07.01.2013 10:23 Uhr

Besuch einer Gerichtsverhandlung

Sitzordnung Gerichtsverhandlung
Wer sitzt wo?
 

Eine Besuch Eurer Klasse bei Gericht als Or­gan der Rechtsprechung (Judikative) ist Ler­nen zum Anfassen. Die Broschüre möchte Euch als Vorbereitung einen verständlichen Einblick in die Ar­beits­weise und die Aufgaben eines Amtsgerichts ermöglichen.

Das Amtsgericht ist Teil der ältesten deutschen Gerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichts­bar­keit. Diese ist in ihrer Struktur seit dem Ge­richts­verfassungsgesetz von 1877 nahezu un­ver­ändert. Da Zivil- und Strafgerichte lange Zeit die einzigen Gerichte gewesen sind, deren Unabhängigkeit voll gesichert war; wurden sie als ordentliche Gerichte bezeichnet.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst in Deutschl­and knapp 700 Amtsgerichte, 116 Landgerichte, 25 Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. Mit Ausnahme des Bundes­gerichtshofes unterliegen diese Gerichte der Gerichtshoheit der Länder. Sie sind in der Regel nur für ihre Bezirke zuständig, der Bundes­ge­richtshof hingegen für die gesamte Bundesre­pu­blik.

Aufgrund der Anschaulichkeit wird das  Straf­verfahren exemplarisch für ein Ge­richts­ver­fahren vorgestellt. Das erfolgt von den Grund­sätzen an über den Gang eines Strafver­fah­rens bis hin zu den Besonderheiten des Ju­gendstrafverfahrens.

Am Ende der Publikation findet Ihr noch wich­tige Tipps für die Organisation Eures Ge­richts­besuchs.

 

Organisatorische Hinweise

Damit Ihr den Ab­lauf einer Hauptverhandlung im Ganzen ver­folgen und verstehen könnt, solltet Ihr folgendermaßen vorgehen:

  • Die begleitende Lehrkraft oder ein/e Schü­ler/in sollte rechtzeitig Kon­takt mit dem Gericht aufneh­men.
  • im Gericht Kontaktaufnahme mit dem oder der zuständigen Richter/in und in Erfahrung bringen, welche Verhandlung sich als Unter­richts­beispiel eignet.

In den Verhandlungspausen und am En­de der Sitzung sind die Vertreter/innen der Staatsanwaltschaft in der Regel be­reit, Fragen der Schülerinnen und Schüler zu beant­wor­ten.

Wenn die besuchte Hauptverhandlung an einem weiteren Termin fortgesetzt wird und Ihr ohne Lehrkraft daran teilnehmen möchtet, ist dies nach Absprache mög­lich.

 

Titelbild Gerichtsverhandlung

 

Aufgaben eines Amtsgerichts

Das Amtsgericht ist neben dem Landgericht und selten dem Oberlandesgericht als Ein­gangs­­instanz Teil der ordentlichen Gerichts­bar­keit in Deutschland.

Die Aufgaben eines Amtsgerichts sind viel­fältig. Vorrangige werden dort Verfahren des Zivil- und Strafrechts verhandelt. Daneben er­ledigt das Amtsgericht auch Angele­genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nimmt Aufgaben als Registergericht wahr.

 

Beschäftigte an einem Amtsgericht

Typische Berufsgruppen eines Amtsgerichts sind

  • Richter/in
  • Rechtspfleger/in
  • Geschäftsstellenbeamte/r
  • Verwaltungsangestellte/r
  • Wachtmeister/in
  • Gerichtvollzieher/in.

Den Richter/innen untersteht grundsätzlich die ge­samte Rechtspflege. Einige Ent­schei­dun­gen, wie etwa Grundbuch-, Vormund­schafts-, Nachlass- und Registersachen, werden zu­dem von Rechtspfleger/innen getroffen.

Unterstützt werden sie von Geschäftsstellen­be­­am­­ten, Verwaltungsangestellten und Justiz­wachtmeister/innen.

Geschäftsstellenbeamte und Verwaltungsan­ge­­stellte legen Akten an, verwalten diese, fer­ti­gen Protokolle, verrichten den Schreibdienst und erledigen Büroarbeiten. Die Wachtmeister /innen sorgen für die Sicherheit in den Ge­richtsge­bäu­den.

Den Amtsgerichten sind zudem die Ge­richts­vollzieher/innen zugeordnet. Sie sind für die Voll­strec­kung zivilgerichtlicher Urteile sowie für Zu­stel­lungen und Ladungen verantwort­lich.

 

Zivilsachen

Wer geschäftlich oder privat davon überzeugt ist, gegen Andere einen Anspruch zu besitzen (z. B. auf Zahlung einer bestimmten Geld­sum­me, auf Herausgabe einer Sache oder auf Räumung einer Wohnung), kann sich an die Zivilabteilung eines Amts- oder Landgerichts wenden.

Außergerichtliche Streitschlichtung

Nicht jeder Streit wird durch ein Urteil bei Ge­richt wirklich oder dauerhaft beendet. Somit ist es sinnvoll zu prüfen, ob nicht die Mög­lich­keit besteht den Konflikt zwischen den streitenden Parteien außergerichtlich und einvernehmlich beizulegen. Durch moderne Schlichtungsme­tho­den und Gespräche kann es oftmals besser gelingen, langfristigen Rechtsfrieden zwischen diesen herzustellen. Die Schiedsstellen bei den Thüringer Gemeinden, ausgebildete Me­dia­tor/innen, berufs- und branchen­gebun­de­nen Schlichtungsstellen z. B. der Industrie- & Handelskammer, der Ärztekammer, der Ar­chi­tektenkammer, dem Schiedsgericht der Fahr­lehrer) können Konflikte zwischen Menschen außerhalb von Gerichten manchmal schneller, kostengünstiger und nachhaltiger lösen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Bei Streitigkeiten ist man häufig auf die Hilfe ei­ner Rechtsanwältin angewiesen. Diese ar­bei­­tet in der Regel nicht unentgeltlich, so dass sich eine finanziell schwächer gestellte Per­son oft­mals keinen Rechtsbeistand leis­ten kann. Um solche Nachteile auszu­glei­chen wurde das Beratungshilfegesetz erlas­sen. Bedürftige kön­­­nen nun beim Amts­ge­richt einen Be­rech­tigungsschein beantragen, mit dem sie eine außergerichtliche Rechts­beratung bei einer Rechtsanwältin wahr­neh­men können.

Wird die Angelegenheit durch die Beratung nicht geklärt, kann ein Rechtsstreit not­wen­dig werden. Da dieser erhebliche Kosten her­vorrufen kann, z. B. für das Gericht, die Rechts­anwälte, Sachverständige und Zeu­gen, besteht die Möglichkeit bei fehlenden oder zumindest teilweise fehlenden finan­ziellen Mitteln und entsprechender Aussicht auf Erfolg die Prozesskostenhilfe in An­spruch zu nehmen. Dazu muss die Bedürftige ihre Einkommens- und Vermö­gens­ver­hält­nis­se gegenüber dem Gericht offenlegen. Zu­dem die Erfolgsaussichten ihrer beab­sich­tigten Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung an­hand einer summarischen Prüfung der eingereichten Schriftsätze und Urkunden durch eine Richterin feststellen lassen.

Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, trägt zu­nächst die Staatskasse die Gerichts­kos­ten. Abhängig von der Höhe ihres Einkom­mens muss sich die Bedürftige an diesen Kosten beteiligen, gegebenenfalls durch mo­natliche Ratenzahlung. Auch die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe führt nicht dazu ohne jedes Kostenrisiko zu klagen. Da sie im Falle des Unterliegens die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite trägt.

Bürgernahe Justiz - Anwaltliche Bera­tungshilfe für bedürftige Jugendliche

Jugendliche haben häufig Berührungsängste,  eine Anwaltskanzlei oder ein Gerichts­ge­bäu­de zu betreten. Dadurch kann wertvolle Zeit ver­streichen.

Damit  ihr Problem schon in einem frü­hen Sta­dium angepackt und in die richtigen Bah­nen gelenkt werden kann, hat das  Thürin­ger Justizministerium mit dem Jugendrechts­haus in Erfurt und der Jugendberufshilfe in Jena so­wie mit den jeweiligen örtlichen Anwalts­ver­einen eine Vereinbarung geschlossen, damit be­dürftige junge Menschen  auch in deren Räu­men eine Beratungshilfe in rechtlichen Fragen erhalten können. Damit wird ein nied­rig schwel­liger Zugang in einer eher jugend­ge­mä­ßen Umgebung ermöglich,  mit dem Schwel­­len­äng­ste abgebaut und auch Ver­trauen und Kennt­nis in unser Rechtssystem er­worben  wer­den sollen.

