Thüringer Verfassungsschutzgesetz
Vom 30. Juli 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Organisation, Aufgaben und Befugnisse
des Verfassungsschutzes
§ 1
Organisation des Verfassungsschutzes
(1) Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
des Bestandes und der Sicherheit des Bundes
und der Länder sowie zum Schutz vor Organisierter Kriminalität
wird ein Landesamt für Verfassungsschutz errichtet.
Es untersteht als obere Landesbehörde unmittelbar dem
für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium. Das
Landesamt für Verfassungsschutz darf keiner polizeilichen
Dienststelle angegliedert werden.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in
Thüringen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für
Verfassungsschutz tätig werden.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist
es, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig
die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren
für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie
gegen Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten
Kriminalität zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben
beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung
der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes
oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben;
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine
fremde Macht;
3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden;
4. Bestrebungen und Tätigkeiten im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung
(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes,
Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben
der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes)
gerichtet sind;
5. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität
im Geltungsbereich des Grundgesetzes;
6. frühere, fortwirkende unbekannte Strukturen und Tätigkeiten
der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen
Deutschen Demokratische Republik im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
Das Landesamt für Verfassungsschutz sammelt zu diesem
Zweck Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene
Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen
über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten und wertet sie
aus. Voraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
Zur Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, darf
das Landesamt für Verfassungsschutz aus allgemein zugänglichen
Quellen Informationen einschließlich personenbezogener
Daten erheben. Die notwendige Koordinierung
mit den anderen Sicherheitsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
wird für den Bereich der Beobachtung der
Organisierten Kriminalität in Richtlinien des für den Verfassungsschutz
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen
mit dem für Justiz zuständigen Ministerium geregelt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder
eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete
Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss,
der darauf gerichtet ist, die
Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder
Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen
oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete
Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss,
der darauf gerichtet ist, den
Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit
erheblich zu beeinträchtigen;
3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete
Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist,
einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in
seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen
von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für
einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen
im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung
von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise
geeignet sind, ein Schutzgut im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 erheblich zu beschädigen.
(3) Zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne dieses Gesetzes zählen:
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl zu wählen;
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht;
3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition;
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit
gegenüber der Volksvertretung;
5. die Unabhängigkeit der Gerichte;
6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(4) Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder
Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten,
die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher
Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als
zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer
arbeitsteilig
1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher
Strukturen oder
2. unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende
Drohung oder
3. unter Einfl ussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz,
Medien oder Wirtschaft
tätig werden.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt auf Ersuchen
der öffentlichen Stellen mit:
1. bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen nach den
Bestimmungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz
von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen
Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen
die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 sind im Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz
geregelt.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt, entsprechend
den Rechtsvorschriften, auf Anfrage von Behörden,
denen die Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen
Dienst obliegt, Auskunft aus vorhandenen Unterlagen
über Erkenntnisse nach Absatz 1. Die Auskunft ist auf solche
gerichtsverwertbaren Tatsachen zu beschränken, die
Zweifel daran begründen können, dass der Bewerber jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung
eintreten wird.
§ 3
Bedienstete
(1) Die Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz
haben sich einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren
zu unterziehen, welches insbesondere auf Tätigkeit für
das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder
das Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) der Deutschen
Demokratischen Republik überprüft und für das der Bundesbeauftragte
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
einbezogen wird.
(2) Ehemalige hauptamtliche oder inoffi zielle Mitarbeiter
des MfS/AfNS, Personen mit Offi ziersrang der ehemaligen
bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik
und ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der SED
dürfen mit Aufgaben des Verfassungsschutzes grundsätzlich
nicht befasst werden.
§ 4
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen
hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenigen
zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der
zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden
kann.
§ 5
Allgemeine Befugnisse
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, auch ohne Kenntnis
der betroffenen Gruppierung oder Person nach pflichtgemäßem
Ermessen erheben und in Akten und Dateien
verarbeiten und nutzen, namentlich speichern, übermitteln,
verändern, löschen und abgleichen, soweit nicht besondere
Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.
Ein Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz um
Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen
personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung
der Auskunft erforderlich sind. Schutzwürdige Interessen
des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem
Umfang beeinträchtigt werden.
