05.02.2013 11:28 Uhr

Gesetze

Bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltungsfachhochschule sind folgende Bundes- und Landesgesetze zu beachten:

  • Thüringer Gesetz über die Verwaltungsfachhochschule (ThürVFHG)
    vom 23.03.1994 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.06.2009 (GVBl. S. 425, 443)

Thuervfhg
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  • Hochschulrahmengesetz (HRG) - Auszug -

    Bekanntmachung in der Neufassung vom 19.01.1999 (BGBl 1999 I S. 18)

    § 73 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und § 7 HRG

    § 73 Abs. 2

    "Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein."

    § 70 Abs. 1 - Auszug -

    "... wenn gewährleistet ist, dass

    1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
    2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
    3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
    4. ...
    5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken."

    § 7

    "Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird."
  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

    Bekanntmachung vom 17.06.2008 (BGBl 2008 I Nr. 24)

    Mit Wirkung zum 01.04.2009 wird das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ersetzt.

 

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