07.01.2013 09:52 Uhr

Beantwortung häufig gestellter Fragen - FAQ

Beantwortung häufig gestellter Fragen (FAQ) zum "Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz"


- Stand vom 24. Mai 2012 -

 

Inhalt

I. Formen der Betreuung — Anspruch auf einen Betreuungsplatz — Anmeldung 
II. Bedarfsplanung — Betriebserlaubnis
III. Elternbeiträge — Erziehungsgeld
IV. Öffnungszeiten — Ziele und Aufgaben der Kinderbetreuung
V. Rechte der Eltern, räumliche und personelle Ausstattung
VI. Leitlinien — Bildungsplan — Fachberatung — Vorbereitung auf die Einschulung
VII. Investitionen — Personal- und Sachkosten — Freie Träger



Hinweise

Alle Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Soweit nicht anders erwähnt, schließt der Oberbegriff "Eltern" Alleinerziehende mit ein.
Diese FAQ-Liste stellt den derzeitigen Diskussionsstand dar und wird regelmäßig ergänzt und erweitert.

SGB = Sozialgesetzbuch
ThürKitaG = Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz
ThürKtaVO = Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung
 

I. Formen der Betreuung — Anspruch auf einen Betreuungsplatz — Anmeldung 

1.
Welche Formen der Kinderbetreuung gibt es?
  Es gibt Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege sowie Spielkreise und Eltern-Kind-Gruppen.

Kindertageseinrichtungen sind familienunterstützende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie gliedern sich in Thüringen in Kinderkrippen für Kinder bis zu zwei Jahren, Kindergärten für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für schulpflichtige Kinder und gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen.

Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu zwei Jahren im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen, oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsangebots ergänzend zur Kindertageseinrichtung.

Spielkreise und Eltern-Kind-Gruppen sind individuelle Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden.
 


 

2.
Ab wann besteht ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz?
 
Jedes in Thüringen lebende Kind hat ab dem 1. August 2010 vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Abschluss der Grundschule einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von 10 Stunden.

Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr besteht ein Anspruch nur unter folgenden Voraussetzungen:
  • wenn diese Leistung für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
     
  • wenn die Erziehungsberechtigten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
     
  • wenn die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.


Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres kann das Angebot durch das Bereitstellen von Plätzen sowohl in einer Kindertageseinrichtung als auch in Kindertagespflege gewährleistet werden. Auf Wunsch der Eltern oder bei einem vorübergehenden Platzmangel in einer Kindertageseinrichtung können Kinder auch bis zum Alter von drei Jahren in Tagespflege betreut werden.

Für die Umsetzung des voraussetzungslosen Rechtsanspruchs ab dem 1. Lebensjahr besteht eine Übergangsregelung bis zum 1. August 2013. Für den Fall, dass die Gemeinde die erforderlichen Betreuungsplätze noch nicht bereitstellen kann, ist die Gemeinde zum stufenweisen Ausbau des Platzangebots verpflichtet. Für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt diese Verpflichtung entsprechend. Ab dem 1. August 2013 ist das erforderliche Platzangebot ohne Ausnahmen zu gewährleisten.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten und die vorhandenen Plätze in erster Linie Kindern zur Verfügung zu stellen, deren familiäre Situation eine Tagesbetreuung erfordert, insbesondere wegen:

  • der Erwerbstätigkeit der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils,
     
  • der Teilnahme der Sorgeberechtigten an Maßnahmen der Arbeitsförderung nach § 3 SGB III,
     
  • der Aus- und Fortbildung der Eltern oder
     
  • eines besonderen Erziehungsbedarfs des Kindes.

 
3.
Wo erfolgt die Anmeldung für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung?
 
Anträge können in den kreisfreien Städten beim Jugendamt, im Rathaus, der Gemeindeverwaltung aber auch in der Kindertageseinrichtung des freien Trägers gestellt werden. Der Anspruch soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung geltend gemacht werden. Am besten ist es, wenn der Antrag alsbald nach der Geburt des Kindes gestellt wird, um eine Betreuung ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem der Betreuungsplatz auch tatsächlich benötigt wird. 
 

 

4.
Wer gibt Auskunft zu Standort und Konzeption von Kindertageseinrichtungen?
  Auskunft erteilen die Wohnsitzgemeinden (Jugendamt, Rathaus oder Gemeindeverwaltung). In der Regel finden Sie die Kindertageseinrichtungen auch auf der Homepage Ihrer Stadt oder Gemeinde im Internet. 
 

 

5.
Kann ein Kind auch in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde angemeldet werden?
  Ja, bei freien Kapazitäten kann zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege in der eigenen Wohnsitzgemeinde oder in einem anderen Ort gewählt werden. Informationen erhalten Sie über den Träger der gewünschten Einrichtung. Die eigene Wohnsitzgemeinde muss über die gewünschte Betreuung in der Regel sechs Monate im Voraus informiert werden.
 

 

6.
Ich habe kurzfristig einen Arbeitsplatz in Aussicht gestellt bekommen und benötige daher ab nächstem Monat für mein dreijähriges Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Ich möchte von meinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen.
In der Wunscheinrichtung besteht freie Kapazität. Ist die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, sich sofort nach Aufnahme des Kindes in der Einrichtung an den Betriebskosten zu beteiligen?
 
Ja, die Wohnsitzgemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, sich an den Betriebskosten zu beteiligen. Die Formulierung in § 2 Abs. 1  ThürKitaG  sowie in § 4 ThürKitaG "  ... in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme …" ist eine Orientierung für mehr Planungssicherheit. Sie ist nicht auf den Zeitpunkt der Finanzierung zu übertragen; vgl. auch VII.4.
 

 
7.
Wie finde ich eine geeignete Tagesmutter?
 
Tagesmütter werden zentral über das zuständige Jugendamt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt vermittelt. Wenden Sie sich direkt an das für Sie zuständige Jugendamt!
 


 


 

II. Bedarfsplanung — Betriebserlaubnis
 

 1.
 Welchen rechtlichen Stellenwert hat die Bedarfsplanung gemäß § 17 ThürKitaG?
  Die Bedarfsplanung dient in Ausfüllung von § 80 SGB VIII der Gewährleistungsverpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgabe der Kindertagesbetreuung nach § 17 Abs. 1 ThürKitaG. Von der Bedarfsplanung geht nur insoweit eine Verbindlichkeit aus, als der Bedarfsplan den Bedarf an Einrichtungen und Diensten einschließlich der erforderlichen Betreuungsplätze für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festlegt. Voraussetzung für die Finanzierung nach dem ThürKitaG ist die Aufnahme der Kindertageseinrichtung und der Angebote der Kindertagespflege in den Bedarfsplan (§ 18 Abs. 2 ThürKitaG)
 

 

2.
Ist die Aufnahme des „Personalbedarfs“ in den Bedarfsplan nach § 17 Abs. 2 ThürKitaG auf der Grundlage des dem Kindergartenjahr vorangegangenen Stichtages 31. März verbindlich? Dient diese Aufnahme als verbindliche Größe zur Abrechnung der Personalkosten mit den Gemeinden?
  Die Aufnahme des „Personalbedarfs“ in § 17 Abs. 2 ThürKitaG ist deklaratorischer Natur. Von ihr geht keine Bindungswirkung aus, da § 14 ThürKitaG eine regelmäßige Anpassung des Personalbedarfs erfordert. Der Personalbedarf im Bedarfsplan ist daher lediglich als Orientierungsgröße auszuweisen.
 


