Die gesetzlichen Grundlagen für die Prüfungen ergeben sich aus § 4 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (
StBAG) sowie den §§ 33 bis 49 Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung (
StBAPO).
Am Ende des Grundstudiums Teil 1 findet eine schriftliche Zwischenprüfung statt (§ 4 Abs. 2 StBAG, § 17 Abs. 3 StBAPO). Der dreijährige Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht. Beide Prüfungen können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (§ 4 Abs. 2 StBAG).
Bei diesen Prüfungen handelt es sich um staatliche Prüfungen, die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Fachhochschule fallen. Sie finden zwar dort statt, werden aber von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die von den obersten Landesbehörden, oder durch die von ihr bestimmten Stellen, bestellt werden (§ 34 Abs. 1 StBAPO).
In der Zwischenprüfung werden 5 dreistündige und in der Laufbahnprüfung 5 fünfstündige Klausuren geschrieben (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 4 StBAPO). Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens 3 der 5 Arbeiten mindestens 5 Punkte erzielt sowie die Endpunktzahl 200 erreicht.
Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung zu bilden (§ 41 Abs. 2 und 4 StBAPO).
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat (§ 45 Abs. 2 StBAPO).
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Fallbeispiele
A. Zwischenprüfung
Beispiel 1:
1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 5 + 4 + 4 + 5 + 6
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 7,00
Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):
Beispiel 2:
1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 3 + 5 + 5 + 3 + 2
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 5,70
Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):
Beispiel 3:
1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten:3 + 5 + 5 + 5 + 2
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 6,40
Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):
Beispiel 4:
1. Punktzahlen der fünf Prüfungsarbeiten: 2 + 5 + 5 + 5 + 1
2. Durchschnittspunktzahl der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung: 9,40
Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnote (§ 41 StBAPO):
B. Laufbahnprüfung
a) ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN LAUFBAHNPRÜFUNG
Beispiel 5:
Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):
- nicht mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
- in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
- die Zulassungspunktzahl nicht mindestens 155 Punkte beträgt.
Beispiel 6:
Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):
- in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
Beispiel 7:
Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt, weil (§ 43 Abs. 3 StBAPO):
- mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind
- in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
- die Zulassungspunktzahl mindestens 155 Punkte beträgt
Beispiel 8:
Beispiel 9:
Die Prüfung ist nicht bestanden, weil (§ 45 Abs. 2 StBAPO):
- die erreichte Endpunktzahl nicht mindestens 200 beträgt und
- in der mündlichen Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde.