Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6. Verfahren
7. In-Kraft-Treten
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, gewährt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung, den §§ 49, 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz mit den dazu gültigen Verwaltungsvorschriften sowie nach dieser Richtlinie Zuwendungen für die Durchführung von Projekten der Kultur und der Kunst, für Investitionen und für die individuelle Künstlerförderung.
1.2
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden
2.1.1
kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte
Dies sind zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung auf den Gebieten Musik, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Literatur, Soziokultur, Brauchtumspflege, Kulturgeschichte und in Museen. Künstlerische Projekte müssen sich durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und Authentizität auszeichnen. Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und Aneignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses gefördert werden.
2.1.2
Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen
Gefördert werden beispielsweise freie Theater, Museen, Galerien, Jugendkunstschulen, Orchester, Musikschulen, öffentliche Bibliotheken, soziokulturelle Zentren, Kulturhäuser, Kultur- und Begegnungsstätten.
2.1.3
Stipendien für Künstler/-innen
2.1.4
Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien
2.1.5
Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von landesweiten Verbänden
2.1.6
Auf- und Ausbau von gemeinnützigen Technikpools
2.2
Nicht gefördert werden
- Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen
- Karnevalsprojekte
- Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung
- Stadt- und Gemeindejubiläen, Festumzüge
- Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger
- Kunst im öffentlichen Raum
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- natürliche und als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Verbände und Landesarbeitsgemeinschaften, Gesellschaften, Stiftungen)
- Künstler/-innen
- Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
- Gebietskörperschaften
- sonstige Träger nicht-kommerzieller kultureller Projekte
Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass
4.1
an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landesinteresse besteht. Kulturelle und kulturgeschichtliche Projekte müssen von überregionaler Bedeutung oder beispielgebend sein. Künstlerische Projekte müssen sich durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und Authentizität auszeichnen. Bau- und andere Investitionsmaßnahmen (2.1.2) müssen kulturellen Zwecken dienen und für die kulturelle Infrastruktur bedeutsam sein.
4.2
bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsteller mit dem Vorhaben vor der Bewilligung der Zuwendung beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
4.3
die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) das Vorhaben befürwortet. Ausgenommen davon sind Anträge zur individuellen Künstlerförderung, Anträge von Landesarbeitsgemeinschaften, überregionalen Gesellschaften und Verbänden sowie Anträge ohne örtlichen Bezug. Darüber hinausgehende Ausnahmen können vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einzelfall gewährt werden.
4.4
der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
4.5
der Zuwendungsempfänger über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügt und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden Ausgaben. In Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen nach DIN 276 maßgeblich.
5.2
Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.
Zuwendungen bis einschließlich 8.000 EURO können in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Stipendien werden immer als Festbetragsfinanzierung vergeben.
5.3
Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden auch gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EURO nicht übersteigen.
6. Verfahren
6.1
Antragstellung
6.1.1
Der Antrag auf Förderung ist auf anliegendem Vordruck in zweifacher Ausfertigung beim Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einzureichen.
6.1.2
Antragsfrist ist im Regelfall
der 31.3. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EURO
der 31.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EURO
Gebietskörperschaften, deren Haushalt bei Ablauf der Antragsfrist noch nicht bestätigt ist, müssen diese Antragsfristen einhalten, stellen aber den Antrag „unter Vorbehalt der Bestätigung ihres Haushaltes“.
6.1.3
Vereine oder Gesellschaften haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, falls dem Ministerium in der aktuellen Fassung nicht vorliegend
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
6.2
Bewilligung
Zur Entscheidung über den Antrag kann das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einen von ihm einberufenen Fachbeirat konsultieren.
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid; die Auszahlung erfolgt auf schriftliche Anforderung. Das Nähere regelt der Bewilligungsbescheid.
6. 3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu führen. Der Zuwendungsbescheid kann abweichende Regelungen vorsehen.
Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.
6. 4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Zuwendungsbescheid enthält die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P bzw. ANBest-Gk) oder die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
7. In-Kraft-Treten und Übergangsregelung
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2000 in Kraft. Sie löst die folgenden Richtlinien ab:
- Richtline zur Förderung von Projekten freier Träger im Bereich der Breitenkultur vom 17.10.1995 (Staatsanzeiger 1995, Nr. 45/S. 1755ff.)
- Richtlinie zur Förderung von Projekten und Konzepten von Kultureinrichtungen und Gebietskörperschaften im Bereich der Breitenkultur vom 17.10.1995 (Staatsanzeiger 1995, Nr. 45/S. 1761ff.)
- Richtlinie zur Förderung von Investitionsprojekten im Bereich Breitenkultur vom 17.10.1995 (Staatsanzeiger 1995, Nr. 45/S. 1766ff.)
- Richtlinie zur Förderung von Künstlern und künstlerischen Projekten in den Bereichen bildende Kunst, Literatur, Musik, darstellende Kunst und Film vom 20.09.1996 (Staatsanzeiger 1996, Nr. 43/S. 1963 f.)
Erfurt, den 29.12.1999
Prof. Dr. habil. Dagmar Schipanski
Thüringer Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kunst