 

3.
Die Einrichtung in unserer Gemeinde verfügt über eine Betriebserlaubnis zur Aufnahme von Kindern ab 2 Jahren. Ist mit der Änderung in § 2 ThürKitaG (Absenkung des Betreuungsanspruchs ab dem 1. Lebensjahr) eine Anpassung erforderlich?
  Ja, die Betriebserlaubnis ist entsprechend anzupassen. Bitte beantragen Sie eine entsprechende Anpassung bei der zuständigen Landesfachberaterin im Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
 


 

4.
Die Einrichtung in unserer Gemeinde verfügt bereits über eine Betriebserlaubnis zur Aufnahme von Kindern ab dem 1. Lebensjahr. In der Einrichtungskonzeption und der Nutzungssatzung besteht für die Eltern die Möglichkeit einer kostenlosen Eingewöhnungszeit. Ist aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Anpassung der Betriebserlaubnis erforderlich?
  Nein. Kinder unter einem Jahr stehen während der Eingewöhnungszeit in einer Kindertageseinrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es reicht aus, wenn in der Betriebserlaubnis ein Hinweis auf die Satzung bzw. Einrichtungskonzeption existiert, dass in der Kindertageseinrichtung eine Eingewöhnungszeit stattfindet bzw. erfolgt. Existiert solch ein Hinweis nicht, ist ein entsprechender Antrag um Ergänzung der Betriebserlaubnis bei der zuständigen Landesfachberaterin zu stellen.
 


 

5.
Was ist unter pädagogischer Nutzfläche zu verstehen ?
  Die pädagogische Nutzfläche ist die Gesamtheit der nutzbaren Fläche aller Räume, die vorrangig und zum überwiegenden Teil des Tages der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung dienen.
 

 


 

III. Elternbeiträge — Erziehungsgeld
 

 1.
Wie hoch sind die Elternbeiträge für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung?
  Die Höhe der Elternbeiträge legt der Träger der Einrichtung in einer Gebührensatzung fest. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten. Sie sind nach dem Einkommen der Eltern und/oder der Anzahl der Kinder und nach dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
 

 

 2.
Wie hoch sind die Elternbeiträge für einen Platz in Kindertagespflege?
  Über die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Die Höhe des Beitrags orientiert sich je nach Alter des Kindes an der Höhe des Beitrags für die Betreuung, Bildung und Erziehung in einer Kindertageseinrichtung. Die Elternbeiträge für die Tagespflege regeln die Jugendämter per Satzung.
 

 

 3.
Wo erhalten wir das Thüringer Erziehungsgeld?
  Ihren Antrag richten Sie an Ihre Wohnsitzgemeinde. Diese zahlt das Erziehungsgeld aus.
 

 

 4.
Wird das Erziehungsgeld auch gezahlt, wenn das Kind eine Tagesbetreuung in Anspruch nimmt?
  Nein, nach § 1 Thüringer Erziehungsgeldgesetz (ThürErzGG) besteht eine Anspruchsberechtigung nur, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird. 

 

 5.
Wie soll oder kann sichergestellt werden, dass die Auszahlung des Erziehungsgeldes nach § 3 ThürErzGG in der Höhe erfolgt, die der tatsächlichen, sich mitunter ändernden täglichen Betreuungszeit der Kinder entspricht?
  Die Auszahlung des Erziehungsgeldes nach § 3 ThürErzGG erfolgt im Umfang des zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegeperson und dem Erziehungsberechtigten vereinbarten täglichen Betreuungsumfangs entsprechend der Anmeldung in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bzw. des Antrags beim Jugendamt.
 

 


 

IV. Öffnungszeiten — Ziele und Aufgaben der Kinderbetreuung 

 

 1.
Wie lange können Kinder täglich in einer Kindertageseinrichtung bleiben?
  Die Kindertageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, die sich am Kindeswohl orientieren.
Der voraussetzungslose Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von zehn Stunden wird im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung gewährt. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, im Einzelfall Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden zu vereinbaren, wenn dies die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erfordert.
Die Betreuung des Kindes soll in der Regel eine Dauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten.
 
 
 2.
Welches sind die Ziele und Aufgaben für die Arbeit in einer Kindertageseinrichtung?
 

Kindertageseinrichtungen haben einen familienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Insbesondere sollen der Erwerb sozialer Kompetenzen wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie Kreativität und Fantasie gefördert werden. Grundlage für diese Arbeit ist ein pädagogisches Konzept der entsprechenden Einrichtung. Das Konzept wird auf der Grundlage des Thüringer Bildungsplans für Kinder bis 10 Jahre erarbeitet, der für Kindertageseinrichtungen, für Tagespflege und für Schulen pädagogische Schwerpunkte festlegt. Das pädagogische Konzept der Einrichtung soll auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen des Einzugsbereiches sowie mit den Angeboten der Familienbildung und -beratung enthalten.
Die Kindertageseinrichtungen informieren und beraten die Eltern in allen Fragen zur Entwicklung ihrer Kinder.
 

 
 3.
Wie werden behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder in Kindertageseinrichtungen integriert?
 

Kinder mit Behinderungen und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden. Die gemeinsame Förderung kann sowohl in einer integrativen Einrichtung als auch einer Regeleinrichtung erfolgen, wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann.
 

 
 4.
Was sind "Kinder mit erhöhtem Förderbedarf"?
 

Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sind Kinder, die beispielsweise Entwicklungs- oder Sprachverzögerungen aufweisen, die jedoch nicht behindert oder von Behinderung bedroht sind und demzufolge keine Eingliederungshilfe erhalten.
 