Brücke

Das Amtsgericht ist gewöhnlich bis zu einem Streitwert von 5.000,- € und in allen Miet­strei­tigkeiten über Wohnräume zuständig. Darüber hinaus, sowie streitwertunabhängig in be­stimm­ten abschließend geregelten Be­rei­chen (z. B. in Amtshaftungsverfahren), ist hingegen grundsätzlich das Landgericht ent­schei­dungs­be­fugt. In Verfahren vor den Land­gerichten müs­sen sich die Parteien in der Regel durch ei­nen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Amtsgerichten ist dies zwar nicht vorge­schrie­ben, jedoch möglich und in den meisten Fällen auch sinnvoll.

Wenn jemand der Meinung ist, eine andere Per­son schulde ihm Geld, kann der  Gläubi­ge­rin, ohne eine Klage zu erheben, auch den Er­lass eines Mahnbescheids beantragen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Schuld­nerin das Bestehen des Anspruches nicht bestreitet. Die Gläubigerin kann somit durch die Wahl des Mahnverfahrens schnell und kostengünstig ei­nen Vollstreckungs­be­scheid erwirken. Dieser ist (ebenso wie ein Urteil) ein „Titel“, der z. B. durch einen Gerichtsvoll­zie­her vollstreckt wer­den kann.

Im Mahnverfahren findet weder eine gericht­liche Überprüfung des Anspruchs noch eine münd­liche Verhandlung statt. Das Ver­fahren wird weitgehend auf elektronischem We­ge und au­tomatisiert durchgeführt. Ge­mein­sam zu­stän­­­dig für Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist das Amtsgericht Aschers­leben in Sachsen-Anhalt. Dort wurden die not­wendigen technischen Vorausset­zun­gen ge­schaf­fen um die enorme Anzahl dieser Ver­fahren innerhalb kurzer Zeit zu erledigen. Stellt ein Gläubiger per Internet einen Antrag auf Erlass eines Mahn­bescheides, wird dieser auf elektro­ni­schem Weg erlassen und dem Schuldner zu­gestellt.

Legen Schuldner/innen nicht rechtzeitig Wi­der­spruch ein, ergeht auf Antrag des Gläu­bi­gers ein Voll­streckungsbescheid, gegen den die Schuldne­rin bzw. der Schuldner allerdings Einspruch einlegen kann.

Bei fristgerechtem Wider- oder Einspruch wird das Zivilgerichtsverfahren eingeleitet und vor einem Richter durchgeführt. Diese Vorgehens­weise ist mit der Erhebung einer Klage iden­tisch. Hierzu gibt der Richter bzw. die Richterin beiden Parteien zunächst ausreichend Gele­gen­heit, den Sach­ver­­halt aus ihrer Sicht schriftlich darzu­legen und Beweismittel (z. B. Zeugen oder Urkun­den) anzubieten. Die Rich­terin wird sich in der anschließenden münd­li­chen Verhandlung bemühen, mit den Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen und das Verfahren durch einen Ver­gleich (eben­falls ein gerichtlicher Titel, aus dem voll­streckt werden kann) zu beenden.

Gelingt dies nicht, ist es Aufgabe der Richterin, im Rahmen der Vorgaben der Zivilprozess­ord­nung den Sachverhalt aufzuklären.

Das geschieht beispielsweise durch

  • die Anhörung der Parteien,
  • die Vernehmung von Zeugen,
  • die Einholung von Sachverständigen­gutachten und
  • die Verwertung von Urkunden.

Auf den festgestellten Sachverhalt wendet die Richterin das geltende Recht an und ent­scheidet durch ein von ihr begründetes Urteil.

Ist eine Partei mit dem Inhalt des Urteils nicht einverstanden (z. B. die Klägerin, wenn ihre Kla­­ge abgewiesen wurde oder die Beklagte, wenn sie verurteilt wurde), kann sie unter be­stimmten gesetzlichen Voraussetzungen Beru­fung einlegen und die Entscheidung durch das nächst höhere Gericht überprüfen lassen.

Die Verhandlung im Bereich Zivilsachen ist grund­sätzlich öffentlich, ausgenommen die vor einem Güterichter oder einer Güterichterin.

Gerichtsinterne konsensuale Streit­schlichtung durch Güterichter/innen

In Thüringen gibt es seit 2009 mit  dem „Güte­rich­terverfahren“ eine weitere Mög­lich­­keit der güt­lichen Streit­bei­legung ohne Urteil. Eignet sich ein Fall für eine Güterichter-Ver­­handlung und sind die Streitparteien damit einver­stan­den, unterbricht der zuständige Prozess­rich­ter das laufende Verfahren und gibt es an einen Güterichter ab. Der Güterichter bzw. die Güte­rich­te­rin versuchen in einer Vertrauen schaf­fenden At­mos­phäre, als Mediator/in, Mode­ra­tor/in oder Schlich­­­ter/in gemeinsam mit denParteien dann eine einvernehm­li­che, tragfähi­ge  und langfristige Lösung für ihren Konflikt zu finden. Gelingt dies nicht, nimmt der Prozess­richter bzw. die Prozessrichterin das unter­bro­che­ne Gerichtsverfahren wieder auf und führt es bis zum Abschluss, das heißt in der Regel bis zum Urteil, durch.

Eckpunkte der Güterichter-Verhandlung

  • Die Güterichterverhandlung eignet sich besonders für Konflikte, die tiefer liegen, die n lange schwelen oder die vor Gericht bis zur letzten Instanz durchgekämpft wer­den und für die letztlich doch keine dauer­hafte Lösung gefunden wird. Die konsen­su­a­le Streitschlichtung erleichtert oftmals eher als ein Urteil, dass die Parteien anschließend wieder aufeinander zugehen können, zumal wenn sie zur Familie ge­hören oder Nachbarn sind.
  • Die Parteien entscheiden sich freiwillig für die Güterichterverhandlung
  • Das Güterichterverfahren ist vertraulich
  • Güterichter/innen sind Richter/innen aber nicht Entscheider/innen
  • Die Rechtsanwält/innen treten beratend auf, nicht vertretend
  • Der Prozessrichter bzw. die Prozess­rich­te­rin gibt das Verfahren an den Güterichter ab, es ist nie dieselbe Person
  • Das laufende Gerichtsverfahren  wird für die Güterichterverhandlung unterbrochen und kann  bei Nichteinigung wieder aufge­nom­men werden
  • Die einvernehmlich gefundene Lösung  kann in einem vollstreckbaren Vergleich protokolliert werden.
Mahnbescheid

 

Strafsachen

Zur Strafabteilung eines Amtsgerichtes ge­hö­ren

  • Strafrichter/innen (auch als Jugend­rich­ter/innen)
  • das Schöffengericht und
  • das Jugendschöffengericht.

Während in Verfahren vor einem Strafrichter ein Berufsrichter allein entscheidet, sind die Schöf­fengerichte gewöhnlich mit einem, in schwer­wiegenden Fällen auch mit zwei Be­rufs­richter/innen und zwei Laienrichter/innen (Schöf­f/in­nen) besetzt.

Im Erwachsenenstrafrecht darf das Amts­ge­richt Strafen bis zu vier Jahren Freiheitsentzug verhängen. Einzelrichter/innen sind bei Vergehen mit einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zuständig. Lässt sich indes be­reits bei Anklageerhebung die Wahr­schein­lich­keit einer Verurteilung zu einer Freiheits­strafe zwischen zwei und vier Jahren absehen, wird das Schöffengericht damit betraut. Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren, bei einer Unterbringung des An­geklagten in einem psychiatrischen Kran­ken­haus oder bei einer Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich das Landgericht verant­wort­lich. Die Anklage erhebt in diesen Fällen die Staats­anwaltschaft.

Im Jugendstrafrecht entscheiden Jugendrichter /innen als Einzelrichter/innen, wenn eine Straf­tat Erziehungsmaßregeln, Verwarnungen, Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest er­war­ten lässt. In allen anderen Fällen urteilt das Jugendschöffengericht, soweit nicht die Ju­gend­kammer des Landgerichts dafür zustän­dig ist. Dort verhandelt man vorrangig so­ge­nannte Kapitalsachen wie etwa vorsätz­li­che Tötungen, Verfahren mit besonderem Um­fang, Verfahren in denen Erwachsene mitange­klagt sind sowie die bei denen die Strafgewalt des Amts­ge­richts für Erwachsene nicht aus­reicht.