(2) (aufgehoben)
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen
dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es
darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen
ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen
oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft
über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses
über Postdienstleistungen oder Teledienste
(Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5) Auskünfte nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954 -2970-) in der jeweils geltenden
Fassung dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
Antragsberechtigt ist der Präsident des Landesamtes für
Verfassungsschutz oder sein Stellvertreter. Der Antrag ist
schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag
entscheidet der Minister des für den Verfassungsschutz zuständigen
Ministeriums, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter. Die Anordnung einer Auskunft über künftig
anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht
mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die
Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen.
(6) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium
unterrichtet die G 10-Kommission über die beschiedenen
Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann
das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium den
Vollzug der Entscheidung auch bereits vor Unterrichtung
der Kommission anordnen. Die Unterrichtung ist unverzüglich
nachzuholen. Die Kommission prüft von Amts wegen
oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des
Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,
2298) in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die Kontrollbefugnis auf die
gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach
§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BVerfSchG erlangten personenbezogenen
Daten erstreckt. Entscheidungen, die die
G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt,
hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium
unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen
in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und
sind unverzüglich zu löschen.
(7) Für die Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 1 erhobenen
Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend
anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen gilt
§ 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
(8) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission im
Abstand von höchstens sechs Monaten über Anordnungen
nach Absatz 5 Satz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick
über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im
Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
(9) Das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes
ist nach Maßgabe des § 8a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und
Satz 2 BVerfSchG jährlich durch das für den Verfassungsschutz
zuständige Ministerium über die nach Absatz 5
Satz 1 durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.
(10) Für die Einholung von Auskünften nach § 8a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG gelten die Absätze 5 und 7
bis 9 entsprechend.
(11) Anordnungen nach den Absätzen 5 und 10 dürfen sich
nur gegen Personen richten, bei denen die Voraussetzungen
des § 8a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend vorliegen.
§ 6
Nachrichtendienstliche Mittel
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen
Mitteln, insbesondere durch Einsatz
von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation,
Bild- und Tonaufzeichnung und die Verwendung von
Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, Informationen verdeckt
erheben. Ein Eingriff in das Beicht- und Seelsorgegeheimnis
ist dabei unzulässig.
(2) Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer von
dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium
zu erlassenen Dienstvorschrift zu benennen, die auch die
Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen
regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen
Kontrollkommission zu übersenden.
(3) Die Behörden des Landes sind verpfl ichtet, dem Landesamt
für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen
zu leisten.
(4) Setzt das Landesamt für Verfassungsschutz nachrichtendienstliche
Mittel gegen ein Mitglied des Landtags ein,
unterrichtet das für den Verfassungsschutz zuständige
Ministerium den Präsidenten des Landtags und den Vorsitzenden
der Parlamentarischen Kontrollkommission unverzüglich.
(5) Im Falle des Absatzes 4 sind der betroffenen Person
nachrichtendienstliche Maßnahmen nach ihrer Einstellung
mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese
Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen,
sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen
werden kann.
§ 7
Erhebung von Informationen mit
nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen,
insbesondere personenbezogene Daten, mit nachrichtendienstlichen
Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 erheben, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 oder die zur Erforschung
solcher Erkenntnisse erforderlichen Nachrichtenzugänge
gewonnen werden können oder
2. dies zum Schutz oder zur Abschirmung der Mitarbeiter,
Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge
des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
erforderlich ist.
Die Erhebung ist unzulässig, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende
Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung
ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information
aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen werden
kann. § 4 fi ndet im Übrigen Anwendung.
(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich
des Artikels 13 des Grundgesetzes ist nur zulässig,
soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen
Personen erforderlich ist. Die Maßnahmen sind durch
den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz
oder seinen Stellvertreter anzuordnen. Eine anderweitige
Verwertung der bei diesen Maßnahmen erhobenen Daten
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr
ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr
im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz
hat. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nachträglich
richterlich bestätigt, so sind die erhobenen Daten
unverzüglich zu löschen. Das für den Verfassungsschutz
zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission über eine nach Satz 1 durchgeführte
Maßnahme in der nächsten nach der Anordnung der Maßnahme
stattfi ndenden Sitzung.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Maßnahme
nach Absatz 2 dem Betroffenen nach ihrer Einstellung
mitzuteilen, wenn dadurch für den Verfassungsschutz tätige
Personen nicht gefährdet werden. Einer Mitteilung bedarf
es endgültig nicht, wenn die Gefährdung nach Satz 1
auch fünf Jahre nach Einstellung der Maßnahme noch nicht
ausgeschlossen werden kann. Das für den Verfassungsschutz
zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten
nach Einstellung der Maßnahme über die Mitteilung des
Betroffenen oder über die dem entgegenstehenden Gründe.
