Jugendliche/r behandelt.
Die gerichtliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung gegen Jugendliche sind aus erzieherischen Gründen nicht öffentlich. Anwesend sein dürfen die Beteiligten des Verfahrens, die verletzte Person, die Bewährungshelfer/innen und der Erziehungsbeistand. Andere Personen können durch die Vorsitzende Richterin nur aus besonderen Gründen zugelassen werden. Sind im Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung gemeinhin öffentlich. Im Interesse der Erziehung Jugendlicher kann diese ausgeschlossen werden.
Sanktionen gegen Jugendliche
Jugendliche müssen für ihre Verfehlungen einstehen. Dementsprechend gibt es im Jugendstrafrecht verschiedene Sanktionen. Angefangen von Erziehungsmaßregeln bis hin zur Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln
gelten nicht als Strafen, vielmehr als Gebote oder Verbote. Sie werden daher auch nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Sollten sie als nicht mehr ausreichend erscheinen, können härtere Sanktionen, wie etwa die Jugendstrafe, angeordnet werden.
Unter Erziehungsmaßregeln fallen Weisungen als auch Anordnungen von Hilfe zur Erziehung.
Weisungen
Erteilte Weisungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen. Zudem dürfen sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Jugendliche stellen bzw. deren Grundrechte verletzen. Eine Weisung kann bis zu drei Jahre gelten und bei Nichterfüllung zu einem Jugendarrest bis zu vier Wochen führen.
Eine Richterin kann einer Jugendlichen auferlegen:
- sich an bestimmten Orten aufzuhalten
- bei seiner Familie bzw. einem Erziehungsberechtigten zu bleiben
- eine Lehrstelle oder Arbeit aufzunehmen
- den Umgang mit bestimmten Personen zu meiden
- den Besuch von Gast- und Vergnügungsstätten zu unterlassen
- Arbeitsleistungen zu erbringen
- bei Verletzung von Verkehrsvorschriften an einer Schulung teilzunehmen
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem bzw. der Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich).
Anordnungen von Hilfe zur Erziehung
sehen für Jugendliche mit erheblichen Erziehungsproblemen zwei Maßnahmen vor. Sie werden in der Praxis eher selten angewandt.
Anordnung von Erziehungsbeistandschaft
ist ein Angebot öffentlicher Erziehungshilfe und wird durch das Jugendamt durchgeführt. Dieses kann ohne richterliches Mitwirken eine Reihe von Maßnahmen treffen, etwa eine Erziehungsberatung für die Eltern oder Einzelbetreuung für Jugendliche.
Der betroffene Jugendliche bleibt dazu in seiner gewohnten sozialen und räumlichen Umgebung. Der angeordnete Erziehungsbeistand ist nicht an Weisungen gebunden, darf den Jugendlichen jedoch nicht zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Die Anordnung endet spätestens mit der Volljährigkeit, außer der oder die Volljährige wünscht es.
Anordnung von Heimerziehung oder einer Unterbringung in einer anderen betreuten Wohnform
Eine weitere Erziehungsmaßregel ist die ganztägige Unterbringung in einer Einrichtung. Diese Maßnahme ist sehr tiefgreifend und erfordert eine richterliche Mitwirkung. Betroffene Jugendliche werden dazu bewusst aus ihrem Lebensumfeld genommen, um an einer stationären öffentlichen Ersatzerziehung teilnehmen zu können.
Zuchtmittel
Durch sogenannte Zuchtmittel können Jugendliche zur Verantwortung gezogen werden, bei denen die Anwendung von Erziehungsmaßregeln als nicht mehr ausreichend erscheint. Auch Zuchtmittel unterliegen dem Erziehungsgedanken und zielen auf eine Einsicht der Täterin bzw. des Täters ab. Zudem sollen sie einen gerechten Schuldausgleich bewirken. Sie sind nicht auf Dauer ausgelegt und die Jugendlichen gelten weiterhin als nicht vorbestraft.
Zuchtmittel werden unterschieden in:
Verwarnung
Die Verwarnung ist eine förmliche, richterliche Zurechtweisung und soll Jugendlichen das Unrecht der Tat aufzeigen.
Erteilung von Auflagen
Auflagen ähneln sehr stark Weisungen und können demnach nach dem Urteilsspruch noch einmal abgeändert werden. Darüber hinaus erfüllen sie den Zweck einer gesteigerten Verwarnung. Hinsichtlich der Erteilung kann das Gericht zwischen vier verschiedenen Auflagen wählen und die Jugendliche anweisen,
- den entstandenen Schaden zu begleichen,
- sich bei der oder dem Verletzten persönlich zu entschuldigen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen
- oder Arbeitsstunden leisten.
-
Jugendarrest
Der Jugendarrest ist ein kurzfristiger Freiheitsentzug mit einer Dauer von bis zu vier Wochen. Dieser findet Anwendung in mittelschweren Verfehlungen und soll zudem erzieherisch gestaltet werden.
Man unterscheidet zwischen einem Freizeitarrest von in der Regel zwei Wochenenden, einem Kurzarrest von maximal vier Tagen und einem Dauerarrest von einer bis hin zu vier Wochen. Durchgeführt wird der Arrest in einer Jugendarrestanstalt.
Die Jugendstrafe
Richter/innen verhängen eine Jugendstrafe, wenn schädliche Neigungen der Täter/innen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht zulassen oder die Schwere der Schuld eine Strafe erfordert. Dazu sind bezogen auf die Tat Motive und Beweggründe, kriminelle Willensstärke, verfolgter Zweck, Charakter oder letztlich das gesamte Persönlichkeitsbild der Täterin bzw. des Täters zu berücksichtigen. Äußere Faktoren oder das Tatgeschehen lassen lediglich auf die persönliche Schuld und den Charakter der Jugendlichen schließen.
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Die Jugendstrafe darf nie über den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts hinausgehen. Strafen bis zwei Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden.
Berücksichtigt werden muss die Gewährleistung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Jugendlichen in Zusammenhang mit der angemessenen Vergeltung der Strafe.
Erziehungsmaßnahmen erfolgen vorrangig in Bereichen, in denen die Jugendliche bis zu diesem Zeitpunkt versagt hat. Das betrifft oftmals die schulische bzw. berufliche Ausbildung aber auch die Freizeitgestaltung. Begleitend versucht man, wichtige soziale Bindungen zu festigen, etwa die zu den Angehörigen. All das hat zum, Ziel die Einstellung und das Verhalten der Jugendlichen nachhaltig zu ändern. Unterstützend kann der Vollzug gelockert oder in freien Formen durchgeführt werden.
Achtung:
Auch wer noch nicht 14 Jahre alt ist , darf nicht davon ausgehen, der Staat würde bei Straftaten nur zuschauen. Die notwendigen Maßnahmen ordnet dann allerdings nicht der Strafrichter bzw. die Strafrichterin an, sondern Familienrichter/innen. In Betracht kommen beispielsweise die Unterbringung in einem (unter Umständen auch geschlossenen) Heim oder die Anordnung einer Vormundschaft.
Publikation "Besuch einer Gerichtsverhandlung"