Thüringer Verwaltungsfachhochschule

05.02.2013 11:28 Uhr

Prüfungen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Prüfungen ergeben sich aus § 4 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz ( StBAG) sowie den §§ 33 bis 49 Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung ( StBAPO).

Am Ende des Grundstudiums Teil 1 findet eine schriftliche Zwischenprüfung statt (§ 4 Abs. 2 StBAG, § 17 Abs. 3 StBAPO). Der dreijährige Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht. Beide Prüfungen können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (§ 4 Abs. 2 StBAG).

Bei diesen Prüfungen handelt es sich um staatliche Prüfungen, die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Fachhochschule fallen. Sie finden zwar dort statt, werden aber von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die von den obersten Landesbehörden, oder durch die von ihr bestimmten Stellen, bestellt werden (§ 34 Abs. 1 StBAPO).

In der Zwischenprüfung werden 5 dreistündige und in der Laufbahnprüfung 5 fünfstündige Klausuren geschrieben (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 4 StBAPO). Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens 3 der 5 Arbeiten mindestens 5 Punkte erzielt sowie die Endpunktzahl 200 erreicht.

Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung zu bilden (§ 41 Abs. 2 und 4 StBAPO).

Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat (§ 45 Abs. 2 StBAPO).

Am Ende der Fallbeispiele gelangen Sie zum Prüfungsrechner.

Fallbeispiele

A. Zwischenprüfung

Beispiel 1:

1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 5 + 4 + 4 + 5 + 6
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 7,00

Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):

I. Prüfungsarbeiten  
  Summe der Punktzahlen: 24,00
  Durchschnittspunktzahl (§ 6 III StBAPO): 4,80
  Durchschnittspunktzahl x 30 (§ 41 II StBAPO): 144,00
II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung  
  Durchschnittspunktzahl: 7,00
  Durchschnittspunktzahl x 10 (§ 41 II StBAPO): 70,00
 III.  Endpunktzahl  214,00
   Die Zwischenprüfung wurde bestanden, weil mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die erreichte Endpunktzahl mindestens 200 beträgt (§ 41 Abs. 4 StBAPO).  
IV. Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO) ausreichend

 

 Beispiel 2:

1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 3 + 5 + 5 + 3 + 2
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 5,70

Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):

I. Prüfungsarbeiten  
  Summe der Punktzahlen: 18,00
  Durchschnittspunktzahl (§ 6 III StBAPO): 3,60
  Durchschnittspunktzahl x 30 (§ 41 II StBAPO): 108,00
II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung  
  Durchschnittspunktzahl: 5,70
  Durchschnittspunktzahl x 10 (§ 41 II StBAPO): 57,00
III. Endpunktzahl 165,00
  Die Zwischenprüfung wurde nicht bestanden, weil nicht mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind bzw. die erreichte Endpunktzahl nicht mindestens 200 beträgt (§ 41 Abs. 4 StBAPO).  
IV. Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO) mangelhaft

 

Beispiel 3:

1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten:3 + 5 + 5 + 5 + 2
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 6,40

Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):

I. Prüfungsarbeiten  
  Summe der Punktzahlen: 20,00
  Durchschnittspunktzahl (§ 6 III StBAPO): 4,00
  Durchschnittspunktzahl x 30 (§ 41 II StBAPO): 120,00
II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung  
  Durchschnittspunktzahl: 6,40
  Durchschnittspunktzahl x 10 (§ 41 II StBAPO): 64,00
III. Endpunktzahl 184,00
  Die Zwischenprüfung wurde nicht bestanden, weil die erreichte Endpunktzahl nicht mindestens 200 beträgt (§ 41 Abs. 4 StBAPO).  
IV. Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO) mangelhaft

 

Beispiel 4:

1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 2 + 5 + 5 + 5 + 1
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 9,40

Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):

I. Prüfungsarbeiten  
  Summe der Punktzahlen: 18,00
  Durchschnittspunktzahl (§ 6 III StBAPO): 3,60
  Durchschnittspunktzahl x 30 (§ 41 II StBAPO): 108,00
II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung  
  Durchschnittspunktzahl: 9,40
  Durchschnittspunktzahl x 10 (§ 41 II StBAPO): 94,00
III. Endpunktzahl 202,00
  Die Zwischenprüfung wurde bestanden, weil mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die erreichte Endpunktzahl mindestens 200 beträgt (§ 41 Abs. 4 StBAPO).  
IV. Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO) ausreichend