Die Strafgewalt der Jugendrichterin ist auf ein Jahr Jugendstrafe, die des Jugend­schöffen­ge­richts auf zehn Jahre begrenzt. Beim Land­ge­richt hingegen ist das Strafmaß nicht einge­schränkt, so dass dort beispielsweise auch le­bens­lange Freiheitsstrafen verhängt werden kön­­nen.

Für die entsprechenden Maßnahmen während eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsver­fahrens sind die Ermittlungsrichter/innen zu­stän­dig. Sie entscheiden u. a. über Anträge der Staats­anwaltschaft (z. B. Erlass eines Haft­be­fehls, ei­ner Durchsuchungsanordnung oder  Be­­­schlag­nahme bestimmter, für das Er­mitt­lungs­­ver­fah­ren relevanter, Gegenstände).

Die Verhandlung ist wie auch in Zivilsachen grundsätzlich öffentlich.

 

Familiensachen

 

Familiensachen

In der Abteilung für „Familiensachen“ ent­schei­det der Familienrichter bzw. die Fami­lien­richterin vor allem in Schei­dungs­fällen, über  Regelungen

  • der elterlichen Sorge für die Kinder und den Umgang mit diesen,
  • des Unterhalts gegenüber den Kindern und/oder dem Ehegatten,
  • des Versorgungsausgleichs,
  • der Aufteilung des Hausrates und die Nutzung der Ehewohnung,
  • der Ansprüche aus dem ehelichen Gü­ter­recht.

Da Familienrechtsverfahren oftmals sehr kom­pliziert sind, werden die Parteien vor dem Amts­gericht in der Regel durch einen Rechts­anwalt vertreten.

Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungs­prin­zip. Eine Ehe gilt als zerrüttet und kann ge­schieden werden, wenn eine Lebensgemein­schaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wie­der­hergestellt wird. Die etwaige Schuld­frage wird im Verfahren nicht berücksichtigt und somit auch nicht geprüft.

Die Entscheidung über die Frage des Sor­ge­rechts, für aus der Ehe hervor­gegangene Kin­der, ist ausschließlich am Kindeswohl aus­zu­richten. Da in solchen Fällen oftmals auch psy­chologische Kenntnisse notwendig sind, kann der Richter auch Sachverständige hin­zu­zie­hen.

Häufiger Streitpunkt nach Scheidungen ist die Frage des Unterhalts, vor allem wenn ein Ehe­partner deutlich mehr verdient als der andere. Da es nach einer Scheidung (z. B. Wieder­hei­rat) mehrere Unterhaltsbe­rechtig­te geben kann, ist es eine wesentliche Aufgabe von Fa­milienrichter/innen, diesen gerecht zu ver­tei­len. Das erfolgt anhand komplizierter Vor­schrif­­ten und Berechnungsmethoden.

Bei der Entscheidung über den Versorgungs­ausgleich werden die von den Ehepartnern in der Ehe erworbenen Versorgungsan­wart­schaf­ten (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rentenversicherung) gerichtlich zwi­schen den Ehepartnern aufgeteilt und finan­zielle Nachteile eines Ehepartners während der Ehe ausgeglichen.

Wohneigentum
Wohneigentum

 

Wohnungseigentumssachen

Wohnungseigentum ist rechtlich besonders aus­­gestaltet. Gibt es in einem Mehr­fa­milien­haus beispielsweise verschiedene Woh­nungs­ei­gen­tümer, so ist jeder einzelne alleiniger Son­dereigentümer seiner Wohnung. Alle Woh­nungseigentümer zusammen sind Miteigen­tü­mer der gemeinschaftlichen Einrich­tung der Wohnanlage, also zum Beispiel des Treppen­hauses, der Fassade, der Räume mit Versor­gungs­einrichtungen und des Grund­stücks.

Streitigkeiten können sowohl zwischen Woh­nungseigentümern untereinander als auch zwi­schen den Eigentümern und einer Verwalte­rin (z. B. über den Wirtschaftsplan oder über Woh­ngeldabrechnungen) bestehen. Dabei ver­sucht der Richter zunächst in mündlicher Ver­handlung eine gütliche Eini­gung zu erreichen. Gelingt dies nicht, ist es seine Aufgabe, den Sachverhalt nach den Vor­gaben der Zivilpro­zess­ordnung aufzuklären.

Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen entspricht im Wesentlichen einem „normalen“ Zivilverfahren. Die Verhandlung findet somit öffentlich statt.

Grundbuchsachen

Fast alle Grundstücke in Deutschland sind in Grundbüchern erfasst. Diese werden bei Grund­­­buchämtern für die Grundstücke des Ge­richtsbezirkes geführt. In Thüringen liegen die 1,2 Millionen Grundbücher inzwischen in digi­ta­ler Form vor. Darin enthalten sind An­gaben über den Grundstücksbestand, über den oder die Eigentümer sowie über die wei­teren Rechts­ver­hältnisse (z. B. Hypothe­ken, Grund­schulden Dienstbarkeiten) an dem Grund­­stück. Um wirksam zu werden, müssen Ände­rungen in den Rechtsverhältnissen re­gel­mäßig in das Grundbuch eingetragen werden. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Grund­buchein­tra­gungen wird geschützt. Das bezeichnet man als öffentlicher Glaube des Grundbuches.

Die Grundbucheintragung wird meist auf der Grundlage von öffentlichen oder öffentlich be­glaubigten Urkunden vor­genommen und von einem Notar bzw. einer Notarin verfasst. Die Notar/innen werden dann oftmals gleichzeitig beauftragt, die Eintragung beim Grundbuch­amt zu beantragen. Was in ein Grundbuch ein­getragen wird, entscheidet die Rechts­pfle­ge­rin.

Das Grundbuchblatt kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse daran hat. In Thü­ringen kann das Grundbuch auch im Internet ein­gesehen werden.

Grundbuchsachen
Grundbuch

Nachlasssachen

Hierzu sichert das Nachlassgericht zunächst den Nachlass, ermittelt die mög­lichen Erben und verständigt diese. Zu­dem fordert es Testamente (die sich entweder in amtlicher Verwahrung oder im Besitz Dritter befinden können) an und eröffnet sie. Wenn es zur Sicherung des Nachlasses notwendig ist, ordnet das Nachlassgericht zudem die Nach­lass­verwaltung an und setzt einen Testaments­vollstrecker ein.

Anschließend ermittelt das Gericht die Erben des Verstorbenen. Falls weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden ist, wird der Ver­storbene vom Ehegat­ten und seinen Nach­kommen (sog. Erben erster Ordnung) be­erbt. Der jeweilige Erbanteil ergibt sich aus ge­setzlichen Regelungen. Sofern ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen wurde, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Willen der Verstorbenen.

Bei einer Erbprüfung muss das Gericht die ab­gegebenen Erklärungen der möglichen Erben berücksichtigen und überprüfen, insbeson­de­re bei Erbauschlagungen und Testamentsan­fechtungen. Erst dann stellt das Nachlass­ge­richt der Erbin einen Erbschein aus. Damit kann diese ihre Erbenstellung gegenüber Drit­ten, z. B. Banken, nachweisen und über ihr Er­be verfügen. Die Erteilung des Erbscheins kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be­schwer­de angefochten werden. Falls das Amtsgericht dieser Beschwerde nicht entspricht, wird die Angelegenheit dem Landgericht übergeben.

Die Aufgaben des Nachlassgerichtes werden überwiegend von Rechtspfleger/innen wahr­ge­nom­men. In Fällen, in denen über die Aus­le­gung oder Wirksamkeit eines Testaments Streit be­steht, sind jedoch die Richter /innen zu­ständig.

Betreuungs- und Vormundschaftssachen

Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, benötigen eine Betreuung durch Dritte. Entweder erteilen Betroffene einer Vertrauensperson eine Vor­sor­­gevollmacht, oder das Betreuungsgericht ur­teilt darüber. Dazu werden der Betroffene so­wie andere Verfahrensbeteiligte, wie etwa die Betreuungsbehörde oder der Ehegatte des Be­troffenen angehört und ein Sachverstän­di­gen­­gutachten eingeholt. Danach wird ent­schie­den, ob und für welche Aufgabenkreise eine Be­treuung angeordnet und eine Betreue­rin be­stellt wird. Das betrifft u. a. die Ver­mö­gens- und Gesundheitssorge, als auch das Auf­ent­haltsbestimmungsrecht.

