Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

07.01.2013 09:53 Uhr

EU-Programm „Kultur 2007 - 2013“

Nach den Förderprogrammen KALEIDOSKOP, ARIANE und RAPHAEL (1997-1999), und KULTUR 2000 (2000-2006) hat im Januar 2007 die dritte Förderperiode für europäische Kulturkooperationen begonnen. Für den Zeitraum von 2007-2013 steht dem Programm "Kultur 2007 -2013" ein Budget in Höhe von 400 Millionen Euro zur Verfügung.

Rechtsgrundlage der EU-Kulturförderung ist Artikel 151 des europäischen Einigungsvertrags. Ziel verstärkte kultureller Zusammenarbeit zwischen den am Programm teilnehmenden Ländern soll die Förderung eines gemeinsamen europäischen Kulturraums sein.  Durch grenzüberschreitende Mobilität von Kulturschaffenden sowie durch Austausch von künstlerischen Werken und Kulturprodukten soll zur Entfaltung der Verschiedenartigkeit der europäischen Kulturen beigetragen werden. Gleichzeitig soll durch den interkulturellen Dialog die Integration Europas vorangebracht und die Entstehung einer Unionsbürgerschaft begünstigt werden. Daraus leiten sich folgende Aktionsbereiche ab:
 

  • Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker
  • Erhalt und Schutz des Kulturerbes von europäischer Bedeutung
  • Förderung nichtkommerziellen Kulturaustausches
  • Anregung des künstlerischen und literarischen Schaffens, einschließlich des audiovisuellen Bereichs
  • Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern und für Kultur zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit denen Europas.
     

Ausschlaggebend für eine mögliche Förderung ist die europäische Relevanz eines Projektes. Dabei können qualitativ hochrangige Projekte aller kulturellen Sparten bei transnationaler Zusammenarbeit unterstützt werden.

 

Antrags- und Teilnahmeberechtigte

Antragsberechtigt sind Organisationen aus über 30 Ländern, keine Einzelkünstler. Hierzu zählen die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die Wirtschaftsraumländer Norwegen, Island und Liechtenstein und die Beitrittskandidaten Kroatien und Türkei.

Seit 2007 können auch Mazedonien und die Westbalkanländer Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien einschließlich Kosovo Assoziierungsabkommen beantragen. Alle anderen Staaten, wie z.B. die Schweiz, Israel oder Russland (so genannte Drittländer) können sich als assoziierte Partner an den Kooperationen beteiligen, müssen jedoch selbst für ihre Kostendeckung Sorge tragen.

 

Förderbereiche im Überblick

  • Förderbereich 1: Kooperationsprojekte zwischen europäischen kulturellen Organisationen, Übersetzungen und besondere Maßnahmen
  • Förderbereich 2: Betriebskostenzuschüsse für kulturelle Organisationen, die auf europäischer Ebene aktiv sind
  • Förderbereich 3: Analysen, Studien und Informationsarbeiten
     

Kurzvorstellung der Förderbereiche:

Förderbereich 1:

Dieser Förderbereich bietet Möglichkeiten für Projekte unterschiedlichen Designs und Umfangs. Diese sind:

  • Mehrjährige Kooperationsprojekte
    Mehrjährige Kooperationsprojekte sind auf eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren angelegt. Sie sollen dazu beitragen, eine strukturierte und dauerhafte transnationale Zusammenarbeit in kulturellen Netzen aufzubauen. Sie können entweder eine Sparte betreffen oder spartenübergreifend angelegt sein. Ziele der Kooperation, der Einsatz der Beteiligten, ihre Rechte und Pflichten werden in einem rechtsverbindlichen Kooperationsabkommen festgehalten. Die Projekte können einen Zuschuss von 50%, höchstens jedoch 500.000 Euro pro Jahr erhalten. Der finanzielle Eigenbeitrag jedes einzelnen Mitorganisators in den Kooperationsprojekten muss mindestens 5% des Gesamtbudgets des Projektes ausmachen.

     
  • Kleinere, kreative und innovative Kooperationsmaßnahmen
    Dies sind Kooperationsprojekte zwischen mindestens drei Kulturakteuren aus mindestens drei Ländern mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten, welche entweder nur einen Kulturbereich bzw. eine Sparte betreffen oder spartenübergreifend sein können. Sie sollen methodisch, inhaltlich oder in anderer Hinsicht innovativ und/oder experimentell sein. Beispielhaft seien hier Ausstellungskonzepte, Entwicklung neuer Restaurierungsmethoden, Austausch von kulturpädagogischen Erfahrungen, Erarbeitung neuer Blickweisen auf Geschichtsprozesse genannt. Das Gesamtbudget eines Projekts muss insgesamt mindestens 100.000 Euro betragen, wobei der Zuschuss der Europäischen Kommission bis zu 50%, höchstens jedoch 200.000 Euro für die gesamte Laufzeit beträgt. Der finanzielle Eigenbeitrag jedes einzelnen Mitorganisators in den Kooperationsprojekten muss mindestens 5% des Gesamtbudgets des Projektes ausmachen.