B. Laufbahnprüfung

a) ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN LAUFBAHNPRÜFUNG

Beispiel 5:
1. Punktzahl der berufspraktischen Studienzeit: 8,00
2. Studiennote für das Grundstudium: 4,88
3. Studiennote für das Hauptstudium: 3,94
4. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 2 + 1 + 1 + 2 + 1
Faktoren zur Zulassung (§ 43 Abs. 3 StBAPO):  
  • Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten:  
  • Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung:
  • Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO):
    • Fünffache Studiennote Grundstudium:
    • Dreifache Studiennote Hauptstudium:
    • Fünffache Punktzahl berufsprakt. Studienz.:
    • 18fache Ø-Punktzahl der schriftl. Prüfung:

 0
1,40

4,88 x  5 = 24,40
3,94 x  3 = 11,82
8,00 x  5 = 40,00
1,40 x 18 = 25,20

 Zulassung 101,42

Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):

  • nicht mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
  • in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
  • die Zulassungspunktzahl nicht mindestens 155 Punkte beträgt.

 

Beispiel 6:
1. Punktzahl der berufspraktischen Studienzeit: 10,00
2. Studiennote für das Grundstudium: 7,18
3. Studiennote für das Hauptstudium: 7,00
4. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 5 + 6 + 3 + 5 + 3
Faktoren zur Zulassung (§ 43 Abs. 3 StBAPO):  
  • Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten:  
  • Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung:
  • Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO):
    • Fünffache Studiennote Grundstudium:
    • Dreifache Studiennote Hauptstudium:
    • Fünffache Punktzahl berufsprakt. Studienz.:
    • 18fache Ø-Punktzahl der schriftl. Prüfung:

 3
4,40

7,18 x 5 = 35,90
7,00 x 3 = 21,00
10,00 x 5 = 50,00
4,40 x 18 = 79,20

 Zulassung 186,10

 Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):

  • in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde

 

Beispiel 7:
1. Punktzahl der berufspraktischen Studienzeit: 9,00
2. Studiennote für das Grundstudium: 6,57
3. Studiennote für das Hauptstudium: 8,23
4. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 4 + 4 + 5 + 7 + 8
Faktoren zur Zulassung (§ 43 Abs. 3 StBAPO):  
  • Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten:  
  • Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung:
  • Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO):
    • Fünffache Studiennote Grundstudium:
    • Dreifache Studiennote Hauptstudium:
    • Fünffache Punktzahl berufsprakt. Studienz.:
    • 18fache Ø-Punktzahl der schriftl. Prüfung:

3
5,60

6,57 x 5 =  32,85
8,23 x 3 =  24,69
9,00 x 5 =  45,00
5,60 x 18 = 100,80

 Zulassung 203,34

 Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):

  • mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind
  • in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
  • die Zulassungspunktzahl mindestens 155 Punkte beträgt

 

Beispiel 8:
1. Punktzahl der berufspraktischen Studienzeit: 14,00
2. Studiennote für das Grundstudium: 12,98
3. Studiennote für das Hauptstudium: 12,38
4. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 11 + 10 + 10 + 11 + 12
5. Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung: 11,00
Ergebnis (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO):  
  • Fünffache Punktzahl berufsprakt. Studienzeiten:   
  • Fünffache Studiennote Grundstudium:
  • Dreifache Studiennote Hauptstudium:
  • 18fache Ø-Punktzahl der schriftl. Prüfung:
  • 9fache Ø-Punktzahl der mündl. Prüfung

14,00 x 5 =   70,00
12,98 x 5 =   64,90
12,38 x 3 =   37,14
10,80 x 18 = 194,40
11,00 x 9 =   99,00

Endpunktzahl 465,44
Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4, § 6 Abs. 4 StBAPO): gut

 

Beispiel 9:
1. Punktzahl der berufspraktischen Studienzeit: 4,6
2. Studiennote für das Grundstudium: 5,97
3. Studiennote für das Hauptstudium: 4,23
4. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 4 + 4 + 5 + 6 + 6
5. Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung: 4,8
Ergebnis (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO):  
  • Fünffache Punktzahl berufsprakt. Studienzeiten:   
  • Fünffache Studiennote Grundstudium:
  • Dreifache Studiennote Hauptstudium:
  • 18fache Ø-Punktzahl der schriftl. Prüfung:
  • 9fache Ø-Punktzahl der mündl. Prüfung

4,60 x 5 = 23,00
5,97 x 5 = 29,85
4,23 x 3 = 12,69
5,00 x 18 = 90,00
4,80 x 9 = 43,20

Endpunktzahl 198,74
Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4, § 6 Abs. 4 StBAPO): mangelhaft

Die Prüfung ist nicht bestanden, weil (§ 45 Abs. 2 StBAPO):

  • die erreichte Endpunktzahl nicht mindestens 200 beträgt und
  • in der mündlichen Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde.