Sozialgerichtsbarkeit
-
Die Sozialgerichtsbarkeit umfasst als eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts (§ 51 Sozialgerichtsgesetz). Die Sozialgerichte dienen insoweit dem Schutz der sozialen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In allen drei Instanzen wirken nicht nur Berufsrichter/innen sondern auch ehrenamtliche Richter/innen mit.
Besonders zu beachten ist, dass in den meisten Fällen keine Gerichtskosten von den Kläger/innen (Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen) und Beklagten zu zahlen sind.
Im Sozialgerichtlichen Verfahren ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten mit einer Ausnahme nicht vorgeschrieben. Mit Ausnahme des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht. Hier ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten Pflicht. Doch auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, dass eine fachkundige Beratung durch eine/n Bevollmächtigte/n des Vertrauens (z. B. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sozial- oder berufspolitische Verbände) die Prozessführung erleichtert.
| Zu den Rechtsgebiete der Sozialgerichtsbarkeit gehören beispielsweise: |
- Gesetzliche Krankenversicherung (z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankengeld, medizinische Rehabilitation)
- Gesetzliche Rentenversicherung (z. B. medizinische und berufliche Rehabilitation, Rentenauskunft, Altersrente)
- Gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Verletztenrente, Heilbehandlung)
- Soziale und private Pflegeversicherung (z. B. häusliche Pflegehilfe)
- Arbeitslosenversicherung (ALG I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld)
- Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II, Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen)
- Schwerbehindertenrecht (z. B. Landesblindengeld, Feststellung des Grades der Behinderung)
- Soziales Entschädigungsrecht (z. B. Versorgung von Kriegsopfern, Soldaten, Opfern von Impfschäden und Gewalttaten, SED-Unrechtsbereinigung)
- Sozialhilfe (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Alterssicherung der Landwirte (z. B. Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenenversorgung)
- Betreuung und Erziehung von Kindern (Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, teilweise Kindergeld)
- Existenzsicherung für Asylbewerber nach dem Asylbewerbungsleistungsgesetz (z. B. Sach- und Geldleistungen)
Zu den Angelegenheiten des Sozialrechts, für die hingegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, gehört beispielsweise die Kriegsopferfürsorge.
Die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte ist durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) zum 1. Januar 2005 erheblich angestiegen. Der Thüringer Justizminister hat darauf mit einer erheblichen personellen Verstärkung sowohl im richterlichen als auch im nichtrichterlichen Bereich reagiert, um den effektiven Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger zuverlässig zu gewährleisten, und die Richter/innen und Mitarbeiter/innen der Sozialgerichte zu entlasten.
| In Thüringen gibt es vier Sozialgerichte: |
und das Landessozialgericht
Oberste Instanz ist das Bundessozialgericht in Kassel.
Thüringer Landessozialgericht
Thüringer Landessozialgericht im Interet
-
- Thüringer Landessozialgericht
Hausanschrift: Justizzentrum, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt
Postanschrift: Postfach 900 430, 99107 Erfurt
Tel.: 0361 / 37 76 311
Fax : 0361 / 37 76 392
Postlsg{at}thfj.thueringen{punkt}de
Sozialgericht Altenburg
Sozialgericht Altenburg im Internet
-
- Sozialgericht Altenburg
Sozialgericht Gotha
Sozialgericht Gotha im Internet
-
- Sozialgericht Gotha
Sozialgericht Meiningen
Sozialgericht Meiningen im Internet
-
- Sozialgericht Meiningen
Hausanschrift: Justizzentrum, Lindenallee 15, 98617 Meiningen
Postanschrift: Postfach 100 153, 98601 Meiningen
Tel.: 036 93 / 509 0
Fax : 036 93 / 509 340
Postsgmgn{at}thfj.thueringen{punkt}de
Sozialgericht Nordhausen
Sozialgericht Nordhausen im Internet
-
- Sozialgericht Nordhausen