Zuschüsse an Berufsschüler1) für die Ausbildung in Bundes- und Landesfachklassen bzw. anderen überregionalen Fachklassen2) während des Blockunterrichts
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Oktober 2010
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) nicht rückzahlbare Zuwendungen an Berufsschüler als Zuschuss zu den Ausgaben bei notwendiger auswärtiger Unterbringung zum Besuch der zuständigen Berufsschule.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird durch Zuschüsse zu den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten der Besuch
a)
einer Bundes- oder Landesfachklasse oder einer anderen überregionalen Fachklasse in Thüringen oder
b)
einer anerkannten Fachklasse in einem anderen Bundesland entsprechend der „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler/Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1984) oder
c)
einer anderen Fachklasse in einem anderen Bundesland mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind von sozialer Härte betroffene Berufsschüler, die
- in Thüringen ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie in Thüringen wohnen oder nicht und
- außerhalb Thüringens ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind, jedoch in Thüringen wohnen.
Ein sozialer Härtefall wird insbesondere dann angenommen, wenn die Eltern oder ein allein erziehender Elternteil des Berufsschülers zum Zeitpunkt der Bewilligung
a) Leistungen
- zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
beziehen oder
b)
so niedrige Arbeitseinkünfte beziehen, dass diese nach Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung auf die Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 2 BAföG nicht anrechenbar sind, und sie auch kein anrechenbares Vermögen nach Abschnitt V BAföG besitzen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt, wenn
- für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Ausbildungsort zum Unterrichtsort oder für die Rückfahrt nach Fahrplan täglich mehr als zwei Stunden benötigt werden und
- der Unterricht in Blockform erfolgt.
In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn der Unterricht aus organisatorischen Gründen nicht in Blockform erteilt wird.
Berufsschülern mit Wohnort außerhalb Thüringens, die ein Ausbildungsverhältnis in Thüringen eingegangen sind, wird ein Zuschuss dann gewährt, wenn sie mit der Antragstellung versichern, in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnort haben oder ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind, nicht bereits einen Zuschuss zu erhalten. Das gilt auch für Berufsschüler mit Wohnort in Thüringen, die ein Ausbildungsverhältnis außerhalb Thüringens eingegangen sind. Sofern Berufsschüler einen derartigen Zuschuss erhalten, so wird er auf den Zuschuss nach dieser Richtlinie angerechnet.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
Zuschuss (nicht rückzahlbar)
5.4 Bemessungsgrundlage
Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung
Zuwendungsfähig sind 50 v. H. der je notwendigem Aufenthaltstag entstehenden Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, höchstens jedoch 10,00 € je Aufenthaltstag.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sozialen Härtefalles sind glaubhaft zu machen. Dies kann insbesondere durch Vorlage von Bescheiden über die Gewährung von unter Punkt 3 Buchst. a) aufgeführten Leistungen an die Eltern oder einen allein erziehenden Elternteil geschehen sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärung(en) der Eltern oder eines allein erziehenden Elternteils, aus denen sich die geringe Einkommenshöhe ergibt.
Ausgaben für Fahrten zwischen Ausbildungs- bzw. Wohnort und Unterrichtsort
Zusätzlich zu den Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung können die Ausgaben für die Hin- und Rückfahrt zum Blockunterricht erstattet werden.
Die Fahrt zum Blockunterricht kann auch vom Wohnort angetreten werden, wenn er dem Unterrichtsort näher gelegen ist.
Die Höhe der Ausgaben für die Hin- und Rückfahrt bemisst sich nach der Höhe der Ausgaben für eine Reise in der 2. Klasse mit der Deutschen Bahn AG oder für eine Reise mit einem öffentlich verkehrenden Busunternehmen. Dies gilt auch bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses kann von dem Berufsschüler, dessen Erziehungsberechtigten oder dem Ausbildungsbetrieb gestellt werden. Für die Anträge stehen Vordrucke zur Verfügung (Anlage), die bei den Thüringer Berufsschulen oder den Staatlichen Schulämtern angefordert werden können.
Zur Vereinfachung des Verfahrens können Ausbildungsbetriebe für eine Gruppe von Schülern auch Sammelanträge stellen. In diesen Fällen sind die Angaben über die Berufsschüler und die jeweils anfallenden Kosten auf einem gesonderten Blatt aufzuführen.
Dem Antrag sind die für die Berechnung des Zuschusses notwendigen Originalbelege über die dem Berufsschüler entstandenen Ausgaben beizufügen. Die Dauer der Fahrzeiten ist anhand der Angaben im Kursbuch der Deutschen Bahn AG und der entsprechenden Angaben der jeweiligen Busunternehmen zu ermitteln. Dies gilt auch bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Für diesen Fall ist eine Fahrpreisbestätigung der Deutschen Bahn AG bzw. eines öffentlich verkehrenden Busunternehmens für die Strecke vom Ausbildungs- bzw. Wohnort zum Unterrichtsort vorzulegen.
Der Antrag des Berufsschülers ist nach Bestätigung der Angaben durch die Berufsschule bei einer Beschulung
- in Thüringen an das für die Berufsschule zuständige Staatliche Schulamt und
- außerhalb Thüringens an das für seinen Wohnort in Thüringen und, wenn ein solcher nicht gegeben ist, an das für seinen Ausbildungsort in Thüringen zustän-dige Schulamt
zu richten.
6.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Staatliche Schulamt.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss wird nachträglich an den Antragsteller ausgezahlt. Anträge können nach Ablauf eines Schulhalbjahres gestellt werden.
Die Zahlung eines Zuschusses für das abgelaufene Schuljahr ist aus haushaltsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn der Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen nicht bis spätestens zum 15. September des Jahres beim zuständigen Staatlichen Schulamt gestellt wurde, in welchem das Schuljahr endete.
Abweichend davon wird die Antragstellung für das Schuljahr 2009/2010 bis zum 31. Dezember 2010 zugelassen.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird verzichtet.
6.5 Controlling
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unter-zogen.
6.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Erfurt, den 20. Oktober 2010
gez.
i. V. Prof. Dr. Roland Merten
Christoph Matschie
Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
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1)Statusbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
2)Andere überregionale Fachklassen im Sinne dieser Vorschrift sind Fachklassen, die über das Einzugsgebiet eines Schulträgers hinaus gehen.
Antragsformular