07.01.2013 09:47 Uhr

Hochschulzugangsberechtigung

Deutsche Studienbewerber

Zum Studium an einer Thüringer Hochschule berechtigt nach § 60 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238):

  • in grundständigen Studiengängen einer Universität oder der Hochschule für Musik die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,
     
  • in grundständigen Fachhochschulstudiengängen die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,
     
  • das Bestehen einer Eingangsprüfung für besonders qualifizierte Berufstätige nach § 63 Thüringer Hochschulgesetz,
     
  • das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung,
     
  • der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker oder staatlich geprüften Betriebswirt,
     
  • der erfolgreiche Abschluss einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Hand¬werks¬ordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung oder
     
  • der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch die zuständigen Stellen als mit der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird.

Das Nähere über die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Fortbildung mit einer Meisterprüfung und die Festlegung, welche beruflichen Fortbildungen der Meisterprüfung gleichwertig beziehungsweise gleichgestellt sind, wird in der „Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang“ (GVBl. S. 509) geregelt. Für die Zulassung der Studieninteressierten sind die Hochschulen zuständig.

Nach § 63 Thüringer Hochschulgesetz können qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, durch das Bestehen einer Eingangsprüfung eine Studienberechtigung für einen bestimmten Studiengang erwerben.

Für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden sowie weitere Details zum Prüfungsverfahren regeln die Hochschulen für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen. Sie sind darüber hinaus auch für die Zulassungen zu den Eingangsprüfungen verantwortlich.

Für künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche und gestalterische sowie für Sport-Studiengänge ist der Nachweis der entsprechenden Begabung in Form einer Eignungsprüfung zu erbringen.

Der Zugang zur Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung erfolgt nach gesonderten Regelungen. 


Ausländische Studienbewerber

Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen legen diese den Akademischen Auslandsämtern und Internationalen Büros der Hochschulen oder dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Prüfung und Anerkennung als eine der deutschen Hochschulreife entsprechende Qualifikation vor. Außerdem wird ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache benötigt.

Ausländische Studienbewerber, die mit ihrem Bildungsnachweis zunächst nicht zum Hochschulstudium in Thüringen zugelassen werden können, müssen erst die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nachweisen. Die Vorbereitung auf eine solche Prüfung erfolgt durch das Staatliche Studienkolleg in Nordhausen.

Deutsche Staatsangehörige mit einem ausländischen Bildungsnachweis müssen sich vor der Bewerbung die Gleichwertigkeit mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung bescheinigen lassen, ggf. eine Anerkennungsprüfung ablegen. Fragen sind ebenfalls an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu richten.

Die Studienplätze an ausländische Studienbewerber werden von den Hochschulen vergeben. Informationen und Bewerbungsunterlagen sind bei den Akademischen Auslandsämtern und Internationalen Büros erhältlich.

Ausländische und staatenlose Studienbewerber mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, ausländische Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht der Europäischen Union angehören, bewerben sich für Studiengänge in zentralen Vergabeverfahren wie deutsche Studienbewerber bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter  www.hochschulstart.de und sind diesen bewerbungsrechtlich gleichgestellt.


 Anerkennung ausländischer Abschlüsse