Die rechtliche Betreuerin bzw. der Betreuer re­gelt im Rahmen ihrer Aufgaben die Angele­genheiten der Betroffenen, benötigt aber für besonders bedeutsame Entscheidungen, wie etwa die Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung, die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Eine Betreuung gilt maximal für fünf Jahre. Spätestens dann wird erneut geprüft, ob und in welchem Umfang eine angeordnete Betreuung weiterhin notwen­dig ist.

Neben der Erwachsenenbetreuung gibt es die sogenannte Vormundschaft.

Minderjährige, die keine sorgeberechtigten El­tern haben, benötigten einen Vormund. Dieser sorgt für das Kind und dessen Vermögen. Kontrolliert wird diese Tätigkeit von einem Vor­mundschaftsgericht. Die Vormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit.

Vollstreckungssachen

Offene Forderungen müssen von Schuld­ne­r/in­nen erfüllt werden. Falls sie diesen nicht nachkommen, können die Gläubiger/innen durch Einleitung eines Vollstreckungs­ver­fah­rens versuchen, ihren Anspruch durchzuset­zen. Dafür kommen verschiedene Möglich­kei­ten in Betracht.

Wird einem Gläubiger durch ein Gericht Geld zu­gesprochen, kann er die zuständige Ge­richts­vollzieherin mit der Vollstreckung beauf­tra­gen. Dazu wird der Schuldner zur Zahlung des im Vollstreckungsbescheid festgesetzten Geldbetrags aufgefordert. Kommt er der Auf­for­derung nicht nach, darf die Gerichts­voll­zie­he­rin pfänden. Hierbei ist zu beachten, dass viele Gegenstände aufgrund gesetzlicher Be­stim­mungen nicht gepfändet werden dürfen, etwa weil sie dem Schuldner nicht gehören oder er auf sie für seine Arbeit angewiesen ist.

Sobald der Schuldner zur Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache verpflichtet ist, darf die Gerichtsvollzieherin nur diese Sa­che pfänden und dem Gläubiger übergeben. Andere Gegenstände pfänden und versteigern darf sie nicht. Bei einer Wohnungsräumung kann sich die Gerichtsvollzieherin der Hilfe Dritter bedienen, etwa einem Schlüsseldienst, einem Umzugsunternehmen und bei körperli­chem Widerstand von Schuldner/innen auch die der Polizei.

Die Kosten der Vollstreckung trägt der Schuld­ner. Der Gläubiger muss diese aber gegebe­nen­­falls zumindest zum Teil vorstrecken und sich im Rahmen der Vollstreckung um eine Er­stattung bemühen.

Oftmals erfolgversprechender ist das Pfänden und Einziehen von Forderungen gegenüber ei­nem Drittschuldner, der also seinerseits dem Schuldner Geld schuldet, wie etwa eine Lohn- und Gehaltspfändung. Das erfolgt mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbe­schlus­ses. Darin sind Schuldner als auch Drittschuld­ner zu benennen.

Die zuständige Rechtspfle­ge­rin muss die ge­setz­lich geregelten Pfän­dungs­­frei­grenzen be­ach­ten, da nicht jede Forderung pfändbar ist, zumindest nicht in voller Höhe. Die Frei­gren­zen bemessen sich nach dem zustehen­den Selbst­behalt und der Anzahl der Personen de­nen er unterhaltspflichtig ist. Damit soll ge­währleistet werden, dass der Schuldner und seine Familie ausreichend Geld zum Bestreiten des Lebensunterhalts verbleibt.

Die Anordnung der Versteigerung oder Zwangs­­verwaltung einer Immobilie des Schuld­­­ners ist eine weitere Möglichkeit, eine Geldforderung zu vollstrecken. Auch in diesem Fall ist eine Rechtspflegerin zuständig. Einem Gläubiger steht der erzielte Erlös gemeinhin nicht allein zu. Da vor ihm oftmals andere Gläu­biger/innen des Schuldners einen An­spruch auf Auszahlung der ausstehenden Be­träge besitzen. Etwa jene, für die im Grund­buch eine Hypothek oder eine Grundschuld ein­getragen ist, z. B. eine Bank, die den Grund­stückskauf finanziert hat.

Da eine Beantragung der Zwangsversteigerung für den Gläubiger zu erheblichen Kosten füh­ren kann, sollte er genau überlegen, ob der voraussichtliche Erlös ausreichen würde, seine Forderung zu erfüllen.

Sind diese Maßnahmen erfolglos, kann sich der Gläubiger vom Schuldner ein Vermögens­verzeichnis erstellen und sich die Korrektheit der Angaben eidesstattlich versichern lassen. Hierfür ist die Gerichtsvollzieherin zuständig. Weigert sich der Schuldner, dies zu tun, kann der Gläubiger dessen Verhaftung beantragen, um so die Abgabe zu erzwingen. Die Haft wird von einer Richterin bzw. einem Richter durch Erlass eines Haftbefehls angeordnet, von einer Gerichtsvollzieherin vorgenommen und in ei­ner Justizvollzugsanstalt vollzogen. Die Frei­heits­entziehung endet, sobald der Schuld­ner eine eidesstattliche Versicherung abgeben hat, darf aber nicht länger als sechs Monate andauern. Die Haftkosten muss der Gläubiger vorstrecken und sich anschließend vom Schuld­­ner erstatten lassen.

Hat der Schuldner eine eidesstattliche Versi­che­rung abgegeben oder wurde für ihn Haft angeordnet, wird er in das sogenannte zentra­le Schuld­ner­verzeichnis aufgenommen. Falls er in der eidesstattlichen Versicherung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann er sich strafbar machen und bestraft wer­den.

Auch Titel, die sich nicht auf die Zahlung von Geld, die Räumung einer Sache oder die Heraus­gabe einer Wohnung beziehen, können vollstreckt werden. Durch wen und auf welche Weise diese Vollstreckungen durchgeführt wer­­den, ist ebenfalls gesetzlich detailliert ge­re­gelt.

Insolvenzsachen

Ein Schuldner bzw. eine Schuldnerin ist in­sol­vent, wenn das eigene Vermögen nicht mehr aus­reicht, um alle Gläubiger/innen zu be­frie­digen. Das entsprechende Insolvenzver­fahren dient dazu, diesen Forderungen ge­mein­schaft­lich und gleichrangig zu entspre­chen. Dabei wird das Vermögen des Schuld­ners verwertet und verteilt. Ein/e Schuldner/in in der Einzel­zwangsvollstreckung nicht mehrfach gepfän­det werden kann. Soll heißen, wurde der Schuld­ner bereits von einem Gläubiger ge­pfän­det, kann er nicht mehr von einem ande­ren Gläubiger gepfändet werden.

Während die Einzelzwangs­voll­strec­kung (siehe Kapitel 1.9 Vollstreckungs­sachen) von dem Grundsatz beherrscht wird: „wer zu­erst kommt, mahlt zuerst“, gilt im Insolvenz­ver­fahren das Prinzip der gleichmäßigen Be­frie­digung sämtlicher Gläubiger/innen. Das be­deu­tet un­ter anderem, dass eine Forderung, die be­reits von einem Gläubiger gepfändet wor­den ist, nicht mehr von einem anderen ge­pfändet wer­den kann.

Die Einzelheiten des Verbrau­cher­­insolvenz­ver­fahrens sind in der Insolvenz­ord­nung geregelt. Durch diese wird u. a. redli­chen Schuldner/in­nen (z. B. Verbraucher, Kleingewerbe­trei­ben­de) die Chance gegeben, einen wirt­schaft­li­chen Neuanfang zu starten, indem sie von ih­ren Verbindlichkeiten befreit werden.

Der erste Schritt zur Schuldenbe­rei­ni­gung ist der Gang zu einer Schuldnerberatung. Hier muss der Schuldner zunächst versuchen, in ei­nem außergerichtlichen Verfahren eine Schul­­­den­­regulierung zu erreichen. Bleibt die­ses Ver­fahren erfolglos, kann beim Insol­venz­gericht (Amtsgericht) der Antrag auf ein  Insolvenz­ver­fah­ren ge­stellt werden. Wird das Verfahren er­öffnet, folgt für den Schuldner ei­ne  Wohlver­hal­tensperiode, in der er für die Dauer von sechs Jahren den pfändbaren Teil seines Ein­kommens an eine Treuhänderin abtreten und auf diese Weise seine Ver­pflich­tungen gegen­über seinen Gläubigern erfüllen muss. Nach dieser Phase erlässt das Gericht dem Schuld­ner oder der Schuldnerin auf An­trag noch vor­handene Restschulden, vor­aus­gesetzt es lie­gen keine Versagensgründe vor.