 
 5.
Wofür ist die Landespauschale zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu verwenden?
 

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 4 ThürKitaG ist die Landespauschale zweckgebunden zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf einzusetzen. Die Pauschale kann z. B. eingesetzt werden für

  • den Einsatz von Fachpersonal, das Erzieherinnen und Eltern bei der Förderung der Kinder berät und zur Förderung anleitet (z. B. Hilfe bei der Gestaltung einer nachvollziehbaren Dokumentation, Unterstützung bei der Erstellung von Förderplänen; Zusammenarbeit mit allen erforderlichen Fachexperten und Fachdiensten hinsichtlich der Unterstützung der Entwicklung der Kinder und der Beratung der Eltern, Supervision, fachliche Beratung bei der Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption im Hinblick auf die Förderung der Kinder, …),
     
  • die Fortbildung der Pädagogen,
     
  • die Lern- und Arbeitsmaterialien für die Förderung der Kinder,
     
  • die personelle Unterstützung in sozialen Ballungsgebieten für den Mehraufwand, der sich aus der Alltagsbetreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf - wie Entwicklungsverzögerungen oder Sprachauffälligkeiten - ergibt,
     
  • die Förderung und Stärkung bestehender Kooperations- und Unterstützungs-systeme zur Förderung der Kinder.


 

6.
Ist die Inanspruchnahme eines Platzes in einer integrativen Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde mit der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gleichzusetzen?
  Ja, es handelt sich dabei um eine Form des Wunsch- und Wahlrechts; vgl. auch I.5.
 

 


 

V. Rechte der Eltern, räumliche und personelle Ausstattung

 

 1.
Welche Rechte haben die Eltern, an Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mitzuwirken?
  Die Eltern haben das Recht, an Entscheidungen der Kindertageseinrichtungen mitzuwirken und einen Elternbeirat zu bilden. Der Elternbeirat wird vom Träger und von der Leitung der Einrichtung über wesentliche Entscheidungen informiert.
Anzuhören ist er insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept, die räumliche und sächliche Ausstattung, die personelle Besetzung, den Haushaltsplan, die Gruppengröße und -zusammensetzung, Hausordnung, Öffnungszeiten, die Elternbeiträge sowie einen Trägerwechsel.
Entscheidungen, aus denen sich zusätzliche Kosten für die Eltern ergeben wie die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen, die Verpflegung, die Teilnahme an Modellprojekten, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat.
 

 

 2.
Welche Rechte haben die Elternvertretungen auf Ebene der Gemeinde, des Landkreises bzw. des Landes?

 

Die Mitwirkung der Elternvertretung auf Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene besteht in Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechten in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern bis zehn Jahren in Kindertageseinrichtungen. Dabei umfasst das Initiativrecht alle Möglichkeiten, sich mit Anfragen, Problemen, Ideen sowohl an die jeweilige Verwaltung als auch an politische Mandatsträger zu wenden.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 6 ThürKitaVO sind der Bürgermeister oder zuständige Amtsleiter, das örtlich zuständige Jugendamt oder das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge der Elternvertretungen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der jeweiligen Elternvertretung mitzuteilen, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.
 

 

 3.
Kann auch der Stellvertreter des Elternbeiratsvorsitzenden Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtelternbeirates werden?

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaVO bilden die Elternbeiratsvorsitzenden nach
§ 10 Abs. 1 Satz 4 ThürKitaG aller Kindertageseinrichtungen in einer Gemeinde die Gemeinde- oder Stadtelternvertretung.
 

 
 4.
Welche Anforderungen sind an die räumliche Ausstattung einer Kindertageseinrichtung zu stellen?
 

Die Räume, Anlagen, Außenflächen und sonstige Einrichtungen der Kindertageseinrichtung müssen baulich, funktionell und in ihrer Ausstattung so beschaffen sein, dass sie eine am Kindeswohl orientierte angemessene Betreuung, Pflege, Förderung sowie Erziehung und Bildung ermöglichen. Näheres ist in § 13  ThürKitaG und in § 1 ThürKitaVO geregelt. Danach muss je Kind im Alter bis zu drei Jahren eine Mindestfläche von fünf Quadratmeter, bezogen auf die pädagogische Nutzfläche und Ruheräume, je Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Mindestfläche von 2,5 Quadratmeter, bezogen auf die pädagogische Nutzfläche und je Betreuungsplatz wenigstens zehn Quadratmeter Außengelände vorhanden sein. Weitere Vorschriften für Kindertageseinrichtungen werden von der Thüringer Unfallkasse in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Unfallkassen erarbeitet.

 

 
5.
Ist eine differenzierte Handhabung der Raumnutzung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürKitaG der Kinder unter zwei Jahren und der Kinder von zwei bis drei Jahren möglich?
 

Grundsätzlich ist eine differenzierte Raumnutzung möglich. Jedoch sind die Bedürfnisse der Kinder der jeweiligen Altersgruppen angemessen zu berücksichtigen. So muss bei den Kindern unter zwei Jahren ein Ruheraum zur Verfügung stehen, in dem die Kinder sowohl während der Ruhezeiten (Mittagsschlaf) als auch während individueller Ruhezeiten Ruhe finden. Für Kinder zwischen zwei und drei Jahren sind die gesetzlich geforderten fünf Quadratmeter pädagogische Nutzfläche zur Verfügung zu stellen, um dem besonderen Bewegungsdrang der Kinder in diesem Alter Rechnung zu tragen. Entscheidend für die konkrete Umsetzung ist das Konzept der Einrichtung. 
 

 
6.
Welche Anforderungen werden an die Personalausstattung einer Kindertageseinrichtung gestellt?
 

Kindertageseinrichtungen müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Fachkräfte in diesem Sinne sind:

  • staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter, jeweils mit dem Nachweis der methodisch-didaktischen Befähigung zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen oder
  • Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge,
     
  • staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger,
     
  • Krippenerzieher für die Arbeit in Kinderkrippen,
     
  • Kindergärtner für die Arbeit in Kindergärten und
     
  • Horterzieher für die Arbeit in den Kinderhorten sowie
     
  • Unterstufen- bzw. Grundschullehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten.

Der Nachweis der methodisch-didaktischen Befähigung wird regelmäßig mit dem berufsqualifizierenden Abschluss als Erzieher, Diplompädagoge oder Diplomsozialpädagoge/-sozialarbeiter erworben. Ein gesondertes Anerkennungsverfahren hierfür ist nicht erforderlich.

Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders qualifizierte pädagogische Fachkraft einzusetzen.
 

 
7.
Ist für Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen und Diplomsozialarbeiter oder Absolventen entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge weiterhin eine Einzelfallanerkennung durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erforderlich?
 

Nein, Absolventen dieser Studienrichtungen erwerben die methodisch-didaktische Grundbefähigung regelmäßig im Rahmen ihres Studiums. Um diese Grundbefähigung zu vertiefen, wird seit Herbst 2010 am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (Thillm) eine berufsbegleitende kostenlose Qualifizierung im Umfang von 110 Stunden angeboten, deren Besuch empfohlen wird. Über Einzelheiten der Ausbildung (Termine) können Sie sich beim Thillm (Tel.: 036458 – 56-0 oder  www.thillm.de ) informieren.

