18.01.2013 12:07 Uhr

Härtefallkommission

Gemäß § 23 a Aufenthaltsgesetz darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.

Anträge an die Härtefallkommission können ausschließlich von Mitgliedern der Härtefallkommission gestellt werden. Ausreisepflichtige Ausländer, die der Auffassung sind, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen und ihr Fall deshalb von der Härtefallkommission behandelt werden sollte, müssen sich deshalb an ein Mitglied der Härtefallkommission wenden.
 
Dieses Mitglied entscheidet dann, ob es einen Antrag bei der Härtefallkommission stellt. Ein Anspruch auf Befassung der Härtefallkommission besteht nicht. Die aktuellen Kontaktdaten der Mitglieder der Härtefallkommission können der nachfolgenden Liste entnommen werden.
 

Mitglieder der Härtefallkommission - Stand 18. Januar 2013

Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission

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