Die Parlamentarische Kontrollkommission ist auch über
eine nach Satz 2 unterbliebene Mitteilung zu unterrichten.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 unter den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes
auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines
aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung
der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme
ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung das Erreichen
des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung
der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich
solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus
technischen Gründen zum Erreichen des Zwecks nach
Satz 1 unvermeidbar ist; sie unterliegen einem absoluten
Verwertungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme
unverzüglich zu löschen. § 5 Abs. 4 bis 8 und 10
gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 8
Speicherung, Veränderung und
Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung
seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien
speichern, verändern und nutzen. Die Speicherung in
Dateien zu Zwecken einer personenbezogenen Auswertung
ist nur zulässig, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für die Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 vorliegen,
2. dies zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist,
3. Aufgaben nach § 2 Abs. 5 zu erfüllen sind oder
4. eine Mitwirkung bei Überprüfungen der Zuverlässigkeit
nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12b des Atomgesetzes
oder § 8a des Sprengstoffgesetzes erfolgt,
soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Satz 2 gilt
nicht für Dateien aus allgemein zugänglichen Quellen, die
ohne Veränderung des Dateiinhalts ausschließlich für Abfragen
genutzt werden.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Daten über
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben,
in zu ihrer Person geführten Akten (Personenakten)
nur speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Minderjährige eine der im Artikel 10-Gesetz
genannten Straftaten plant, begeht oder begangen
hat. In Dateien im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist eine
Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, unzulässig.
(3) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener
Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung des
Landesamtes für Verfassungsschutz erforderliche Maß
zu beschränken.
§ 9
Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien
im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 gespeicherten personenbezogenen
Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind; in Personenakten ist dies zu vermerken.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat Daten im
Sinne des Absatzes 1 zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig war oder ist oder ihre Kenntnis für die
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich
ist. Personenakten sind unter diesen Voraussetzungen
zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung
unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt
würden.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung
und nach festgelegten Fristen, spätestens
nach fünf Jahren, ob Daten im Sinne des Absatzes 1
zu berichtigen oder zu löschen sind. Daten im Sinne des
Absatzes 1 über Bestrebungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 sind spätestens fünfzehn Jahre
nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten
Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter
oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise
eine andere Entscheidung. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 gespeicherte
personenbezogene Daten sind spätestens sechs
Jahre nach ihrer letzten Speicherung zu löschen. Soweit
Daten automatisiert verarbeitet oder Akten automatisiert
erschlossen werden, ist auf den Ablauf der Fristen nach
den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen.
(4) Daten im Sinne des Absatzes 1 über Personen vor Vollendung
des 16. Lebensjahres sind nach zwei Jahren zu
löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne
des § 2 Abs. 1 angefallen sind. Daten im Sinne des
Absatzes 1 über Personen nach Vollendung des 16. und
vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach zwei Jahren
auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und spätestens
nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt
der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse im Sinne des
§ 2 Abs. 1 angefallen sind.
(5) Personenbezogene Daten, die zu löschen sind, dürfen
nicht zum Nachteil des Betroffenen verarbeitet werden.