Keine gesonderte Anerkennung als Fachkraft ist insbesondere für folgende Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge erforderlich; die Absolventen dieser Studiengänge gelten als Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG:

  • Erziehungswissenschaften (Friedrich-Schiller-Universität Jena, Universität Erfurt)
  • Pädagogik der Kindheit (Variante II: vor-, schul- u. außerschulische Tätigkeit, Nebenstudienrichtung: Erziehungswissenschaft) (Universität Erfurt)
  • Master / Magister „Pädagogik der Kindheit“ (Universität Erfurt)
  • Master „Sonder- und Integrationspädagoge“ (Universität Erfurt)
  • Soziale Arbeit (Fachhochschule Erfurt)
  • „Bildung und Erziehung von Kindern“ (Fachhochschule Erfurt)
  • Sozialwesen (Fachhochschule Jena)
  • Gesundheits- und Sozialwesen (Fachhochschule Nordhausen)
  • Soziale Arbeit (Berufsakademie Gera)
  • Interdisziplinäre Frühförderung (SRH-Fachhochschule für Gesundheit Gera)

Des Weiteren wird der Abschluss

  • Grundschullehrer (2. Staatsprüfung in den Fächern Deutsch und/oder Mathematik)anerkannt.
     
 
8.
Gibt es Ausnahmemöglichkeiten für Absolventen anderer Ausbildungsgänge?
 

Im Einzelfall kann das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Personal auch mit weiteren staatlichen oder nichtstaatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen. Antragsberechtigt für eine solche Einzelfallanerkennung sind nur die Träger der Einrichtungen. Bei den staatlichen oder nichtstaatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen muss es sich um Bildungsabschlüsse handeln, die mindestens dem Niveau einer pädagogischen Fachschulausbildung entsprechen und eine Tätigkeit im frühkindlichen Bereich zulassen. Anträge auf Einzelfallanerkennung sind an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Beifügung des Lebenslaufs, beglaubigter Zeugnisabschriften sowie einschlägiger Tätigkeits- und Fort- und Weiterbildungsnachweise zu richten. 
 

 

9.
Wie erfolgt bei Einstellung von Fachkräften mit "höherwertiger" Ausbildung im Verhältnis zu Erziehern (z.B. Dipl.-Päd., Dipl.-Sozialpäd.,Sozialarbeiter, Bachelor, Master, Magister) die Entlohnung? Auch unter der Vorraussetzung, dass durch diese Fachkraft notwendige sozialpädagogische Aufgaben wahrgenommen werden. Erfolgt hier eine Refinanzierung durch das Land?
 

Die Eingruppierung erfolgt wie bei den Erzieherinnen und Erziehern (EntG 8/S8 oder 9/ S8 TVÖD), da es bei der Eingruppierung nach § 17 TVÜ i.V.m. § 22 BAT-O immer auf die Tätigkeitsmerkmale der auszuübenden Tätigkeit ankommt. Eine gesonderte Refinanzierung ist demnach nicht erforderlich.
 

 
10.
Können staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger auch in Regeleinrichtungen als Erzieher eingesetzt werden?
 

Ja, ohne Einschränkung, denn § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG sieht diese Absolventen als Fachkräfte ausdrücklich vor. Es handelt sich hier um einen pädagogischen Abschluss, der dem eines Erziehers entspricht. 

 
11.
Welche Voraussetzungen sind an die pädagogische Leitung einer Kindertageseinrichtung geknüpft?
 

Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiter einzusetzen. Eine grundsätzliche Eignung liegt vor, wenn eine Qualifizierung als Fachkraft für Kindertageseinrichtungen vorliegt. Eine besondere Eignung wird durch den Nachweis von beruflichen Erfahrungen im frühkindlichen Bereich über einen repräsentativen Zeitraum sowie den Nachweis von Managementqualitäten erbracht.
Entsprechende Fähigkeiten werden insbesondere auch durch den Bachelor-Aufbaustudiengang „Bildung und Erziehung von Kindern“ an der Fachhochschule Erfurt erworben. Die Absolvierung der Multiplikatorenausbildung beim Thillm kann zusätzlich als Nachweis zur Beurteilung der besonderen Eignung herangezogen werden.
 

 

 
12.
Wie wird die Gruppengröße in Kindertageseinrichtungen bestimmt?
 

Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz gibt keine Gruppengrößen vor. Diese werden bereits durch die Vorgaben zum Mindestpersonalschlüssel beeinflusst. Es liegt in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. Die Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung legt insbesondere für die Betreuung der Kinder bis zu drei Jahren sowie für Kinder, die behindert bzw. von Behinderung bedroht sind, die zu beachtenden Maßstäbe fest. Hiernach gilt, dass in Einrichtungen mit einer Kinderzahl, die die Bildung von mehr als einer Gruppe ermöglicht, insbesondere für Kinder im Kleinkindalter, in der Regel im Alter bis zu drei Jahren, Betreuungsarrangements zu schaffen sind. Diese sollen den Kindern stabile soziale Beziehungen ermöglichen, um dem besonderen Bindungsbedürfnis in diesem Lebensalter zu entsprechen. In der Regel sind Kleinkindgruppen vom ersten Lebensjahr bis zu drei Jahren unter Einsatz der jeweils geltenden Personalschlüssel nach §14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürKitaG zu bilden, um eine besondere und intensive Betreuung für die Kinder dieser Altersgruppe zu gewährleisten. Die Betreuungsbedingungen sind so zu gestalten, dass den besonderen Bedürfnissen nach Ruhe, Geborgenheit und Nähe entsprochen wird. Sofern es der psychische, physische und geistige Entwicklungsstand eines Kindes in der Altersgruppe von zwei bis drei Jahren erlaubt, kann seine Betreuung in einer altersgemischten Gruppe von Drei- bis Sechsjährigen erfolgen. Gruppengröße oder Personalausstattung sind entsprechend anzupassen.
Für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, ist der behinderungsbedingte personelle Mehraufwand entsprechend dem jeweils anzuwendenden Leistungstyp für Leistungen der Eingliederungshilfe für wesentlich behinderte und von wesentlichen Behinderungen bedrohte Kinder in Kindertageseinrichtungen durch Erhöhung des Personalschlüssels oder Reduzierung der Kinderzahl der Gruppe um den Faktor des Personalschlüssels zu berücksichtigen.
 

 
13.
Welche Möglichkeiten der Fortbildung für Erzieherinnen und Erziehern der Kindertageseinrichtungen gibt es?
 

Verantwortlich für Fortbildungen der Erzieherinnen und Erzieher sind der Träger der Kindertageseinrichtung als Arbeitgeber und das Land. Das Land kommt dem nach, indem es die Qualifizierung des Unterstützungssystems nach Maßgabe seines Haushalts unterstützt. Der Träger hat durch Fortbildungsmaßnahmen darauf zu achten, dass die Qualifikation des pädagogischen Fachpersonals erhalten und auf dem Stand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Frühpädagogik weitergebildet wird.
Die Fortbildung soll jährlich mindestens zwei volle Arbeitstage umfassen. Über den Umfang und die Verteilung der Arbeitstage können mit den Arbeitgebern – insbesondere zugunsten längerer Blockveranstaltungen – Einzelvereinbarungen geschlossen werden.
 

