Thüringer Verwaltungsfachhochschule

05.02.2013 11:28 Uhr

Allgemeines

Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten erfolgt in der Verantwortung des Freistaates Thüringen.

Aufgabe der Verwaltungsfachhochschule ist die Durchführung der Fachstudien innerhalb des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung. Der Fachbereich KSAV bildet für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung aus.

Die Fachstudien bilden zusammen mit dem Lernfeld "Berufspraxis" das duale Ausbildungssystem für die Verwaltungsbeamten des Freistaats Thüringen. Diese Art des Wissenserwerbs hat sich seit vielen Jahren bestens bewährt und führt trotz hoher Anforderungen und komplexer Studieninhalte in nur 3 Jahren zur vollen Berufsbefähigung.

Für die Einstellung ist neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorraussetzungen ( § 5 Thüringer Beamtengesetz) mindestens die Fachhochschulreife erforderlich.

Weiterhin werden an der Verwaltungsfachhochschule die zum Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst zugelassenen Beamten ausgebildet.

Informationen zu Bewerbungen finden Sie hier.

Das dreijährige Studium (Vorbereitungsdienst) endet mit der Laufbahnprüfung, nach deren Bestehen die Absolventen den akademischen Grad "Diplomverwaltungswirt/in" (FH) erhalten.

Soweit die Absolventen als Beamte übernommen werden, beginnt ihre Laufbahn im Eingangsamt als Inspektor. Im Regelfall sind sie dann zunächst als Sachbearbeiter/in tätig. Die Laufbahn des gehobenen Dienstes bietet darüber hinaus vielfältige Verwendungsmöglichkeiten vor allem im kommunalpolitischen Bereich, z. B. als Vorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft / Bürgermeister.


Auszug aus dem Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)

§ 5 Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis(§ 7 BeamtStG)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
  2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).

(2) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG zulassen.