§ 10
Errichtungsanordnung
(1) Für jede Datei im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2, in der
personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden,
ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung
des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums
bedarf, festzulegen:
1. die Bezeichnung des Verfahrens,
2. der Zweck der Datei,
3. die Voraussetzungen der Verarbeitung und Nutzung
(Rechtsgrundlagen, betroffener Personenkreis, Art der
Daten),
4. die Anlieferung oder Eingabe,
5. verarbeitungsberechtigte Personen oder Personengruppen,
6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und
7. die Protokollierung.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass
der Errichtungsanordnung anzuhören. Wesentliche
Änderungen sind ihm nach Erlass mitzuteilen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in angemessenen
Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung
oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
§ 11
Auskunft an den Betroffenen
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen
über die zu seiner Person gespeicherten Daten
auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er ein besonderes
Interesse an einer Auskunft darlegt. Über Speicherungen
in anderen Unterlagen als Dateien im Sinne des § 8
Abs. 1 Satz 2 und zum Betroffenen geführten Personenakten
wird Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben
macht, die das Auffi nden der Daten ermöglichen,
und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand
nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend
gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung
zu besorgen ist;
2. durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge
gefährdet sein können oder die Ausforschung
des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes
für Verfassungsschutz zu befürchten ist;
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen der überwiegenden berechtigten Interessen
eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Leiter des Landesamtes für
Verfassungsschutz oder ein von ihm besonders beauftragter
Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpfl ichtung erstreckt sich nicht auf die
Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung,
soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung
gefährdet würde. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt,
ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das
Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er
sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden
kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht
das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im
Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des
Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen
dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand
des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern
dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
§ 12
Informationsübermittlung an das Landesamt
für Verfassungsschutz ohne Ersuchen
(1) Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, Gebietskörperschaften
und andere der staatlichen Aufsicht
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sowie sonstige öffentliche Stellen des Landes haben
von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz
die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen
Informationen zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Übermittlung der Informationen,
insbesondere über Tatbestände, die in § 100 a
Strafprozessordnung und in § 3 des Artikel 10-Gesetzes
aufgeführt sind, für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes
für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 1 oder entsprechender
Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Artikel 73
Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes erforderlich ist.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die übermittelten
Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen,
ob sie für seine Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen unverzüglich
zu vernichten.
(3) Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
§ 13
Informationsübermittlung an das Landesamt
für Verfassungsschutz auf Ersuchen
(1) Die in § 12 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen haben
dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen
Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen
Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1
oder 5 Nr. 2 oder entsprechender Aufgaben aufgrund eines
Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des
Grundgesetzes erforderlich ist. Es hat die Ersuchen aktenkundig
zu machen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten und
amtlich geführte Dateien und Register anderer öffentlicher
Stellen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einsehen,
wenn die Übermittlung von Informationen aus den Akten,
Dateien oder Registern im Wege der Mitteilung durch
die ersuchte Behörde den Zweck der Maßnahme gefährden
oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unverhältnismäßig
beeinträchtigen würde. Über die Einsichtnahme
hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis
zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und
die Aktenfundstelle hervorgehen; die Nachweise sind gesondert
aufzubewahren und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann von den
Behörden des Landes und den sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts nur die Übermittlung von Informationen verlangen,
die diesen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes
erforderlich sind.
(4) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 14
Informationsübermittlung durch das Landesamt
für Verfassungsschutz
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an andere Behörden
und öffentliche Stellen personenbezogene Daten zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1, 5 und 6 übermitteln.
Zu anderen Zwecken darf es, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten
nur übermitteln an:
1. Polizeibehörden, soweit sie gefahrenabwehrend tätig
sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich
ist und die Übermittlung der Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden erheblichen Gefahr oder zur vorbeugenden
Bekämpfung von Staatsschutzdelikten oder
zur Verfolgung von in § 100 a Strafprozessordnung genannten
Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität
sowie von Verbrechen, für deren Vorbereitung
konkrete Hinweise vorliegen, dient. Staatsschutzdelikte
nach Satz 1 sind die in den §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
genannten Straftaten sowie
sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung,
des Motivs des Täters oder dessen Verbindung
zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Abs. 1
Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten
Schutzgüter gerichtet sind;
2. andere Behörden und öffentliche Stellen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke
der öffentlichen Sicherheit benötigt.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat der Staatsanwaltschaft
und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen
Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden die ihm bekannt
gewordenen Daten zu übermitteln, wenn im Rahmen
seiner Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten
oder zur Verfolgung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Straftaten erforderlich ist. Die Polizeibehörden dürfen zur
Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Nr.
1 Satz 2 das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung
der erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten ersuchen.
(3) Die Empfängerbehörde hat die übermittelten Informationen
unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie für ihre
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie darf die personenbezogenen
Daten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr
übermittelt wurden.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene
Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes sowie an über- oder zwischenstaatliche
öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher
Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich
ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger
ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten
nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dem sie ihm
übermittelt wurden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder
Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches nicht übermittelt
werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung, des Bestandes
oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich
ist und das für den Verfassungsschutz zuständige
Ministerium im Einzelfall die Zustimmung erteilt hat. Das
Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft
nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung,
die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen.
Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, vor
unberechtigtem Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.
Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen
Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem
sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkungen
und darauf hinzuweisen, dass
das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um
Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten
zu bitten.
(6) Absatz 5 fi ndet keine Anwendung bei Datenübermittlungen
nach § 5 Abs. 1 Satz 2.