     
  • Literarische Übersetzungen
    Eine Sonderstellung nehmen Übersetzungsprojekte ein. Ein Verlag kann einen Antrag allein oder in Kooperation mit anderen Verlagen stellen. Eine transnationale Kooperation ist nicht erforderlich. Der Förderantrag bezieht mindestens vier, maximal zehn zu übersetzende Werke ein. Voraussetzung ist, dass die literarischen Werke von europäischen Autoren/-innen noch nicht in die Zielsprache übersetzt wurden. Die Übersetzung darf ausschließlich aus und in Sprachen der am Programm teilnehmenden Länder erfolgen. Der Zuschuss der EU kann 100% der Übersetzerkosten für das gesamte Übersetzungsprojekt betragen, höchstens jedoch 60.000 Euro.

     
  • Besondere Maßnahmen
    Gefördert werden besondere kulturelle Veranstaltungen, die geeignet sind, ein Europabewusstsein sowie ein europäisches Zugehörigkeitsgefühl zu wecken und viele Menschen erreichen. Sie sollen das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten innerhalb wie außerhalb Europas sowie den interkulturellen und internationalen Dialog fördern. Zu dieser Aktion gehören europäische symbolhafte Kulturprojekte wie z.B. die Kulturhauptstadt Europas, Kulturpreise, Jubiläen, Großveranstaltungen, Kooperationen mit Drittländern und Internationalen Organisationen.
    Förderbeträge sind den jeweiligen Ausschreibungen zu entnehmen, sie werden im jeweiligen Aufruf konkretisiert und können von Jahr zu Jahr variieren.
     

Förderbereich 2:

Kulturelle Organisationen, deren ständiges Arbeitsprogramm Aktivitäten auf europäischer Ebene im kulturellen Bereich in mindestens sieben Ländern und seit wenigstens zwei Jahren umfasst, können Zuschüsse zu ihren laufenden Betriebskostenzuschüssen in Höhe von bis zu 80 Prozent ihrer Jahresausgaben als Betriebskostenzuschuss beantragen.

 

Förderbereich 3:

Unterstützt wird die Erstellung von Studien und Analysen im Bereich der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit, die der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik, insbesondere der Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen für Kultur dienen.


Unter organisatorischen Gesichtspunkten wird besonders darauf geachtet, dass alle Kooperationspartner nachweislich in die Konzeption, Durchführung und Finanzierung des Projekts einbezogen werden.
Bevorzugt werden Projekte, die Jugendliche oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen ansprechen.

Die eingereichten Projekte sollen: 

 

  • hinsichtlich Ansatz, Perspektive, Methoden oder der Art der Zusammenarbeit von hoher Qualität sein,
  • den Einsatz neuer Technologien bzw. Medien im kulturellen Schaffen berücksichtigen,
  • Innovationen und Kreativität fördern und den Brückenschlag zwischen Vergangenheit und Zukunft schaffen,
  • eine möglichst große Ausstrahlung haben, bürgernah sein und vielen Menschen den Zugang zur Kultur ermöglichen,
  • einen nachhaltigen Nutzen auf europäischer Ebene und die Möglichkeit einer Fortsetzung der Zusammenarbeit bieten.
     

Antrags- und Auswahlverfahren

Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht die Education, Audiovisual & Culture Executive Agency (EACEA) einmal jährlich, in der Regel im Frühjahr des Vorjahres.

Mit Unterstützung der Europäischen Kommission wurden als nationale Kontaktstellen in allen am EU-Kulturprogramm teilnehmenden Ländern Cultural Contact Points (CCP) eingerichtet. Der Cultural Contact Point in Deutschland veröffentlicht die Aufrufe ebenfalls auf seiner Websites www.ccp-deutschland.de. Als besonderen Service bietet der CCP neben einer Antragsberatung an, ausgefüllte Antragsformulare im Rahmen des Kulturprogramms unverbindlich auf Formfehler und inhaltliche Plausibilität zu prüfen, bevor die Antragsteller diese einreichen. Es wird dringend empfohlen, bei beabsichtigter Antragstellung diesen Service in Anspruch zu nehmen.

Die Projektanträge selbst sind bei der Education, Audiovisual & Culture Executive Agency (EACEA) in Brüssel einzureichen. Die Adresse wird in den Antragsunterlagen angegeben (Education Audiovisual & Culture Executive Agency, Rue Colonel Bourg 135-139, BE-1140 Evere). Informationen können unter eacea-info{at}ec.europa{punkt}eu eingeholt werden.

Die EACEA legt die Anträge nach einer formalen Vorprüfung einer internationalen Fachjury zur Bewertung vor. Nach Genehmigung der Auswahlergebnisse durch den Verwaltungsausschuss trifft die Europäische Kommission die endgültige Förderentscheidung, gegen die das Europäische Parlament innerhalb eines Monats Einspruch erheben kann.

Bewilligungskriterien