 
14.
In welcher Form wird gemäß § 15 Abs. 4 ThürKitaG eine Nachweisführung für die zwei Fortbildungstage für die Fachkräfte seitens des Landes erfolgen? Ist im Rahmen der Konzeptentwicklungen der Kindertageseinrichtungen eine flexible Handhabung dieser Fortbildungstage möglich?
 

Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 ThürKitaG ist ein Auftrag an die Träger, die Fortbildungen im Rahmen des Direktionsrechts zu gewährleisten. Die Fachkräfte können die Fortbildungen einfordern. Die Nachweisführung sollte in den Personalakten des Trägers erfolgen und so aufbereitet werden, dass eine Prüfung im Rahmen der Betriebsaufsicht jederzeit gewährleistet ist.
 

 
15.
Was ist ein Unterstützungssystem?
 

Das Unterstützungssystem umfasst alle verfügbaren, abrufbaren und organisierten Angebote zur eigenverantwortlichen Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen. Hierzu gehört insbesondere die Fachberatung durch die Jugendämter, die freien Träger und das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
 

 
16.
Wie wird das pädagogische Fachpersonal für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen berechnet?
 

Der Berechnung des pädagogischen Fachpersonals liegen folgende Bemessungsgrößen zu Grunde:

  • eine pädagogische Fachkraft für jeweils vier Kinder im ersten Lebensjahr
  • eine pädagogische Fachkraft für jeweils sechs Kindern im Alter zwischen einem und zwei Jahren,
  • eine pädagogische Fachkraft für jeweils acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,
  • eine pädagogische Fachkraft für jeweils sechzehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,
  • eine pädagogische Fachkraft für jeweils zwanzig Kinder im Grundschulalter.

Diese Bemessungsgrößen wurden in Faktoren (Dezimalbrüche) umgerechnet, auf deren Grundlage die Berechnung des pädagogischen Fachpersonals erfolgt. Hierin eingeschlossen sind die Zeiten für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen in Höhe von 10%, für Krankheit und Urlaub von 15% der jeweiligen Arbeitszeit. Bei der Faktorenberechnung wurde von einer ganztägigen Betreuung ausgegangen, die im Durchschnitt neun Stunden umfasst. Wird bei der Betreuungszeit zwischen Halb- und Ganztagsplätzen unterschieden, so sind die Faktoren entsprechend umzurechnen. Dabei wird empfohlen, dem Halbtagsplatz sechs Stunden zu Grunde zu legen. Stichtage für die Berechnung der Mindestausstattung an pädagogischem Fachpersonal sind zwischen der Gemeinde und dem Träger zu vereinbaren.
Die ebenfalls auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgewiesenen Modelle für die Personalberechnung veranschaulichen die Berechnung des pädagogischen Fachpersonals und stellen eine Empfehlung dar.
 

 
17.
Wofür steht die Zeit für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppe zur Verfügung?
 

Mit den im „Thüringer Bildungsplan für Kinder bis zehn Jahre“ formulierten Zielen und Aufgaben sind die fachlichen Anforderungen an die Kindertageseinrichtungen erheblich gewachsen.
Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, sind in den Bemessungsgrößen für das Personal 10 % der jeweiligen Arbeitszeit der Fachkräfte für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppe für die mittelbare pädagogische Arbeit zu berücksichtigen.
Zur mittelbaren Arbeit zählen insbesondere:

1. Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit
Die Zeiten der Vor- und Nachbereitung dienen der Reflexion der Bildungsbegleitung aber auch zur individuellen Planung und Vorbereitung der künftigen Unterstützung des „Selbst-tätig-seins“ der Kinder.
Die auf Grundlage der kindbezogenen Beobachtung und im Dialog mit dem Kind ermittelten Interessen des Kindes und die Art und Weise, wie sich Kinder die Welt erschließen, bestimmen maßgeblich über die anzubietenden Themen als auch über die für die Kinder bereitzustellenden Materialien und die Ausstattung der kindlichen Umgebung.

2. Kooperation mit Eltern, Erziehungspartnerschaft
Erziehungspartnerschaft erfordert nicht nur Informationsaustausch über die Bildung und Erziehung des Kindes, sondern verlangt, dass die Familie und die Kindertageseinrichtung versuchen, ihre Bildungs- und Erziehungsbemühungen aufeinander abzustimmen, den Bildungsprozess gemeinsam zu gestalten und sich wechselseitig zu ergänzen bzw. zu unterstützen. Die Aufzeichnungen aus der Beobachtung des Kindes können eine wichtige Grundlage für Elterngespräche darstellen.

3. Fachlich-inhaltliche Zusammenarbeit im Team, Dienstbesprechungen
Der fachliche Austausch zu inhaltlichen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung, die Erarbeitung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption in Umsetzung der im „Thüringer Bildungsplan für Kinder bis zehn Jahre“ aufgeführten Ziele und Aufgaben sind notwendige Prozesse der Qualitätsentwicklung, in die das ganze Team einzubinden ist. Dienstbesprechungen dienen der Information, dem Austausch über aktuelle Entwicklungen und der Abstimmung.

4. Inanspruchnahme von Fachberatung
Um die vielfältigen Aufgaben, die sich an Kindertageseinrichtungen stellen, umsetzen zu können, ist die Inanspruchnahme der Fachberatung durch Leiter/-innen und Mitarbeiter/-innen unabdingbar.
Zu den Aufgaben der Fachberatung bei der Umsetzung des „Thüringer Bildungsplanes für Kinder bis zehn Jahre“ gehört auch, die Fachkräfte bei der Umsetzung der Konzeption im Alltag zu begleiten. Daneben soll Fachberatung bei der Reflexion des pädagogischen Handelns unterstützen.

5. Kooperation mit Schulen und anderen Fachkräften
Gemäß § 22a SGB VIII sowie § 6 ThürKitaG sollen die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen mit Tagespflegepersonen, mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und Familienberatung sowie der Frühförderung zusammenarbeiten.
Ein wesentliches Augenmerk liegt auf der Kooperation mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.

6. Teilnahme an Tagungen und Arbeitstreffen
Die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Arbeitskreisen und Tagungen dient den Mitarbeitern sowie den Leitern in den Einrichtungen dazu, sich auszutauschen, Anregungen für die eigene Tätigkeit zu gewinnen und sich gegenseitig zu unterstützen.
In den jeweiligen Gebietskörperschaften und darüber hinaus als auch in den einzelnen Trägerverbänden werden regelmäßig Leiterkonferenzen sowie fachbezogene Erzieherarbeitstreffen angeboten.