(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine
Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf im
automatisierten Verfahren unzulässig.
§ 15
Übermittlungsverbote
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Teils hat
zu unterbleiben, wenn
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter
Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten
und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der
Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.
§ 16
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium
unterrichtet die Öffentlichkeit einmal im Jahr über Bestrebungen
und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1. Dabei dürfen
der Öffentlichkeit personenbezogene Daten bekanntgegeben
werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der
Unterrichtung das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
überwiegt.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die Unterrichtung der Öffentlichkeit
durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
§ 17
Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung
als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich
gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn
dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen
Person erforderlich ist. Die Unterrichtung kann unterbleiben,
wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern
würde und nachteilige Folgen für den Betroffenen nicht zu
befürchten sind.
Vierter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 18
Kontrollrahmen, Parlamentarische Kontrollkommission
(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit
des Landesamtes für Verfassungsschutz der parlamentarischen
Kontrolle. Diese wird von der Parlamentarischen
Kontrollkommission ausgeübt. Die Rechte des Landtags
und seiner Ausschüsse und der Kommission aufgrund des
Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
bleiben unberührt.
(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission
sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung
der Angelegenheiten verpfl ichtet, die ihnen im Rahmen ihrer
Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission
bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem
Ausscheiden.
(3) Die Geheimhaltung gilt nicht für die Bewertung bestimmter
Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission
ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In
diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied der Parlamentarischen
Kontrollkommission erlaubt, eine abweichende
Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen. Soweit für
die Bewertung der Parlamentarischen Kontrollkommission
oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung
erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes
zu beachten.
§ 19
Mitgliedschaft
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus
fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom
Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder
(nach d’Hondt) gewählt werden.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner
Fraktion aus oder wird ein Mitglied zum Mitglied der Landesregierung
ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft
in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses
Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das
Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen
Kontrollkommission ausscheidet.
§ 20
Zusammentritt
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt mindestens
einmal im Vierteljahr zusammen. Sie gibt sich eine
Geschäftsordnung. Ihr obliegt die Wahl ihres beziehungsweise
ihrer Vorsitzenden.
(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung
der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen.
(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit
auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags
so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische
Kontrollkommission gewählt hat.
§ 21
Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung
(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit
des Landesamtes für Verfassungsschutz und über
Vorgänge von besonderer Bedeutung. Sie berichtet zu
sonstigen Vorgängen aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes
für Verfassungsschutz, sofern die Parlamentarische
Kontrollkommission dies verlangt.
(2) Die politische Verantwortung der Landesregierung für
das Landesamt für Verfassungsschutz bleibt unberührt.
§ 22
Umfang der Unterrichtungspfl icht,
Verweigerung der Unterrichtung
(1) Die Verpfl ichtung der Landesregierung nach § 21 Abs. 1
und § 23 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände,
die der Verfügungsberechtigung des Landesamtes
für Verfassungsschutz unterliegen.
(2) Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach § 21
Abs. 1 und § 23 Abs. 1 nur verweigern sowie den in § 23
Abs. 2 genannten Personen auferlegen, ihre Auskunft einzuschränken
oder zu verweigern, wenn dies aus zwingenden
Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen
des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig
ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung
betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine
Unterrichtung ab, so hat das für den Verfassungsschutz
zuständige Ministerium dies der Parlamentarischen Kontrollkommission
zu begründen.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
§ 23
Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission
(1) Die Landesregierung hat der Parlamentarischen Kontrollkommission
im Rahmen der Unterrichtung nach § 21
auf Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien
des Landesamtes für Verfassungsschutz zu geben. Dies
gilt auch für Akten, Schriftstücke und Dateien der Landesregierung,
soweit diese die Tätigkeit des Landesamtes für
Verfassungsschutz betreffen.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann Bedienstete
des Landesamtes für Verfassungsschutz und
anderer Landesbehörden nach Unterrichtung der Landesregierung
sowie Mitglieder der Landesregierung befragen
oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Dies gilt
auch für ehemalige Bedienstete und ehemalige Mitglieder
der Landesregierung. Die anzuhörenden Personen
sind verpfl ichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben
zu machen. Im Rahmen einer Anhörung kann die
Parlamentarische Kontrollkommission die Mitglieder und
die Vertreter der Landesregierung auffordern, während der
Befragung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen
den Raum zu verlassen. Die Mitglieder und Vertreter
der Landesregierung prüfen, ob zur Wahrnehmung ihrer
politischen Verantwortung im Sinne des § 21 Abs. 2 ihre
Anwesenheit während der Befragung erforderlich ist. Das
Ergebnis der Prüfung wird der Parlamentarischen Kontrollkommission
unverzüglich mitgeteilt. Im Falle der Einholung
von schriftlichen Auskünften werden diese über das für den
Verfassungsschutz zuständige Ministerium der Parlamentarischen
Kontrollkommission zugeleitet. § 22 Abs. 2 gilt
entsprechend; die Parlamentarische Kontrollkommission
ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(2 a) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission
haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter
ihrer Fraktion nach Anhörung der Landesregierung
mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung
für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum
Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpfl ichtung
zur Geheimhaltung. Die benannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen
Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände
der Parlamentarischen Kontrollkommission
mit den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben
grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums.
