Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung (ThürAPOgD) in der Fassung vom 11. November 2010 gibt den Studienverlauf vor.
Das Studium, welches im laufbahnrechtlichen Sinne als Vorbereitungsdienst bezeichnet wird, dauert 3 Jahre.
Von der gesamten Studienzeit entfallen 21 Monate auf die fachtheoretische Studienzeit an der Verwaltungsfachhochschule und 15 Monate auf das berufspraktische Studium bei den Ausbildungsbehörden (§ 14 APOgD).
Die fachtheoretische Studienzeit gliedert sich in die Studienabschnitte Grundstudium, Hauptstudium und Abschlussstudium. Am Ende des Grundstudiums hat der Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass er den Wissens- und Kenntnisstand erreicht hat, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt (§ 26 APOgD).
Während des Haupt- und Abschlussstudiums sind insgesamt sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sowie mindestens sechs weitere Leistungsnachweise (schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Vorträge, Projektarbeiten) zu erbringen (§ 20 APOgD). Im letzten Monat des Hauptstudiums beginnt der Anwärter mit der Anfertigung seiner Diplomarbeit, die er in den ersten eineinhalb Monaten des darauf folgenden Praktikums II fortsetzt und beendet (§ 28 Abs. 3 APOgD).
Die berufspraktischen Studienzeiten, bestehend aus dem Einführungspraktikum, Praktikum I + II und dem Abschlusspraktikum sollen dem Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis vermitteln (§ 18 APOgD). Der Anwärter hat während des Praktikums I, welches sich an das Grundstudium anschließt, zwei Belegarbeiten und während des Praktikums II drei größere Belegarbeiten anzufertigen, in denen er zeigen soll, dass er dem Stand seiner Ausbildung entsprechend fähig ist, praktische Verwaltungsfälle sachgemäß zu bearbeiten. Während des zweiten Praktikums erfolgt eine Gastausbildung bei einer anderen Behörde. Für jedes im Praktikum durchlaufene Ausbildungsgebiet erhält der Auszubildende eine schriftliche Beurteilung, die Leistungen und Kenntnistand widerspiegeln soll. (§ 21 APOgD).
Der Vorbereitungsdienst endet mit der Laufbahnprüfung, durch die festgestellt wird, ob der Anwärter die Eignung und Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzt. Hierzu gehören die bereits erwähnte Diplomarbeit, eine schriftliche sowie eine mündliche Prüfung. (§ 27 APOgD). Die Durchführung der Laufbahnprüfung und der Zwischenprüfung obliegt dem beim Thüringer Innenministerium eingerichteten Prüfungsamt.
Hat der Anwärter alle zuvor aufgeführten Schritte erfolgreich durchlaufen, bekommt er den Diplomgrad "Diplomverwaltungswirt (FH)" verliehen.