7. Fort- und Weiterbildung
Fort- und Weiterbildung dient sowohl der fachlich-inhaltlichen als auch der persönlichen Weiterentwicklung der sozialpädagogischen Fachkräfte in den Kindertages-einrichtungen.
Die Zeit für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen kann auch für Weiterbildungen (insbesondere hausinterne Qualifizierungen) genutzt werden. Davon unberührt bleibt die Weiterbildungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 4 ThürKitaG von mindestens zwei vollen Arbeitstagen pro Jahr. Hier hat der Träger den Fachkräften die Teilnahme zu ermöglichen und die Kosten zu tragen.

8. Ausbildung von Praktikanten
Die Ausbildung der Praktikanten der Erzieherausbildung als auch die Betreuung sonstiger Praktikanten sozialpädagogischer Berufe bzw. von Schülern erfordert von den Praxisanleitern eine solide Planung, Anleitung und Zeit für reflektierende Gespräche. Darüber hinaus bedarf es einer engen Kooperation und Abstimmung insbesondere mit den Lehrkräften der Fachschulen bzw. Fachhochschulen.

9. Reflexion der Arbeit
Die fachlich fundierte Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen benötigt Zeiten des Innehaltens und der regelmäßigen Reflexion. Verschiedenste Methoden der Reflexion ermöglichen es den pädagogischen Fachkräften, ihre Arbeit einzuschätzen, neue Ideen zu gewinnen und ihre Arbeit weiterzuentwickeln.
 

 
18.
Welche Zeitanteile sind bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppe sowie für Urlaub und Krankheit zu veranschlagen?
 

Für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sind 10 %, für Krankheit und Urlaub sind 15 % der jeweiligen Arbeitszeit der Fachkräfte zu veranschlagen. 
 



 

19.
Unser Kind ist älter als zwei Jahre. Wie viel kostet es, wenn unser Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde besucht?
 
  Bei Wunsch- und Wahlrecht richtet sich der Elternbeitrag nach der Festlegung des Trägers der jeweiligen Einrichtung. Er unterscheidet sich nicht von den Elternbeiträgen für die Kinder der Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet. Insbesondere darf der Träger keine sogenannten Gastkinderbeiträge erheben, da sich der Elternbeitrag auf alle mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes verbundenen Leistungen bezieht und einem etwaigen Mehrbetrag keine (Mehr-)Leistung gegenübersteht; vgl. auch I.5.
 



 

20.
Müssen wir als Eltern die Differenz tragen, wenn der Betriebskostenanteil der Wohnsitzgemeinde niedriger ist als der Betriebskostenanteil der für die Einrichtung zuständigen Gemeinde?
 
  Nein, der Ausgleich der Betriebskosten zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Gemeinde, in der die Wunscheinrichtung liegt, hat keine Auswirkungen auf Ihren Elternbeitrag. Es handelt sich hierbei um einen pauschalen Lastenausgleich unter den Gemeinden. Damit dieser Ausgleich problemlos verläuft, achten Sie bitte darauf, sowohl Ihre Wunscheinrichtung, als auch Ihre Wohnsitzgemeinde nach Möglichkeit sechs Monate vor Inanspruchnahme des Platzes bei der Wunscheinrichtung zu informieren, vgl. auch VII.4.
 
 
21.
In unserer Gebührensatzung steht, dass bei Wunsch- und Wahlrecht ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben werden kann. Wie vereinbart sich das mit § 20 ThürKitaG?
 
  Eltern dürfen bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nicht zusätzlich zu dem in § 20 ThürKitaG definierten Elternbeitrag belastet werden. Er darf sich nicht von den Elternbeiträgen für die Kinder der Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet, unterscheiden. Insbesondere darf der Träger keine sogenannten Gastkinderbeiträge erheben, da sich der Elternbeitrag auf alle mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes verbundenen Leistungen bezieht und einem etwaigen Mehrbetrag keine (Mehr)Leistung gegenübersteht; vgl. auch V.19. und VII.4.
 

 


 

VI. Leitlinien — Bildungsplan — Fachberatung — Vorbereitung auf die Einschulung 
 

1.
Bleibt den Erzieherinnen genügend Zeit, den Thüringer Bildungsplan für Kinder bis 10 Jahre umzusetzen?
 

Die Gewähr dafür gibt der in § 14 Abs. 2 ThürKitaG festgeschriebene Personalschlüssel. Die Vorschrift geht auf den Wortlaut des Gesetzesentwurfs des „Volksbegehrens für eine bessere Familienpolitik“ zurück (GVBl. 2009, S. 755). Darin war in § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG vorgesehen, dass „für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen 10 Prozent, für Krankheit und Urlaub 15 Prozent der Arbeitszeit zu veranschlagen sind“. Dieser Wortlaut ist im Koalitionsgesetzentwurf (DS 5/359) weggefallen. Die prozentualen Anteile sind in der Berechnung des Personalschlüssels nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG dennoch eingeflossen. Somit bleibt für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen in Höhe von 10 Prozent der Arbeitszeit auch für die Umsetzung des Thüringer Bildungsplans für Kinder bis 10 Jahre ausreichend Zeit; vgl. auch V.16. und V.17. 

 
2.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gem. § 15 a Abs. 2 ThürKitaG verpflichtet, bedarfsgerecht Fachberatung anzubieten. Wie setzen die Jugendämter diese gesetzliche Verpflichtung in der Praxis um?
 

Es ist gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 15 a Abs. 4 ThürKitaG Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Qualität der Kindertagesbetreuungsangebote durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Um diesem Auftrag gerecht werden zu können, sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, gemäß § 15 a Abs. 2 ThürKitaG bedarfsgerecht Fachberatung anzubieten. Diese Aufgabe erfüllen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung gem. §§ 79, 80 SGB VIII.

In Ausführung der Jugendhilfeplanung nach § 80 Abs. 1 SGB VIII obliegt es den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Bedarf an Fachberatung gem. § 15 a ThürKitaG zu erheben, den Bedarf dem Bestand gegenüberzustellen und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben der Fachberatung gem. § 15 a ThürKitaG rechtzeitig und ausreichend zu planen. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII befassen sich die örtlichen Jugendhilfeausschüsse mit der Jugendhilfeplanung. Sie entscheiden darüber, wie der ermittelte Bedarf an Fachberatung nach § 15 a ThürKitaG gedeckt werden soll.

