Gesetz (StBAG)
Auszug aus dem
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG)
in der Fassung vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2715 ff)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder.
(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der Länder auch
1. die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewerber ... des gehobenen ... Dienstes,
2. der Aufstieg in höhere Laufbahnen,
3. die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Laufbahnen und
4. die Fortbildung der Beamten.
§ 4 Gehobener Dienst
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
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Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG)
in der Fassung vom 23.07.2002, BGBl. I 2002 S. 2715 ff
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