Thüringer Justizministerium

28.03.2013 12:05 Uhr

Therapieunterbringungszuständigkeitsverordnung

Am 1. Januar 2011 ist das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300 -2305-), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425), in Kraft getreten.

Seinem Anwendungsbereich unterfallen Personen, die infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Nr. 19359/04) aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden oder bereits entlassen wurden und bei denen die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG vorliegen.

Wo künftig die Therapieunterbringung im Wesentlichen vollzogen werden soll, wurde bereits geregelt. So bestimmt Artikel 1 Abs. 3 des am 20. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, dass auch nach dem Therapieunterbringungsgesetz unterzubringende Verurteilte in dieser Einrichtung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt aufgenommen werden können.

Bislang fehlt es jedoch an einer Bestimmung, wem die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes obliegen. Dies soll nunmehr durch die Thüringer Therapieunterbringungszuständigkeitsverordnung geregelt werden.

 

Verordnungsentwurf der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach dem Therapieunterbringungsgesetz
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