07.01.2013 09:41 Uhr

Richtlinie zum EU Schulobstprogramm

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Schulobstprogramms und des Freistaats Thüringen zur Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse an Thüringer Grundschulen und Förderschulen (TH-SchulobstRL) vom 1. September 2010

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

 

Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für den Absatz von Obst und Gemüse in Grundschulen und Förderschulen, um den Verzehr dieser Produkte bei Schülerinnen und Schülern zu fördern. Dazu sollen Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und Förderschulen mit Obst oder Gemüse versorgt werden.

Regionale und saisonale Obst- und Gemüsearten sowie der Einsatz von Bioware sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage hierfür sind die Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und die Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates zur Einführung eines Schulobstprogramms vom 18. Dezember 2008 (ABI. L 5 vom 09.01.2009, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Schülerinnen und Schülern in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms vom 7. April 2009 (ABI. L 94 vom 8.4.2009, S. 38) sowie das Schulobstgesetz vom 24. September 2009, BGBl. I S. 3152 und § 10 Marktordnungsgesetz.

Mit der Umsetzung des EU-Schulobstprogramms werden folgende Erwartungen verbunden:

 

    • die Verzehrgewohnheiten von Obst und Gemüse bei Schülerinnen und Schülern durch die Verfügbarkeit an Schulen nachhaltig positiv zu verstärken,
       
    • durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse einen Beitrag zur gesunden Schulverpflegung zu leisten,
       
    • das Wissen über regionalen Anbau, Zubereitung und saisonaler Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse zu steigern,
       
    • dem rückläufigen Verzehr von Obst und Gemüse entgegen zu wirken und die Akzeptanz von Schülerinnen und Schülern für diese Produkte zu steigern,
       
    • zur Bekämpfung von Kinderarmut beitragen.

 

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel, nach der Reihenfolge des Einganges der vollständigen Anträge. 

 

 


2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist, die Versorgung von Schülerinnen und Schülern an Grundschulen und Förderschulen in Thüringen mit frischem Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009. In die Förderung können auch genussfertig portionierte und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse einbezogen werden.


3. Zuwendungsempfänger, Begünstigte

3.1
Zuwendungsempfänger können nur die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 genannten Schulträger in Bezug auf die an die Schülerinnen und Schüler innerhalb ihres Gebiets abgegebenen Erzeugnisse sein, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassen wurden.

3.2
Der Schulträger übernimmt die Koordinierung der Verfahren nach den Nummern 6.3. und 6.4. für die seinem Zuständigkeitsbereich zurechenbaren Schulen.

3.3.
Begünstigte sind Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen des Freistaats Thüringen. 
 


4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:

4.1
der Zuwendungsempfänger schriftlich im Zulassungsantrag erklärt, die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 7. April 2009 zu erfüllen;

4.2
der Zuwendungsempfänger eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung der Schülerinnen und Schüler für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) koordiniert. Hierzu zählen auch Modellprojekte und Projekttage, die eine gewisse Regelmäßigkeit der Versorgung erkennen lassen;

4.3
eine Versorgung mit Obst und/oder Gemüse pro begünstigter Schülerin und begünstigtem Schüler gewährleistet wird.

4.4
für die Versorgung der Schülerinnen und Schüler nur Obst- und Gemüsearten entsprechend dem Verzeichnis in Anlage 7 zu dieser Richtlinie verwendet werden;

4.5
die förderfähigen Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferanten die einschlägigen Vermarktungsnormen und Hygieneanforderungen erfüllt werden;

4.6
der Belieferung der schulischen Einrichtung ein schriftlicher Liefervertrag zu Grunde liegt und

4.7
die an dem Schulobstprogramm teilnehmenden schulischen Einrichtungen pädagogische Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 103 a der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 erfüllen und darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Publizität des Schulobstprogramms durchführen werden. Hierzu zählt die Pflicht der Schule mit einem Poster auf die Teilnahme am EU-Schulobstprogramm hinzuweisen.

 


5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird nach den Vorschriften über die Projektförderung im Wege der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2
Bemessungsgrundlage

5.2.1
Versorgung mit Obst und Gemüse über ein Schuljahr.
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Schülerin und Schüler und Schuljahr bis zu 54 Euro.

