Rechtsgrundlagen
Grundordnung des BZ Gotha
§ 1
Rechtsstellung, Aufgaben und Gliederung
(1) Das Bildungszentrum der Thüringer Steuerverwaltung mit Sitz in Gotha - im folgenden kurz BZ Gotha genannt - ist eine nichtrechtsfähige Einrichtung des Freistaates Thüringen. Es dient der organisatorischen und haushaltsrechtlichen Zusammenfassung der Bildungseinrichtungen für den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums.
(2) Zu den im BZ Gotha zusammengefassten Bildungseinrichtungen gehören
1. der Fachbereich Steuern der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und
2. die Landesfinanzschule Thüringen
einschließlich der beiden Bereichen und der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen dienenden Zentralverwaltung.
(3) Der Fachbereich Steuern der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in Verbindung mit dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz zur Ausbildung von Anwärtern für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung einschließlich der Aufstiegsbeamten für diese Laufbahn.
(4) Die Landesfinanzschule Thüringen ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten zur Ausbildung von Anwärtern für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung.
(5) Das BZ Gotha kann auch mit der Durchführung dienstbegleitender Lehrveranstaltungen beauftragt werden, fördert auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde oder im Benehmen mit den von ihr bestimmten Stellen die Fortbildung, insbesondere von Bediensteten der Thüringer Finanzverwaltung und kann in diesem Rahmen auch eigene Fortbildungsveranstaltungen durchführen.
(6) Die Zentralverwaltung untergliedert sich in die Abteilung 1 (Allgemeine Verwaltung), die Abteilung 2 (Liegenschaften und Internatsbetrieb), die Abteilung 3 (Wirtschaftsbetrieb) und die Abteilung 4 (Lehr- und Lernmittel). Zur Abteilung 4 gehört auch das Druckzentrum der Thüringer Steuerverwaltung.
§ 2
Geschäftsordnung und Betriebssatzung
(1) Die weitere Organisation des BZ Gotha wird vorbehaltlich der Vorschriften des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes für den Fachbereich Steuern in einer Geschäftsordnung geregelt.
Der als kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb im Sinne von § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung geführte Wirtschaftsbetrieb erhält eine Betriebssatzung.
(2) Die Geschäftsordnung und die Betriebssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 3
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Thüringer Finanzministerium.
§ 4
Bekanntmachung
Diese Grundordnung wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie ist in der Zentralverwaltung des BZ Gotha zur Einsichtnahme bereitzuhalten; im Aushang ist hierauf hinzuweisen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Grundordnung wird mit Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger wirksam und tritt an die Stelle der vorläufigen Grundordnung vom 1. Juni 1991.
Geschäftsordnung des BZ Gotha
Die weitere Organisation des BZ Gotha wird - vorbehaltlich der Vorschriften des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes - in der Geschäftsordnung vom 18.05.1994 geregelt (veröffentlicht im StAnz 22/1994, S. 1555 - vgl. § 2 der Grundordnung vom 18.05.1994).
Geschäftsordnung des BZ Gotha
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