Soweit hierbei geeignete Dienste von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen (§ 4 Abs. 2 SGB VIII, § 5 Abs. 2 ThürKitaG, § 15 a Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG).
Diese Regelung erlaubt auch eine Tätigkeit der öffentlichen Jugendhilfe in solchen Fällen, in denen bereits geeignete Dienste vorhanden sind oder rechtzeitig geschaffen werden können. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Schaffung bzw. die Erweiterung vorhandener und ebenfalls geeigneter Dienste der öffentlichen Jugendhilfe wesentlich günstiger ist als eine Initiative der freien Jugendhilfe (Wiesner, SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar, § 4, Rdnr. 28).

Es liegt in der Entscheidungshoheit der örtlichen Jugendhilfeausschüsse, Kriterien der Geeignetheit für die Fachberatung gemäß § 15 a ThürKitaG zu formulieren und Konzepte anhand dieser Kriterien zu beurteilen, da der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – auch wenn er diese Aufgabe einem freien Träger übertragen hat – in der Gewährleistungs- und Gesamtverantwortung für die sach- und fachgerechte Erbringung dieser Leistung steht.
Mit einer bloßen Weiterleitung der nach § 19 Abs. 7 ThürKitaG vom Land zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für Fachberatung an die Landeswohlfahrtsverbände entsprechend der Kinderzahl in den jeweiligen Einrichtungen der freien Träger können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer oben beschriebenen Verantwortung nach Bundes- und Landesrecht nicht angemessen gerecht werden. Die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe wäre auf dem Gebiet der Fachberatung faktisch ausgeschlossen. Dies wäre ein Verstoß gegen geltendes Bundes- und Landesrecht.

 
3.
Welche inhaltlichen Anforderungen stellen sich an die Fachberatung gem. § 15 a ThürKitaG?
 

Die inhaltlichen Anforderungen an die Fachberatung gemäß § 15 a ThürKitaG werden in § 4 ThürKitaVO konkretisiert. Darüber hinaus wird auf das Arbeitspapier zur inhaltlichen Ausgestaltung der Fachberatung gem. § 15 a ThürKitaG des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwiesen.
 

 
4.
In welcher Form bzw. mit welchen Maßnahmen trägt die Fachberatung gemäß § 15 a ThürKitaG dazu bei, dass die Einhaltung von Qualitätsstandards und die wirksame bzw. umfassende Umsetzung des Bildungsplans in den Einrichtungen gewährleistet werden. Welche (verbindlichen) Korrekturmöglichkeiten haben die Fachberater bzw. Fachberaterinnen, wenn sie in diesen Bereichen Mängel feststellen?
 

Die Fachberatung nach § 15 a ThürKitaG fördert gemäß § 4 Abs. 6 ThürKitaVO die kooperative Etablierung und Weiterentwicklung kommunaler Bildungslandschaften; sie erfolgt unabhängig und konzeptneutral. Sie basiert auf Offenheit und Transparenz, Freiwilligkeit, Konfliktfähigkeit, Partizipation und Vernetzung. Fachberatung ist in der Regel als Begleitprozess angelegt und auf die Mitwirkung der Beteiligten ausgerichtet. Es ist eine Trennung zwischen Fachberatung und Dienst- und Fachaufsicht zu gewährleisten.
Damit wird deutlich, dass die Fachberatung gemäß § 15 a ThürKitaG i.d.R. keine Dienst- und Fachaufsicht über die Kindertageseinrichtung hat. Diese liegt bei den Trägern der Kindertageseinrichtungen.
Werden der Fachberatung Probleme bei der Einhaltung von Qualitätsstandards und der Umsetzung des „Thüringer Bildungsplanes für Kinder bis 10 Jahre“ bekannt, thematisiert sie dies im Beratungsprozess gegenüber den Fachkräften, der Einrichtungsleitung.
bzw. dem Träger und berät über Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel.
Sollte das Wohl der Kinder in der Einrichtung gefährdet sein, informiert sie die Aufsicht und Fachberatung des TMBWK.
 

 
5.
Ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legitimiert, die Leistungsinhalte gemäß § 15 a ThürKitaG von den freien Trägern einzufordern und zu überprüfen?
 

Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Aufgabe auf einen freien Träger übertragen hat, steht er in der Gewährleistungs- und Gesamtverantwortung für die sach- und fachgerechte Erbringung dieser Leistung. 

 
6.
Von welchem Stichtag wird bei der Zahlung der Landespauschale für die Fachberatung nach § 19 Abs. 7 ThürKitaG ausgegangen?
 

Die Festsetzung erfolgt analog der Landespauschale nach § 19 Abs. 4 ThürKitaG jeweils auf der Grundlage der in der amtlichen Statistik des Landesamts für Statistik am Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres erfassten Anzahl der Kinder. Die Ausreichung der Mittel erfolgt jeweils zum 15. Februar des laufenden Jahres. Im Jahr 2010 erfolgte die Auszahlung zum 15. August im Umfang von 5/12.
 

 
7.
Wie fördert das Land zurückgestellte Schulanfänger?
 

Das Land zahlt für jedes in der Wohnsitzgemeinde lebende Kind im Alter von drei bis sechs Jahren und sechs Monaten eine Pauschale, unabhängig davon, ob das Kind eine Einrichtung besucht oder nicht und unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einschulung. Nach dem Thüringer Schulgesetz besteht für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres die Vollzeitschulpflicht. Im Ausnahmefall kann ein Kind auf Antrag der Eltern für die Dauer eines Schuljahres vom Besuch des Unterrichts in der Klassenstufe 1 der Grundschule zurückgestellt werden, wenn auf Grund der Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es am Unterricht nicht mit Erfolg teilnehmen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nur ein geringer Anteil der schulpflichtigen Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Diese wenigen Kinder können aus der pauschalen Zuweisung mitfinanziert werden.
 

 
8.
Wie und in welchem Umfang beteiligt sich das Land an der Finanzierung der Kindertagesbetreuung?
 

Das Land fördert die Kindertagesbetreuung durch Schlüsselzuweisungen an die Kommunen und mit zweckgebundenen Zuschüssen (Landespauschalen) im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleiches. Die Landespauschalen erhalten die Wohnsitzgemeinden zu vier Terminen, die sich zusammensetzen aus

  • belegten Plätzen von Kindern unter dem Rechtsanspruch in einer Kindertageseinrichtung (170 Euro/Monat; Stichtage sind der 1. März und der 1. September),
     
  • belegten Plätzen von Kindern zwischen einem und drei Jahren (270 Euro/Monat; Stichtage sind der 1. März und der 1. September),
     
  • für alle Kinder zwischen drei Jahren und sechs Jahren und sechs Monaten (130 Euro/Monat; Stichtag ist der 31.12. des vorletzten Jahres),
     
  • belegten Hortplätzen von Schulkindern in einer Kindertageseinrichtung (50 Euro/Monat; Stichtage sind der 1. März und der 1. September),
     
  • den Mitteln für die Infrastrukturpauschale (1.000 Euro für jedes im Jahr geborene Kind; Stichtag ist der 31.12. des vorletzten Jahres – nur bis 31.12.2010 für Betriebskosten ansetzbar!). 
 