Das Gremium kann im Einzelfall mit der Mehrheit
von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass
Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen
können. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Rahmen
ihrer Kontrollbefugnisse von der Landesregierung verlangen,
Zutritt zu den Dienststellen des Landesamtes für
Verfassungsschutz zu erhalten.
(4) Dem Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission
hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen.
§ 22 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 24
Beauftragung eines Sachverständigen
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung
der Landesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen
zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben beauftragen,
Untersuchungen durchzuführen. Dieser hat der Parlamentarischen
Kontrollkommission über das Ergebnis
seiner Untersuchung zu berichten. Für die Tätigkeit des
Sachverständigen sowie seinen Bericht gelten § 18 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 22, 23 und 26 entsprechend.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder entscheiden,
dass dem Landtag ein schriftlicher Bericht zu den Untersuchungen
erstattet wird. Der Bericht hat den Gang des
Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis
der Untersuchungen wiederzugeben. § 18 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten,
soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der
Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist und die
Betroffenen entweder in die Veröffentlichung eingewilligt
haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt. Vor
einer Veröffentlichung sind die Betroffenen anzuhören, um
ihnen Gelegenheit zu geben, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz
zu erlangen.
§ 25
Eingaben
(1) Angehörigen des Landesamtes für Verfassungsschutz
ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch
nicht im eigenen oder Interesse anderer Bediensteter
dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar
an die Parlamentarische Kontrollkommission zu
wenden. Eingaben sind zugleich an den Präsidenten des
Landesamtes für Verfassungsschutz zu richten. Die Parlamentarische
Kontrollkommission übermittelt die Eingaben
der Landesregierung zur Stellungnahme.
(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgern über
ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz
sollen der Parlamentarischen Kontrollkommission
zur Kenntnis gegeben werden, soweit sie von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
§ 26
Rechts- und Amtshilfe
(1) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe,
insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von
Dateien, verpfl ichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen
sind, dürfen diese nur für Zwecke der Parlamentarischen
Kontrollkommission übermittelt und genutzt werden.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 sind an die Landesregierung,
Ersuchen an Gerichte sind an das jeweilige Gericht zu richten.
§ 22 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 27
Berichterstattung
Die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet unter
Beachtung der Geheimhaltungspfl ichten den Landtag
mindestens alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit.
§ 28
Haushaltsvorlagen
(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss berät Haushaltsvorlagen
zum Verfassungsschutz in vertraulicher Sitzung.
Die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses sind
zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpfl ichtet, die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission
können an diesen Sitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses
mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 29
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz
der Privatsphäre (Artikel 6 der Verfassung des Freistaats
Thüringen) und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 7 der Verfassung
des Freistaats Thüringen), auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8
der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10
der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9 des Grundgesetzes und Artikel
13 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt
werden.
§ 30
Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt
für Verfassungsschutz fi nden § 3 Abs. 2 und 6, § 7
sowie die §§ 13 bis 25 des Thüringer Datenschutzgesetzes
in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276)
in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg, Schlussbestimmungen
§ 31
Zuständigkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Aus Anlass von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten
aus den Vorschriften des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder
der Parlamentarischen Kontrollkommission der Verfassungsgerichtshof.
§ 32
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Thüringer Verfassungsschutzgesetz
vom 29. Oktober 1991, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530) geändert
worden ist, außer Kraft.
Erfurt, den 30. Juli 2012
Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel