Datenschutz
Ziel des Datenschutzes ist es, den Einzelnen beim Umgang mit seinen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht, seiner Privatsphäre vor unzulässiger Beeinträchtigung zu schützen. Das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) ist – wie das Bundesdatenschutzgesetz – ein Auffanggesetz. Es gilt nur, soweit im Einzelfall keine besonderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf den Umgang mit personenbezogenen Daten anwendbar sind. Auf den Rang der Rechtsvorschriften kommt es dabei nicht an; es können Gesetze, Verordnungen oder Satzungen dem ThürDSG vorgehen.
Vom Datenschutz zu unterscheiden ist die Gewährleistung von Datensicherheit. Das sind die technischen und organisatorische Maßnahmen, die eine störungsfreie und gegen Missbrauch gesicherte Datenverarbeitung zum Ziel haben. Mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen soll die unbeabsichtigte Zerstörung, der Verlust und die unberechtigte Veränderung oder Nutzung von Daten verhindert werden. Das ThürDSG verpflichtet zu solchen Maßnahmen nur, soweit sie in Abwägung zwischen Aufwand und Schutzzweck erforderlich sind, um das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu schützen. Ausreichende Sicherungsmaßnahmen sind aber schon im Eigeninteresse jeder datenverarbeitenden Stelle zu treffen.
Thüringer Datenschutzgesetz - ThürDSG -
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Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Dieser Link führt auf die Internetseite des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der Landesbeauftragte wirkt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin, ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und lediglich dem Gesetz unterworfen.