Rechtsgrundlagen
-
Sie finden hier die für die Tätigkeit des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz wichtigsten gesetzlichen Grundlagen:
Das
Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVSG) vom 30. Juli 2012 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz. Es enthält ferner datenschutzrechtliche Bestimmungen zur Behandlung personenbezogener Daten, Vorschriften über die Übermittlung von Informationen an oder durch das Landesamt sowie zur parlamentarischen Kontrolle seiner Tätigkeit.
Das
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt zum einen die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Köln, zum anderen aber auch die Zusammenarbeit zwischen den Verfassungsschutzbehörden untereinander. Auch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz ist jedes Land der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, eine „Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes“ zu unterhalten. Erwähnenswert ist ferner die Hervorhebung der Bindung der Verfassungsschutzbehörden an die allgemeinen Rechtsvorschriften durch die gesetzliche Wiederholung dieses Grundsatzes, der sich bereits aus dem höherrangigen Grundgesetz (Artikel 20 Abs. 3) ergibt.
Das
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz - G 10) gibt den Verfassungsschutzbehörden die Befugnis, unter den dort genannten engen gesetzlichen Voraussetzungen Telefongespräche abzuhören und Briefsendungen zu öffnen. In einem engen Zusammenhang mit dem zuvor genannten Gesetz steht das
Thüringer Gesetz zur Ausführung des G10-Gesetzes (AG G10). Es enthält Regelungen über die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten und insbesondere über die Kommission des Thüringer Landtags nach Artikel 10 Grundgesetz (G10-Kommission). Diese entscheidet im Regelfall bereits vor deren Vollzug über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der vom Thüringer Innenminister angeordneten Beschränkungsmaßnahmen.
Das
Grundgesetz (Auszug) hat dem Bundesgesetzgeber die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Artikel 73 Nr. 10 zugewiesen. Auf dieser Grundlage ist das Bundesverfassungsschutzgesetz erlassen worden. Ferner verleiht Artikel 87 des Grundgesetzes dem Bund die Befugnis, durch Gesetz eine Zentralstelle „zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes“ einzurichten. Hiervon hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht und 1950 auf Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes das Bundesamt für Verfassungsschutz errichtet (Artikel 87 des Grundgesetzes wird bei den oben aufgeführten Rechtsgrundlagen nicht wiedergegeben)
Nach
Artikel 97 der Verfassung des Freistaates Thüringen (Auszug) besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, eine Landesbehörde zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung einzurichten.
Mit dem
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG) wird auch in Thüringen dem durch das Bundesverfassungsgericht im "Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 begründeten Erfordernis nach einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Sicherheitsüberprüfungen Rechnung getragen. Das ThürSÜG löste die seit 1991 bestehende Verwaltungsvorschrift "Sicherheitsrichtlinien für das Land Thüringen", die bis dahin die Rechtsgrundlage für Sicherheitsüberprüfungen bildete, ab. Neben dem Verfahren der Sicherheitsüberprüfung wird auch die Rechtsposition des zu Überprüfenden (Betroffenen) festgeschrieben.