Thüringer Verwaltungsfachhochschule

05.02.2013 11:28 Uhr

Rechtsgrundlagen

Allgemeines

Laut § 17 des Thüringer Beamtengesetzes erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 des Thüringer Beamtengesetzes allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung (APOgD) wird von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 11. November 2010 wird zum Download angeboten.