Neben dem Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es auch noch das Unternehmens- oder Re­gel­insolvenzverfahren für natürliche Perso­nen mit großem Gewerbe oder für juristische Personen (z. B. GmbH, AG). Dieses Verfahren dient ebenfalls der gemeinschaftlichen Befrie­digung von Gläubiger/innen durch Verwertung und Verteilung des Vermögens. In einem In­sol­venz­plan kann es auch eine abweichende Re­gelung geben, die insbesondere dem Erhalt des Un­ternehmens dient. Bei einer solchen  „Sanie­rung“ wird das Unternehmen durch In­vesti­tionen und Umstrukturierungen wieder „fit gemacht“, so dass aus den erwirt­schaf­teten Erträgen die Gläubiger/innen befriedigt werden kön­nen.

Die Verhandlungen im Insolvenzverfahren sind nicht öffentlich.

Insolvenzsachen

Register geben Auskunft über bestimmte Rechts­verhältnisse und sind somit für den Rechts­verkehr von großer Bedeutung. Die Ein­tragungen und die damit verbundenen Ent­schei­dungen sind teilweise den Rechtspfle­ger/innen und teilweise den Richter/innen übertragen. Die Register sind frei einsehbar.

In der Justiz werden neben dem Grundbuch und dem Schuldnerverzeichnis noch weitere Register geführt. Sind das Güterrechtsregister und das Vereinsregister in Thüringen dezentral beim jeweiligen Amtsgericht angesiedelt, so werden Handelsregister, Genossen­schafts­re­gis­ter und  Partnerschaftsregister zentral und elek­tronisch beim Amtsgericht in Jena geführt.

Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Regis­ter in dem alle Kaufleute und Handels­ge­sell­schaften unter ihrer Firma eingetragen sind. Es gibt Auskunft über die Einzelheiten des Be­triebs, die Änderung eingetragener Tatsachen bis hin zur Auflösung und Löschung der Firma. Zudem werden vom Amtsgericht eröffnete Ver­gleichs- der Insolvenzverfahren eingetra­gen. Das Handelsregister dient somit als Rechts­sicherheit und soll eine Beweis-, Kontroll-, Pu­blikations- und Schutzfunktion erfüllen.

Interessierte können die Daten gegen Zah­lung einer Gebühr unter www.handelsregister.de abfragen.

Genossenschaftsregister

 

Um bestimmte wirtschaftliche Ziele besser ver­folgen zu können, bildet man Genossen­schaf­ten, wie etwa die Kredit-, Wohnungsbau- oder Einkaufsgenossenschaften. Durch die Eintra­gung in das Genossenschaftsregister erhalten diese die Rechtsfähigkeit.

Vereinsregister

Vereine ohne wirtschaftliche Interessen kön­nen durch Eintragung ins Vereinsregister eben­falls Rechtsfähigkeit erlangen. Sie erhalten dann im Vereinsnamen den Zusatz „e.V.“ für eingetragener Verein.

Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Dabei prüfen die zuständigen Rechtspfleger/innen, ob die Ver­­einsgründung wirksam war und die Ver­eins­satzung die notwendigen Mindest­an­for­de­rungen erfüllt.

Güterechtsregister

Ehepaare können durch einen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand  der Zugewinnge­mein­schaft in einen Güterstand der Güter­tren­nung oder Gütergemeinschaft ändern lassen. Eine Wirksamkeit gegenüber Dritten in Rechts­geschäften ist dabei nur gegeben, wenn der Ehe­vertrag im Güterrechtsregister beim zu­stän­digen Amtsgericht eingetragen oder Drit­ten bekannt ist.

Partnerschaftsregister

Angehörige  freier Berufe, wie etwa Ärzt/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, Steuerberater/innen, Rechtsanwält/innen und Architekt/innen kön­nen sich zu einer Partnerschaft zusammen­schlie­ßen. Dies ist im  Partnerschafts­re­gister ein­getragen.

Grundzüge des Strafverfahrens

Offizialprinzip

Der Staat hat das Recht und die Pflicht zur Strafverfolgung, ohne Rücksicht auf den Willen der Person, die durch eine Straftat verletzt oder geschädigt wurde.

Anklagegrundsatz

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersu­chung setzt die Erhebung einer Klage voraus. Eine Hauptverhandlung findet nur nach An­klage der Staatsanwaltschaft oder eines Pri­vat­klägers statt.

Verfolgungs- und Anklagezwang

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet (Legali­täts­prinzip), die Ermittlungen bei einem vor­liegenden Tatver­dacht aufzunehmen - und zwar ge­gen und auch für jede/n Verdäch­ti­ge/n. Besteht nach den Ermittlungen ein hinreichender Tat­verdacht, hat sie Anklage zu erheben. Willkür wird damit ausgeschlossen.

Ermittlungsgrundsatz

Das Gericht ist zur selbständigen und eigen­verantwortlichen Tätigkeit bei der Sachver­halts­aufklärung berechtigt und verpflichtet. Das umfasst alle Tatsachen und Beweismittel die für die Entscheidung von Bedeutung sind und beschränkt sich somit nicht nur auf die Anträge der Prozessbeteiligten.

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahr­­­nehmung einer Person, ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Verneh­mung darf nur in Ausnahmefällen durch Ver­le­sen des bei einer früheren Ver­neh­mung aufge­nommenen Protokolls ersetzt wer­den.

Grundsatz der Beschleunigung

Da ein laufendes Strafverfahren als Belastung empfunden werden kann und die Güte der Be­weismittel im Laufe der Zeit abnimmt, ist man an einer zügigen Strafrechtspflege inte­res­siert. Die Sorgfalt der Ermittlungen darf jedoch nicht darunter leiden.

Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme ent­scheidet das Gericht nach seiner freien Über­zeugung. Es gibt keine Vorschrift, die regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine Tatsache für bewiesen bzw. nicht be­wie­sen anzusehen hat.

mündliche Verhandlung
mündliche Verhandlung

Mündlichkeitsgrundsatz

Nur der Inhalt einer Hauptverhandlung  darf dem Urteil zugrunde gelegt werden. Der Inhalt der Ermittlungsakten spielt dabei grund­sätz­lich keine Rolle und ist den Laien­rich­ter/innen auch nicht bekannt. So wird erreicht, dass nur das, was nur die Beweismitteln aus der Haupt­verhandlung die Grundlage für das Urteil bil­den.

Grundsatz der Konzentration

Die Hauptverhandlung ist möglichst ohne Un­terbrechung durchzuführen, da das Gericht unmittelbar aus dem Eindruck der Hauptver­hand­lung ein Urteil fällen soll. Findet die Haupt­verhandlung an mehreren Tagen statt, dür­fen diese nicht zu weit auseinander liegen.

Grundsatz „in dubio pro reo“

(lat.: Im Zweifel für den Angeklagten)

Das Gericht darf eine Angeklagte nur verur­tei­len, wenn es von ihrer Schuld restlos über­zeugt ist. Bleiben nach der Hauptverhandlung Zweifel an ihrer Schuld, muss diese freige­spro­chen werden.

Beteiligte am Strafverfahren

Gericht

Die richterliche Gewalt wird durch unab­hän­gige und nur dem Gesetz untergebene Gerichte ausgeübt. Für die Strafgerichtsbarkeit in Thü­ringen sind die Amtsgerichte, die Landge­rich­te, das Thüringer Oberlandesgericht in Jena und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu­ständig.

Richter/innen sind in ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Sie können, außer im Fall der Änderung der Einrichtung der Gerichte, gegen ihren Willen nur durch eine richterliche Entscheidung ihres Amtes entho­ben werden. Neben den Berufsrichter/innen sind bei bestimmten Gerichten während der Hauptverhandlung Laienrichter/innen mit glei­chem Stimmrecht tätig. Sie treffen zusammen mit den Berufsrichter/innen die in der Haupt­verhandlung zu erlassenden Entscheidungen.

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Strafverfolgung. Sie ermittelt den Tather­gang, den Täter oder die Täterin und sammelt  mit Hilfe der Polizei belastendes sowie ent­lastendes Material. Ihr unterliegt die Voll­strec­k­ung der durch die Gerichte verhängten Stra­fen des allgemeinen Strafrechts. Für die Straf­vollstreckung von Jugendstrafen sind hingegen Jugendrichter/innen zuständig. Gegenüber ihren Vorgesetzten sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, anders als Richter/innen, als Beamte weisungsge­bun­den.

