Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

07.01.2013 09:45 Uhr

Religions- und Ethikunterricht

Religionsunterricht und Ethikunterricht sind gemäß Artikel 25 Thüringer Verfassung
ordentliche Lehrfächer an öffentlichen Schulen im Freistaat Thüringen.

Während Ethikunterricht weltanschaulich neutral zu erteilen ist, ist der Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz bekenntnisgebunden zu erteilen.

Gemäß § 46 Thüringer Schulgesetz ist Religionsunterricht ordentliches Lehrfach für alle bekenntniszugehörigen Schüler. Diese Schüler sind verpflichtet, am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Es besteht das Recht der Abmeldung von der Unterrichtsteilnahme. An den staatlichen Schulen in Thüringen sind gegenwärtig Evangelische, Jüdische und Katholische Religionslehre als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet.

Die Lehrpläne werden im Einvernehmen mit der betreffenden Religionsgemeinschaft vom Freistaat erstellt. Lehrpläne für das weltanschaulich neutral zu erteilende Fach Ethik werden in dem für Unterrichtsfächer sonst üblichen Verfahren erstellt. Ihr Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind und berücksichtigt die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen. Die amtlichen Lehrpläne sind auf der Homepage des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) unter www.thillm.de einzusehen.

Die Einführung und Erteilung von Religionsunterricht anderer Konfessionen als bekenntnisgebundenes Unterrichtsfach an den öffentlichen Schulen in Thüringen ist nach den Bestimmungen des Thüringer Schulrechts als Pflichtfach für die betreffenden konfessionsgebundenen Schüler bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich möglich.

Verträge:

  • Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen vom 30. Juni 1994, zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. März 2011 (ABl., S. 214)
  • Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen vom 10. Juni 1994, zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. März 2011 (ABl., S. 206)