9.
Welche Landesförderung erhalten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Finanzierung der Kindertagesbetreuung?
 

Die Förderung durch das Land umfasst:

  • die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Sie erhalten eine Landespauschale im Umfang von jeweils 50 Euro für 0,675 vom Hundert der Kinder im Alter bis zu zwei Jahren, um 2,25 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren sowie um 4,5 vom Hundert der Kinder im Alter von drei bis zu sechs Jahren und sechs Monaten (Stichtag 31.12. des jeweils vorletzten Jahres),
     
  • belegte Plätze von Kindern in Kindertagespflege unter dem Rechtsanspruch in einer Kindertageseinrichtung (170 Euro/Monat; Stichtage sind der 1. März und der 1. September),
     
  • belegte Plätze von Kindern in Kindertagespflege zwischen einem und drei Jahren (270 Euro/Monat; Stichtage sind der 1. März und der 1. September),
     
  • die Unterstützung der Fachberatung in Höhe von 30 Euro jährlich je Kind im Alter zwischen einem und sechs Jahren und sechs Monaten (Stichtag 31.12. des jeweils vorletzten Jahres).
 
10.
Welche Landesförderung erhalten die Träger der Kindertageseinrichtungen?
 

Die direkte Förderung durch das Land umfasst die Erstattung der Personalkosten für Praktikantenstellen. 

 


 

VII. Investitionen — Personal- und Sachkosten — Freie Träger
 

1.
Wie werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert?
 

Die Wohnsitzgemeinden erhalten jährlich für jedes in ihrer Gemeinde geborene Kind eine Landespauschale von 1.000 Euro. Diese Pauschale kann für Investitionen in Kindertageseinrichtungen, Ausstattungs- und Werterhaltungsmaßnahmen sowie für die Errichtung neuer Spielplätze und deren Werterhaltung oder für andere Maßnahmen im Interesse der Kinder und Familien genutzt werden.
Darüber hinaus stehen Investitionsmittel aus dem Bundesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013“ von insgesamt 51,9 Mio. Euro zur Verfügung, die nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013“ auf Antrag ausgereicht werden.
 


 
2.
Was wird unter "Eigenanteil des Trägers" verstanden?
 

Die freien Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 74 Abs.1 Nr. 4 SGB VIII zur Erbringung einer angemessenen Eigenleistung verpflichtet. Hierunter sind alle auf dem freien Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel sowie alle Spenden und sonstigen Zuflüsse, die der Träger für die Durchführung einer Maßnahme zur Verfügung stellt, sowie unentgeltliche Dienstleistungen der einzelnen Mitglieder zu verstehen. Der Eigenanteil des Trägers kann in Form von Fortbildungen für die Erzieherinnen, Fachberatung, besonderen Angeboten für Kinder, Werterhaltungsmaßnahmen der Einrichtung etc. geleistet werden, soweit diese Kosten nicht durch Dritte gedeckt sind.
 

 
3.
Was sind "erforderliche Betriebskosten"?
 

Erforderliche Betriebkosten umfassen alle Personal- und Sachkosten für die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Ausgenommen sind die Kosten der Verpflegung. 

 
4.
Die Kindertageseinrichtung im Nachbarort der Wohnsitzgemeinde hat ein Kind der Wohnsitzgemeinde aufgenommen. Die Eltern habe die Wohnsitzgemeinde jedoch erst 3 Monate nach Aufnahme in der Einrichtung im Nachbarort davon informiert. Ist die Gemeinde verpflichtet, rückwirkend die pauschalierten Betriebskosten zu zahlen?
 

Nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG hat bei der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts die aufnehmende Gemeinde einen Anspruch auf den pauschalierten Betriebskostenanteil (Lastenausgleichsanspruch) gegenüber der Wohnsitzgemeinde. Dieser Lastenausgleichsanspruch knüpft an den Besuch der Wahleinrichtung an, entsteht damit unmittelbar mit der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts. Zwar haben nach § 4 Satz 2 ThürKitaG die Eltern bei der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts den Träger der Wahleinrichtung und die Wohnsitzgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung über den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus zu informieren. Diese Obliegenheitspflicht ist jedoch nicht anspruchs- oder zahlungsbegründend, sondern dient der Absicherung einer angemessenen Vorlaufzeit zur Planung; vgl. auch I.6.
 

 
5.
Kann Personal eingestellt und auf den Personalschlüssel nach § 14 Abs. 2 ThürKitaG angerechnet werden, wenn die eingestellten Mitarbeiter eine berufsbegleitende Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher absolvieren?
 

Nein, auf den Personalschlüssel können ausschließlich Fachkräfte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG angerechnet werden. Darüber hinausgehendes Personal kann jedoch nach § 14 Abs. 3 ThürKitaG beschäftigt werden. Die alleinverantwortliche Übertragung der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung ist nur entsprechend qualifizierten Fachkräften vorbehalten. Eine Einbeziehung von Auszubildenden hätte zur Folge, dass das Fachkräfteprinzip nach § 14 Abs. 1 ThürKitaG ausgehöhlt würde.
Der Mindeststundenumfang für berufsbegleitend zu qualifizierende Mitarbeiter muss 20 Wochenstunden (50% eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten) betragen. Im Einzelfall kann auch ein niedrigerer Mindeststundenumfang bis maximal 15 Wochenstunden durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur genehmigt werden.
 

 
6.
Zu welchem Zeitpunkt ist der neue Mindestpersonalschlüssel nach § 14 Abs. 2 ThürKitaG umzusetzen?
 

Das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) trat ab dem 1. August 2010 in Kraft. Damit gelten ab diesen Zeitpunkt auch die neuen Anforderungen zum Personalschlüssel nach § 14 Abs. 2 ThürKitaG.
Um den Kommunen jedoch den erforderlichen Spielraum zur Umsetzung zu geben, gibt es eine Übergangsregelung nach § 25 Abs. 2 ThürKitaG. Sofern das für die Umsetzung des Personalschlüssels erforderliche Personal nicht rekrutiert werden kann (Probleme bei der Personalbeschaffung), kann vom Personalschlüssel längstens bis zum 1. August 2013 abgewichen werden. Für den Zeitraum der Abweichung gelten dann die bisherigen „alten“ Personalschlüssel fort.
Die Abweichung und die Gründe hierfür sind dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwandes wird diese Anzeige in die jährliche Meldung für Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 SGB VIII sowie im Rahmen der Aufsicht nach § 9 Abs. 3 ThürKitaG jeweils zum 1. März und 1. September aufgenommen.
 

 

Fragen und Antworten