Verteidiger
Verteidiger

Der Beschuldigte hat das Recht, eine Ver­tei­di­gerin oder einen Verteidiger zu wählen.  Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, be­stellt ihm das Gericht bei einer schwer­wie­gen­den Straf­tat oder einer schwierigen Sach- bzw. Rechts­la­ge einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Dieser vertritt im Verfahren seine Interessen und hilft dem Beschuldigten bei der Wahrneh­mung seiner Rechte. Als Organ der Rechts­pfle­ge hat der Verteidiger alle Umstände zuguns­ten des Beschuldigten geltend zu machen und darf im Interesse dieses nichts Unwahres vor­bringen, keine Beweismittel verfälschen oder den Sachverhalt manipulieren.

Verteidiger/in in Strafsachen kann jeder zuge­lassene Rechtsanwalt oder jede Rechts­an­wäl­tin oder jeder Rechtslehrer an einer Univer­sität sein.

Protokollführer/in

Protokollführer/innen dokumentieren den Ver­lauf und die Ereignisse der Hauptver­hand­lung. Da­rin muss auch das Beachten aller wesentli­chen Förmlichkeiten des Verfahrens aufgezeigt werden, etwa die Belehrung von Zeugen, die Vereidigung von Sachverständigen oder die Ver­lesung von Schriftstücken. So kann später überprüft werden, ob bei der Haupt­ver­hand­lung gegen gesetzliche Bestimmungen ver­sto­ßen wurde.

Angeklagte/r

Gegen die Angeklagte richtet sich das Straf­ver­fahren. Ob sie schuldig im Sinne der Anklage ist, steht erst nach rechtskräftiger Verurteilung fest.

Nebenkläger/in

Opfer einer Straftat können sich in bestimmen Fällen, nach der Anklageerhebung durch die Staats­anwaltschaft, als sogenannte Nebenklä­ger/innen dem Verfahren bis zu des­sen rechts­kräftigem Abschluss anschließen, u. a. bei Kör­­­per­verletzungen oder Sexualdelikten.

Nebenkläger/innen bzw. eine rechtliche Ver­tre­­tung sind zur Anwesenheit in der Haupt­ver­handlung berechtigt, müssen vor gerichtlichen Entscheidungen gehört werden und können Fragen und Anträge stellen. Eine Neben­klä­ge­rin kann, unabhängig von der Staatsan­walt­schaft, in begrenztem Umfang Rechtsmittel ein­legen.

Beweismittel im Strafverfahren

Angeklagte

Angeklagte sind nicht nur Verfahrensbeteiligte mit selbstständigen Verfahrensrechten, etwa dem Recht, Beweisanträge zu stellen. Ihre Aus­sagen bzw. ihr Auftreten in der Hauptver­hand­lung dienen auch als Beweismittel. Sie spielen daher für die Überzeugungsbildung des Ge­rich­­tes eine wesentliche Rolle.

Zeugen

Zeugen müssen ihr Tatsachenwissen wahr­heits­gemäß mitteilen. Sie sind verpflichtet, auf Ladung hin, vor Gericht zu erscheinen, aus­zu­sagen und die Aussage unter Umständen zu beeiden.

Nahe Verwandte von Angeklagten und Ange­hörige bestimmter Berufe, z. B. Ärzt/innen, haben das Recht, die Aussage zu verweigern

Sachverständige

Sachständige teilen den Richter/innen Erfah­rungs­grundsätze sowie ihre wissenschaft­li­chen oder technischen Erkenntnisse mit. Sie verhelfen dem Gericht somit zur benötigten Sachkunde. Das Gericht ist nicht an das Er­gebnis des eingeholten Gutachtens gebun­den und darf es auch nicht ohne eigene Wertung in das Urteil übernehmen.

Augenschein

Wenn sich das Gericht ein Bild von be­stimm­ten Vorgängen oder Gegenständen, wie etwa Tatwaffen machen will, nimmt es diese in Augenschein. Dazu zählen auch Ortsbesi­chti­gungen.

Urkunde

Ist der Inhalt einer Urkunde für die Entschei­dung eines Strafverfahrens von Bedeutung, wird sie in der Hauptverhandlung verlesen.

Ablauf Strafverfahren

Verstöße gegen grundlegende gesetzliche Nor­men bzw. Regeln von Gesellschaft und Staat sind mit Strafe bedroht. Straftatbestände und entsprechende Strafen sind im Strafge­setz­buch sowie in zahlreichen strafrechtlichen Ne­ben­gesetzen aufgeführt. Wann und wer bei Ver­dacht einer Straftat ermitteln darf und wie ein solches Verfahren aussieht, regelt das Strafverfahrensrecht.

Ermittlungsverfahren

Das Vorverfahren oder Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft. So­bald diese von einer möglichen Straftat er­fährt, etwa durch die Strafanzeige einer Bür­ge­rin, ist sie gesetzlich verpflichtet, den Sachver­halt festzustellen. Hierzu ermittelt die Staats­an­waltschaft mit Hilfe der Polizei den oder die Täter sowie alle be- und entlastenden Umstän­de der Tat. Die Staatsanwaltschaft kann von sämtlichen Behörden Auskunft verlangen, Be­schuldigte und Zeugen vernehmen sowie Sach­verständige hinzuziehen. Sie hat für alle Beweismittel Sorge zu tragen.

Gewisse Ermittlungshandlungen greifen sehr stark in die Rechte der betreffenden Person ein, so dass in diesen Fällen ein/e unab­hän­gi­ge /r Richter/in zuständig ist, der bzw. die Ermittlungsrichter/in. Das betrifft Anordnun­gen über Zwangsmaßnahmen, wie etwa die Überwachung der Telekom­munikation, Durch­su­chun­gen und Beschlagnahme.

Endet das Ermittlungsverfahren mit der Erhe­bung einer Anklage, ist diese mit einem gleich­zeitigen Antrag an das Gericht auf Eröffnung des Hauptverfahrens verbunden.

Bei Straf­ta­ten von geringer Bedeutung kann die Staats­anwaltschaft durch das sogenannte Strafbe­fehls­­verfahren eine rechtskräftige Ver­ur­tei­lung herbeiführen.

Bei einfachem Sachverhalt und klarer Be­weis­lage kann die Staatsanwaltschaft auch die Ent­scheidung im beschleunigten Verfahren be­an­tragen.

Besteht nach den Ermittlungen gegen die Be­schuldigte kein hinreichender Tatverdacht und ist aufgrund der Beweislage keine Verurteilung zu erwarten, wird das Ermittlungsverfahren ein­gestellt.

Verschub

Zwischenverfahren

Mit der Anklageerhebung der Staatsan­walt­schaft beginnt das nicht öffentliche Zwi­schen­verfahren. Darin wird zum Schutz des Be­schul­dig­ten bereits vor der Hauptverhandlung ge­richtlich geprüft, ob der Tatverdacht begründet ist. Das geschieht anhand der vom Staats­an­walt vorgelegten Akten.

Nach Zustellung der Anklageschrift wird dem Be­schuldigten die Möglichkeit eingeräumt, sich zu verteidigen. Er kann u. a. weitere Be­weis­erhebungen beantragen oder etwa Ein­wän­de gegen die Eröffnung des Haupt­ver­fah­rens vorbringen.

Ist der Beschuldigte nach Auffassung des Ge­richts nicht hinreichend verdächtig, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. An­sonsten endet das Zwischenverfahren mit dem Eröffnungsbeschluss. Dazu bestimmt das Ge­richt einen Termin, teilt die Gerichtsbesetzung mit und lädt die notwendigen Personen zur Haupt­verhandlung ein.

Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung wird geprüft, ob der Angeklagten die Tat nachzuweisen ist. Dazu ruft die Vorsitzende die Sache auf und stellt fest, ob alle Beweismittel zur Verfügung ste­hen und alle Verfahrensbeteiligten anwesend sind.

Dazu gehören

  • der Staatsanwalt oder die Staatsan­wältin
  • der oder die Angeklagte
  • der Verteidiger oder die Verteidigerin
  • Protokollführer/in und
  • mögliche andere am Verfahren betei­lig­te Personen.

Anschließend werden die geladenen Zeugen und Sachverständigen über ihre Pflichten be­lehrt. Nicht erschienene Zeugen kann das Ge­richt durch die Polizei vorführen lassen. Da­nach verlassen die Zeugen den Sitzungssaal um einzeln vernommen zu werden. Sach­ver­ständige verbleiben im Saal.

