Kindertagesbetreuung und frühkindliche Bildung

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Der Kindergarten ist eine Thüringer Erfindung. 1840 wurde der erste Kindergarten der Welt in Bad Blankenburg eröffnet. Das neue Kita-Gesetz von 2010 macht Thüringen wieder zum Vorreiter. Wir haben wichtige Impulse für eine bessere frühkindliche Bildung und mehr Familienfreundlichkeit gesetzt. In den Kindergärten steht nun deutlich mehr Personal zur Verfügung. Das schafft mehr Freiraum für bessere Bildung und Erziehung.
Das neue Kita-Gesetz trägt auch zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem ersten Geburtstag, sowie eine tägliche garantierte Betreuungszeit von zehn Stunden ist bundesweit einmalig. Wir wissen, auf den Start kommt es an: Nur wenn Kinder frühzeitig gefördert werden, schaffen wir Chancengleichheit im Bildungssystem.
Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes sind:
- Voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Grundschulalter im Umfang von zehn Stunden (§ 2 ThürKitaG),
- Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und damit die Verbesserung der Förderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern (§ 7 ThürKitaG),
- Verstärkung der Elternmitwirkung durch Bildung von Elternvertretungen auf Ebene der Gemeinden, der Landkreise und des Landes (§ 10a ThürKitaG),
- Verbesserung der räumlichen Ausstattung in den Kindertageseinrichtungen (§ 13 ThürKitaG),
- Verbesserung der personellen Ausstattung in den Kindertageseinrichtungen (§ 14 ThürKitaG),
- Stärkung der Fachberatung (§ 15a ThürKitaG),
- Verbesserung der finanziellen Förderung durch das Land (§ 19 ThürKitaG),
- Entbürokratisierung des Thüringer Erziehungsgeldes (Neufassung des ThürErzGG).
Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen familienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und ermöglichen Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Grundlage für diese Arbeit ist der
Thüringer Bildungsplan für Kinder bis 10 Jahre.
Aufgrund der Bedeutung des Bildungsauftrages der Kindertageseinrichtungen ist der Bereich Kindertagesbetreuung dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und § 6 Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) sowie als oberste Landesjugendbehörde nach § 10 Abs. 1 ThürKJHAG zugewiesen.
Die Mitarbeiter des Fachreferats „Kindertagesbetreuung und frühkindliche Bildung“ sind Ansprechpartner für Grundsatzfragen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Sie sind für die Landesförderung gemäß § 19 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) zuständig, prüfen und bescheiden Anträge auf Anerkennung der fachlichen Eignung von Personal (§ 14 Abs. 1 ThürKitaG) und nehmen die Betriebsaufsicht nach §§ 45 ff SGB VIII i.V.m. § 9 ThürKitaG wahr.