Staatsangehörigkeitsrecht
Die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Grundgesetz ist das rechtliche Band zwischen dem Staatsbürger und dem deutschen Staat. Sie ist Grundlage für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk und beinhaltet wechselseitige Rechte und Pflichten.
Erworben wird die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall kraft Gesetzes, ohne Antrag oder behördliches Zutun mit der Geburt. Dies gilt für Kinder eines deutschen Elternteils (so genanntes Abstammungs- oder ius-sanguinis-Prinzip) und für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, wenn wenigstens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zum Daueraufenthalt in Deutschland berechtigt ist und sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhält. Kinder, die nach diesem so genannten Territorial- oder ius-soli-Prinzip mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel auch die ihrer Eltern inne. Sie müssen sich mit Erreichen der Volljährigkeit entscheiden, welche ihrer Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen.
Von den weiteren Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, ist die auf Antrag erfolgende Einbürgerung die wichtigste.
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Staatsangehörigkeitsgesetz
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