Nun wird der Angeklagte zu seinen per­sön­li­chen Verhältnissen vernommen. Er ist ver­pflich­tet, Fragen zur Identitätsfeststellung zu beant­wor­ten. Dazu zählen Name, Tag und Ort der Ge­burt, Familienstand, Beruf, Wohnort oder Staats­angehörigkeit.

Es folgt das Verlesen der An­klage durch die Staatsanwaltschaft. Die Anklage bein­haltet die zur Last gelegte Straftat, die gesetzlichen Merk­­male der Tat und die anzuwendenden Straf­vorschriften. Zudem belehrt man den An­ge­klagten über die Möglichkeit, sich zur An­klage zu äußern oder zu schweigen. Ent­schließt er sich zu schweigen, dürfen daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Bei Bereitschaft sich zu äußern, wird der Angeklagte zum Tatvorwurf vernommen.

öffentliche Verhandlung

Die darauf folgende Beweisaufnahme dient der Feststellung der Tatsachen und ist  die Grund­lage für die Entscheidung des Gerichts. Dafür sind nur bestimmte Beweismittel zuge­las­sen, wie etwa Zeugen, Sachverständige, Ur­kunden und Augenschein. Der Vorsitzende Rich­­ter vernimmt zuerst Zeugen und Sach­ver­ständige, ehe andere Verfahrensbeteiligte er­gänzende Fragen stellen dürfen. Diesbezüglich verliest das Gericht Urkunden und nimmt Ge­genstände aller Verfahrensbeteiligten in Au­gen­schein.

Nach jeder Beweiserhebung haben die Be­tei­lig­ten das Recht, Erklärungen abzugeben und weitere Beweisanträge zu stellen. Nur in be­stimmten gesetzlich geregelten Fällen darf das Gericht Beweisanträge ablehnen, weil es von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln hat. Hier­zu sind alle Beweise heranzuziehen, die zur Aufklärung beitragen könnten.

Ist die Beweisaufnahme abgeschlossen, hal­ten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers. Die Staatsanwältin kann jedoch er­wi­dern. Das letzte Wort gebührt dem Ange­klag­ten.

Anschließend zieht sich das Gericht zu einer geheimen Beratung und Abstimmung zurück. Falls mehrere Richter/innen entscheiden – et­wa in einem Schöffengericht - sind zwei Drittel der Stimmen nötig, um den Angeklagten für schul­dig zu befinden.

Abstimmungsberechtigt ist jede Richterin bzw. jeder Richter, egal ob Berufs- oder Laienrich­ter/in. Beide besitzen dasselbe Stimmgewicht. Keiner der Beteiligten darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, auch wenn er bei einer vorherigen Frage in der Minderheit ge­blie­ben ist. Das beschlossene Urteil wird schriftlich festgehalten.

Falls das Verfahren nicht eingestellt wird, schließt die Hauptverhandlung mit der öffent­li­chen Verkündung des Urteils durch den Vor­sit­zen­den im Gerichtssaal. Dazu wird die Urteils­formel verlesen und der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mündlich mitgeteilt.

Danach wird der nunmehr Abgeurteilte über seine Möglich­keiten der Urteilsanfechtung ein­schließlich der dafür vorgeschriebenen Fris­ten belehrt. Je nach Sachlage kann er das Ur­teil durch das Rechtsmittel der Berufung oder anschließend durch das Rechtsmittel der Re­vis­ion anfechten.

IT-Kriminalität

Vollstreckungsverfahren

Rechtskräftig und vollstreckbar wird ein Urteil, wenn weder Staatsanwaltschaft noch Verur­teil­te in der jeweils vorgeschriebenen Frist ein Rechtsmittel einlegen, ein Rechts­mittel zu­rück­genommen haben oder es er­folg­los bleibt.

Die Vollstreckung von Frei­heits­strafen wird von den Justizvoll­zugsanstalten vollzo­gen. Die Zu­ständigkeiten ergeben sich aus dem Voll­strec­kungsplan.

Strafen und sonstige Maßnahmen gegen Erwachsene

Lebenslange Freiheitsstrafe

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist eine Frei­heits­strafe auf unbestimmte Zeit, zumindest je­doch für 15 Jahre. Danach kann ein Verur­teil­ter unter bestimmten Voraussetzungen auf Be­währung freigelassen werden. Anwendung fin­det die Strafe bei Mord, besonders schwerem Tot­schlag oder Verbrechen gegen die Mensch­lichkeit.

Zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe

Die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe be­schreibt eine Freiheitsstrafe auf bestimmte Zeit, mit einem Mindestmaß von einem Monat bis hin zu 15 Jahren. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann das Ge­richt die Vollstreckung der Strafe zur Be­wäh­rung aussetzen.

Geldstrafe

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Diese umfasst mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts an­de­res bestimmt.

Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld. Hinsichtlich der Höhe eines Tagessatzes werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bzw. der Täterin berücksichtigt. Man geht ge­meinhin vom Net­toeinkommen aus, das dem Täter durch­schnitt­lich an einem Tag zur Ver­fügung steht bzw. stehen könnte. Ein Tages­satz wird auf mindestens einen Euro und höchs­tens 30.000 Euro festgesetzt. Die Ein­künfte des Täters, sein Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen des Tagessatzes kön­nen dabei geschätzt werden. Kann der Ver­urteilte die Geldstrafe nicht aufbringen, muss er eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz.

Nebenstrafe

Eine Nebenstrafe kann nicht selbständig, son­dern nur neben der Hauptstrafe verhängt wer­den. Nebenstrafen sind beispielsweise die Einziehung von Vermögen, Fahrverbote zwi­schen einem und drei Monaten oder die Ver­fallerklärung empfangener Vorteile, etwa bei Bestechung.

Nebenfolgen

Nebenfolgen können bei einer vorsätzlichen Straftat mit einer verhängten Freiheits­stra­­fe von mindestens sechs Monaten auftre­ten. Dabei ist die Abgrenzung zur Nebenstrafe flie­ßend. Nebenfolgen beinhalten den Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit sowie Stimmrecht für politische Wahlen oder öffentliche Ämter.

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Das deutsche Strafrecht folgt einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird.

Die Maßregel ist im Vergleich zur Strafe von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftäter/innen oder zu de­ren Besserung angeordnet. Daher kann sie auch gegen schuldunfähige erwachsene Straf­tä­ter/innen angeordnet werden. Eine Maßregel wird aufgrund einer positiven Gefährlich­keits­prognose angeordnet. Dies bedeutet, dass der Täter bzw. die Täterin als wahrscheinlich ge­fährlich einzustufen ist

Maßregeln werden vom Strafgericht ange­ord­net und sollen der Besserung des Täters als auch der Sicherung der Allgemeinheit dienen. Entscheidend für die Anordnung ist die Ver­hält­nismäßigkeit von Ge­fähr­lichkeit der Tä­ter/in­nen und Bedeutung der Straf­tat.

Maßregeln können neben einer Strafe oder un­abhängig von ihr verhängt werden. Auch meh­rere Maßregeln nebeneinander sind mög­lich. Grundsätzlich werden Maßregeln vor  Strafen vollzogen und sind auf die Strafe anrechenbar.

Zu den Maßregeln der Besserung und Si­che­rung gehören:

  • Unterbringung in einem psychiatri­schen Krankenhaus,
  • Unterbringung in einer Entziehungs­anstalt,
  • Unterbringung in der Sicherungs­ver­wahrung,
  • Führungsaufsicht,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis und
  • Berufsverbot

Die sogenannte primäre  (mit dem Urteil an­ge­ord­nete) und das Berufsverbot sind im Ju­gend­strafrecht unzulässig. Gegen Heranwachsende besteht auch die Möglichkeit der vorbe­hal­te­nen Sicherungsverwahrung.

Besonderheiten im Jugend­straf­ver­fahren

Um der Entwicklung von Jugendlichen gerecht zu werden, gelten für deren strafrechtliche Ver­folgung besondere Vorschriften. Die wichtigs­ten Sonderregelungen enthält das Jugend­ge­richts­gesetz (JGG). Man unterscheidet im Ju­gend­­strafrecht zwischen Kindern, Jugendli­chen und Heranwachsenden.

Als Kind zählt, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder sind noch nicht strafmündig und dürfen nicht bestraft werden.

Jugendliche sind im Sinne des Strafrechts zur Tatzeit 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Sie können bestraft werden, falls sie in ihrer Ent­wick­lung reif genug einge­schätzt werden. Diese Frage ist durch den Richter bzw. die Richterin in jedem Einzel­fall zu prüfen.