5.2.2
Versorgung mit Obst und Gemüse zu Projekttagen und für Modellprojekte.
Pro begünstigte Schülerin und pro begünstigtem Schüler und pro Tag wird ein Betrag von bis zu 3 Euro gewährt.

5.2.3
Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 100,00 EUR nicht unterschreiten.
 


6. Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Nähere Festlegungen zum Verfahren sind in Artikel 10 der VO (EG) Nr. 288/2009 geregelt.

6.1
Zuständige Stelle für das Antrags-, Zulassungs-, Bewilligungs- und Kontrollverfahren sowie die Auszahlung der Mittel ist die Zahlstelle EGFL/ELER beim Thüringer Landesverwaltungsamt.

6.2 Zulassungsverfahren
Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1. müssen vor der Teilnahme am Schulobstprogramm durch die zuständige Stelle, gemäß Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassen werden.
Der Zulassungsantrag ist unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Artikeln 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009.
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein Konzept, das sich an dem Leitfaden zur Umsetzung des Schulobstprogramms der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. Sektion Thüringen ausrichtet und mindestens Angaben über die Zielgruppe, die zeitliche Umsetzung, die Planungsumsetzung, flankierende Maßnahmen, Zuständigkeiten und Kooperationspartner, Produkte, Finanzplanung und Gesamtfinanzierung enthält.

Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen des Antragstellers und erlässt einen Zulassungsbescheid.
Die Zulassung kann sich auf die gesamte Laufzeit des Programms erstrecken.

6.3 Teilnahmeverfahren
Schulen nach Nr. 2 geben ihre Teilnahmebekundung an dem EU-Schulobstprogramm nach dem Muster der Anlage 2 für das folgende Schuljahr bis spätestens 1. Juli des laufenden Schuljahres bei dem zuständigen Schulträger ab.
In der Umsetzung des Schulobstprogramms werden sich teilnehmende Schulen möglichst an dem Leitfaden der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. Sektion Thüringen ausrichten.

Für das Schuljahr 2010/2011 wird ausnahmsweise der (15. Oktober 2010) als Termin für die Teilnahmebekundung festgelegt.

6.4 Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung (Beihilfeantrag) nach dem Muster der Anlage 3 ist durch den Zuwendungsempfänger bis zum 1. August für das jeweilige Schuljahr bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Für das Schuljahr 2010/2011 wird ausnahmsweise die Einreichung des Beihilfeantrages bis zum (15. Oktober 2010) festgelegt.

6.4.1 Zuwendungsbescheid
Auf der Grundlage des Beihilfeantrags erlässt die zuständige Stelle nach Prüfung der eingegangenen Unterlagen einen Zuwendungsbescheid und bewilligt den voraussichtlichen Betrag der Beihilfe

6.4.2 Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung (Auszahlungsantrag) nach dem Muster der Anlage 4 kann nach Ablauf von einem Monat, höchstens nach drei Monaten, durch den Zuwendungsempfänger bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Näheres regelt Artikel 10 der VO (EG) Nr. 288/2009.

Ihm sind beizufügen:

a) von den belieferten Schulen quittierte Belieferungsnachweise nach dem Muster der Anlage 5 über den gesamten Abrechnungszeitraum, aus denen je Liefertag die Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse hervorgehen,

b) eine monatliche, höchstens drei monatliche, Gesamtrechnung über die an die einzelnen Schulen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten Belieferungsnachweisen.

Die Anlage 5 ist gleichzeitig Zwischenverwendungsnachweis.

6.4.3
Die zuständige Stelle hat bei jedem Zahlungsantrag Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 durchzuführen.

6.4.4.
Die zuständige Stelle hat einen Auszahlungsbescheid an den Zuwendungsempfänger zu erstellen.

6.5
Ein Verwendungsnachweis gemäß Anlage 6 ist für den gesamten Bewilligungszeitraum einzureichen. 
 


7. Anlagen

Die Anlagen sind auf der Homepage www.thueringen.de/tmsfg veröffentlicht.


8. Controlling

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.


Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. September 2010 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2014 außer Kraft.

 Az.: 32-33910
Erfurt,

Heike Taubert
Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit

Jürgen Reinholz
Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Christoph Matschie
Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur