Am 15. Januar 2013 hat die Thüringer Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung für Thüringen beschlossen. Damit werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Neuordnung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung umgesetzt und erstmalig in einem eigenständigen Gesetz, das am 1. Juni 2013 in Kraft treten soll, geregelt. Das Justizministerium hat den Gesetzesentwurf bereits in den Thüringer Landtag eingebracht. Angehängt finden Sie den vollständigen Gesetzentwurf nebst Begründung.
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt:
„Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Diesem ultima-ratio-Prinzip bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung folgt der Gedanke, dass auch der Vollzug diesem Prinzip entsprechen muss. Kommt Sicherungsverwahrung in Betracht, müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (ultima-ratio-Prinzip).“
Die derzeit geltenden Normen dürfen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts längstens noch bis 31. Mai 2013 angewendet werden. Den Gesetzgebern in Bund und Ländern wurde aufgetragen, ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben, das dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung trägt, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich zu unterscheiden hat.
Dabei hat der Bundesgesetzgeber für den Bereich des Strafrechts die wesentlichen Leitlinien vorzugeben. Diese wurden in dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung am 8. November 2011 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz wird ebenfalls zum 1. Juni 2013 in Kraft treten (Bundestags-Drucksache 17/9874 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/098/1709874.pdf ).
Die Landesgesetzgeber müssen gemäß dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts das Abstandsgebot sichernde, effektive Regelungen für den Vollzug der Maßregel treffen, die einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug gewährleisten. Daher bedarf es Betreuungsmaßnahmen, um die Gefährlichkeit der Straf- und Jugendstrafgefangenen, für die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, bereits im Vollzug der Freiheits- bzw. Jugendstrafe möglichst soweit zu reduzieren, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung entbehrlich wird.
Überblick zum Inhalt des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (Entwurf)
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 für Strafgefangene mit angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine Erweiterung des Vollzugsziels vor. Schon der Vollzug der Haft muss bei diesen Gefangenen darauf abzielen, durch wirksame Behandlungsangebote eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach der Haftverbüßung von vornherein zu vermeiden. Hierzu wird ein Behandlungsanspruch geregelt, der durch eine Pflicht zur Motivierung der Strafgefangenen ergänzt wird.
Schließlich wird für diese Personengruppe unabhängig von der Anlasstat einerechtzeitige Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung vorgesehen, wenn eine solche Behandlung angezeigt ist.
Für Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten diese Regelungen entsprechend, soweit sich aus dem Erziehungsgedanken keine Besonderheiten ergeben.
Da die Unterbringung während des Vollzugs der Sicherungsverwahrung gemäß einer Kooperationsvereinbarung grundsätzlich in der hessischen JVA Schwalmstadt erfolgen soll, lehnt sich das Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Entwurf) eng an das hessische Gesetz (Entwurf) an. Beide Gesetze sind von folgenden Leitlinien geprägt:
Minderung der Gefährlichkeit der Untergebrachten sowie Resozialisierung und Schutz der Bevölkerung werden als gleichrangige Vollzugsziele normiert.
Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird therapiegerichtet und freiheitsorientiert ausgestaltet. Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen nach eingehender Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung.
Behandlung und Betreuung erfolgen durch multidisziplinäre Teams. Die Untergebrachten erhalten erleichterten Zugang zu sozialtherapeutischen Maßnahmen.
Die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung ist fortwährend zu wecken und zu fördern.
Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in geschlossenen Einrichtungen. Vollzugsöffnende Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorgesehen. Im Abstand zum Strafvollzug wird den Untergebrachten ein Rechtsanspruch auf mindestens vier Ausführungen im Jahr gewährt.
Für die Untergebrachten werden hohe Standards der Entlassungsvorbereitung übernommen. In den letzten sechs Monaten vor der Entlassung können geeignete Untergebrachte weitere vollzugsöffnende Maßnahmen zur Eingliederung erhalten.
Die Untergebrachten erhalten einen Wohn- und Schlafbereich (künftig Zimmer genannt) zur alleinigen Nutzung. Geeignete Untergebrachte sollen in Wohngruppen untergebracht werden.
Untergebrachte dürfen eigene Kleidung tragen und sich selbst verpflegen. Außenkontakte der Untergebrachten werden effektiv gefördert.
Die Arbeitspflicht für Untergebrachte wird abgeschafft. Ihnen ist jedoch eine geeignete Arbeit oder Ausbildung anzubieten. Die Vergütung für Beschäftigung wird deutlich erhöht. Zur Steigerung der Motivation erhalten beschäftigte Untergebrachte bei Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen eine Ausgleichsentschädigung sowie eine Anerkennung für die regelmäßige Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen.
Unterbringung der Thüringer Sicherungsverwahrten
Um das Therapiegebot (Fachpersonal, Behandlungs- und Therapieangebote) effektiv erfüllen zu können und eine Unterbringung der Sicherungsverwahrten gemäß dem Abstandsgebot und nach wirtschaftlichen Maßgaben zu gewährleisten, kooperiert Thüringen mit dem Nachbarland Hessen. Das heißt, die beiden Länder haben für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vereinbart, die männlichen Untergebrachten aus Thüringen und Hessen grundsätzlich in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Schwalmstadt zu verlegen. Insgesamt umfasst das Thüringer Kontingent 15 Plätze. Das ist ein Viertel der geplanten 60 Plätze für in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte in der JVA Schwalmstadt. Derzeit befinden sich in Thüringen 11 Männer in der Sicherungsverwahrung, drei davon in der JVA Burg und acht in der JVA Tonna (Stand 01.03.2013).
Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn aus behandlerischen Gründen oder zur Entlassungsvorbereitung eine Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Tonna angezeigt ist.
Nähere Angaben zu den Kosten für den Umbau des Gebäudes der JVA Schwalmstadt und für zusätzliches Personal finden Sie im angehängten Gesetzentwurf.
Ziele der neu geregelten Sicherungsverwahrung – Resozialisierung der Straftäter und Schutz der Bevölkerung
Ziel der Sicherungsverwahrung ist der bestmögliche Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen und rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern. Die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten haben ihre zuvor vollstreckte Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüßt. Grund der Unterbringung ist allein das Schutzbedürfnis der Bevölkerung auf Grund der Gefährlichkeit des Täters, die sich in der Vergangenheit bereits in gravierenden Verstößen gegen die Rechtsordnung gezeigt hat. Deshalb muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Dies bedeutet höchstmögliche Sicherheit nach Außen bei größtmöglicher Freiheit der aus Sicherheitsgründen Untergebrachten nach Innen (Abstandsgebot).
Das Bundesverfassungsgericht hat Bund und Ländern einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgeschrieben. Das heißt, die Sicherungsverwahrung ist so auszugestalten, dass die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit reduziert (Therapiegebot) und eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung (Freiheitsorientierung) ermöglicht wird.
Und bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung muss die Behandlung therapieorientiert ausgerichtet, um die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit schon während des Strafvollzugs so zu mindern, dass eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe möglichst nicht mehr erforderlich ist.