Heranwachsende: Wer zur Tatzeit schon 18 aber noch keine 21 Jahre alt ist, wird als Heranwachsender bezeichnet und nach „Er­wachsenen­straf­recht“ behandelt. Bei einer typischen Jugend­verfehlung oder rück­­ständigem Entwicklungs­stand des Tä­ters bzw. der Täterin wird diese/r wie ein/e Jugendliche/r behandelt.

Die gerichtliche Verhandlung und die Verkün­dung der Ent­scheidung gegen Jugendliche sind aus erzieherischen Gründen nicht öffentlich. Anwesend sein dürfen die Beteiligten des Ver­fahrens, die verletzte Person, die Bewährungs­helfer/innen und der Erziehungsbeistand. An­de­re Personen können durch die Vorsitzende Richterin nur aus besonderen Gründen zuge­las­sen werden. Sind im Verfahren auch Her­an­wachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung gemeinhin öffentlich. Im Inte­res­se der Erziehung Jugendlicher kann diese aus­geschlossen werden.

Sanktionen gegen Jugendliche

Jugendliche müssen für ihre Verfehlungen ein­stehen. Dementsprechend gibt es im Jugend­strafrecht verschiedene Sanktionen. Ange­fan­gen von Erziehungsmaßregeln bis hin zur Ju­gend­strafe.

Erziehungsmaßregeln

gelten nicht als Strafen, vielmehr als Gebote oder Verbote. Sie werden daher auch nicht ins Bundeszentralregister ein­ge­­tragen. Sollten sie als nicht mehr aus­reichend erscheinen, kön­nen härtere Sanktio­nen, wie etwa die Jugend­strafe, an­geordnet werden.

Unter Erziehungsmaßregeln fallen Weisungen als auch Anordnungen von Hilfe zur Erzie­hung.

Weisungen

Erteilte Weisungen müssen in einem ange­mes­senen Verhältnis zur Tat stehen. Zudem dürfen sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Jugendliche stellen bzw. deren Grundrechte ver­letzen. Eine Weisung kann bis zu drei Jahre gelten und bei Nichterfüllung zu einem Ju­gend­arrest bis zu vier Wochen führen.

Eine Richterin kann einer Jugendlichen auferle­gen:

  • sich an bestimmten Orten aufzuhalten
  • bei seiner Familie bzw. einem Erziehungs­berechtigten zu bleiben
  • eine Lehrstelle oder Arbeit aufzunehmen
  • den Umgang mit bestimmten Personen zu meiden
  • den Besuch von Gast- und Ver­gnü­gungs­stätten zu unterlassen
  • Arbeitsleistungen zu erbringen
  • bei Verletzung von Verkehrsvorschriften an einer Schulung teilzunehmen
  • sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem bzw. der Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich).

Anordnungen von Hilfe zur Erziehung

sehen für Jugendliche mit erheblichen Erzie­hungs­­pro­ble­men zwei Maßnahmen vor. Sie werden in der Praxis eher selten ange­wandt.

Anordnung von Erziehungsbeistandschaft

ist ein Angebot öffentlicher Erziehungshilfe und wird durch das Jugendamt durchgeführt. Dieses kann ohne richterliches Mitwirken eine Reihe von Maßnahmen treffen, etwa eine Er­zie­hungsberatung für die Eltern oder Einzelbe­treuung für Jugendliche.

Der betroffene Jugendliche bleibt dazu in sei­ner gewohnten sozialen und räumlichen Um­ge­bung. Der angeordnete Erziehungsbeistand ist nicht an Weisungen gebunden, darf den Jugendlichen jedoch nicht zu einem bestimm­ten Verhalten zwingen. Die Anordnung endet spätestens mit der Volljährigkeit, außer der oder die Volljährige wünscht es.

Anordnung von Heimerziehung oder einer Un­terbringung in einer anderen betreuten Wohn­form

Eine weitere Erziehungsmaßregel ist die ganz­tägige Un­terbringung in einer Einrichtung. Die­se Maßnahme ist sehr tiefgreifend und erfor­dert eine richterliche Mitwirkung. Betroffene Ju­gendliche werden dazu bewusst aus ihrem Lebensumfeld genommen, um an einer statio­nären öffentlichen Ersatzerziehung teilnehmen zu können.

Zuchtmittel

Durch sogenannte Zuchtmittel können Jugend­liche zur Verantwortung gezogen werden, bei denen die Anwendung von Erziehungsmaß­re­geln als nicht mehr ausreichend erscheint. Auch Zuchtmittel unterliegen dem Erziehungs­gedanken und zielen auf eine Einsicht der Täterin bzw. des Täters ab. Zudem sollen sie einen gerechten Schuldausgleich bewirken. Sie sind nicht auf Dauer ausgelegt und die Ju­gendlichen gelten weiterhin als nicht vorbe­straft. 

Zuchtmittel werden unterschieden in:

Verwarnung

Die Verwarnung ist eine förmliche, richter­liche Zurechtweisung und soll Jugendlichen das Unrecht der Tat aufzeigen.

Erteilung von Auflagen

Auflagen ähneln sehr stark Weisungen und können demnach nach dem Ur­teilsspruch  noch einmal abgeändert werden. Darüber hin­aus erfüllen sie den Zweck einer gestei­gerten Verwarnung. Hinsichtlich der Ertei­lung kann das Gericht zwischen vier ver­schiedenen Auf­lagen wählen und die Ju­gend­­liche an­wei­sen,

  • den entstandenen Schaden zu be­glei­chen,
  • sich bei der oder dem Verletzten persön­lich zu ent­­schuldigen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer ge­mein­nützigen Einrichtung zu zahlen
  • oder Arbeitsstunden leisten.
Zuchtmittel

Jugendarrest

Der Jugendarrest ist ein kurzfristiger Frei­heits­entzug mit einer Dauer von bis zu vier Wochen. Dieser findet Anwendung in mittelschweren Ver­fehlungen und soll zudem erzieherisch ge­staltet werden.

Man unterscheidet zwischen einem Frei­zeitarrest von in der Regel zwei Wochenenden, einem Kurzarrest von maximal vier Tagen und einem Dauerarrest von einer bis hin zu vier Wochen. Durchgeführt wird der Arrest in einer Jugendarrestanstalt.

Die Jugendstrafe

Richter/innen verhängen eine Jugendstrafe, wenn schädliche Neigungen der Täter/innen Er­ziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht zu­­lassen oder die Schwere der Schuld eine Stra­fe erfordert. Dazu sind bezogen auf die Tat Motive und Be­weg­gründe, kriminelle Willens­stärke, verfolgter  Zweck, Charakter oder letzt­lich das gesamte Persönlichkeitsbild der Tä­te­rin bzw. des Täters  zu berücksichtigen. Äußere Faktoren oder das Tatgeschehen lassen ledig­lich auf die persönliche Schuld und den Cha­rak­ter der Jugendlichen schließen.

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Die Jugendstrafe darf nie über den Strafrahmen des allge­mei­nen Strafrechts hinausgehen. Strafen bis zwei Jahre können zur Bewährung ausgesetzt wer­den.

Berücksichtigt werden muss die Gewähr­leis­tung der erforderlichen erzieheri­schen Einwir­kung auf den Jugendlichen in Zusammenhang mit der angemessenen Vergeltung der Strafe.

Erziehungsmaßnahmen erfolgen vorrangig in Bereichen, in denen die Jugendliche bis zu die­sem Zeitpunkt versagt hat. Das betrifft oftmals die schulische bzw. berufliche Aus­bildung aber auch die Freizeitgestaltung. Begleitend versucht man, wichtige soziale Bindungen zu festigen, etwa die zu den Angehörigen. All das hat zum, Ziel die Einstellung und das Ver­hal­ten der Jugendlichen nachhaltig zu ändern. Unterstützend kann der Vollzug gelockert oder in freien Formen durchgeführt werden.

Achtung:

Auch wer noch nicht 14 Jahre alt ist , darf nicht davon ausgehen, der Staat würde bei Straftaten nur zuschauen. Die notwendigen Maßnahmen ordnet dann allerdings nicht der Strafrichter bzw. die Strafrichterin an, son­dern Familienrichter/innen.  In Betracht kom­men beispielsweise die Unterbringung in ei­nem (unter Umständen auch geschlos­senen) Heim oder die Anordnung einer Vormund­schaft.

Titelbild Gerichtsverhandlung Publikation "Besuch einer Gerichtsverhandlung"