Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

07.01.2013 09:44 Uhr

Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Oberstufe

Thüringer Schulordnung
Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg

Verwaltungsvorschrift vom 29. Juni 2009 (ABl. TKM S. 238)
zuletzt geändert am 31. März 2012 (ABl. TMBWK S. 142)


Zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg ergehen folgende Durchführungsbestimmungen:


1 Oberstufenleiter

Der Oberstufenleiter unterstützt den Schulleiter bei der Organisation der Oberstufe, der Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung sowie der Beratung der Schüler und Eltern in Fragen der Thüringer Oberstufe.

Dem Oberstufenleiter wird Arbeitszeit zur Erfüllung dieser Aufgaben zugewiesen. Der Umfang dieser wird in der Verwaltungsvorschrift zum jeweiligen Schuljahr geregelt. Mit den oben genannten Aufgaben kann auch ein weiterer Lehrer betraut werden.
Die Beauftragung bzw. Abberufung der Oberstufenleiter ist mit Rundschreiben des Thüringer Kultusministeriums vom 15. Februar 1999, Gz.: 16/15/12/03 000 "Oberstufenleiter an Gymnasien; Abteilungsleiter an berufsbildenden Schulen; hier: Beauftragung und Abberufung" geregelt.

2 Stammkurs

Es sind Stammkurse zu bilden. Nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollten die Schüler dieser Stammkurse in möglichst vielen Fächern gemeinsam Unterricht haben.

Der Schulleiter betraut für die Dauer der Qualifikationsphase in der Regel einen Lehrer, der in der Qualifikationsphase wenigstens vier Wochenstunden im Stammkurs Unterricht hat, mit der Leitung des Stammkurses (Stammkursleiter).

3 Fächerbelegung und Änderung

3.1 Die Belegung der Fächer für die Qualifikationsphase erfolgt nach sorgfältiger Beratung der Schüler und Eltern in der Einführungsphase.

Die Änderung der Fächerbelegung auf Antrag des Schülers ist in der Regel nur am Ende der dritten Woche nach Beginn der Qualifikationsphase, außer in den Fällen von Nummer 12, möglich. Sie erfolgt im Rahmen des Stundenplans und der bestehenden Kurse. Ein Anspruch des Schülers, ein bestimmtes Fach oder einen bestimmten Kurs belegen zu können, besteht nicht. Der Schüler hat dafür Sorge zu tragen, dass fehlende Kenntnisse im neu belegten Fach umgehend aufgeholt werden.
Die besonderen Regelungen bezüglich des Faches Sport (Nummer 7) bleiben unberührt.

Die Entscheidung über eine Belegungsänderung trifft der Schulleiter.

3.2 Zu dem in § 95 Abs. 2 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG festgelegten Termin ist es möglich, ein bislang durchgängig belegtes Wahlfach gegen ein obligatorisch belegtes Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu tauschen. Die Regelungen zur Belegungs- und Einbringungspflicht müssen nach dem Tausch eingehalten sein. Soll ein bislang durchgängig belegtes Wahlfach im Austausch gegen ein obligatorisch belegtes Fach 4. oder 5. Prüfungsfach werden, erfolgt dieser Tausch zu dem in § 94 Abs. 1 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG festgelegten Termin.

4 Lehrbefähigung

Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen, Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau dürfen nur von Lehrern unterrichtet werden, die die entsprechende Lehrbefähigung haben.
Das Seminarfach soll nur von Lehrern unterrichtet werden, die bereits über Erfahrung im Unterricht der Qualifikationsphase verfügen.

5 Genehmigungspflichtige Fächer

Bei einem Antrag auf Genehmigung weiterer Fächer gemäß § 76 Abs. 3 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG sind folgende Angaben zu machen:
1. jeweiliges Anforderungsniveau,
2. Anzahl der Wochenstunden,
3. Zuordnung zu einem Aufgabenfeld,
4. Wahlmöglichkeit als Prüfungsfach,
5. Absicherung des Einsatzes von Lehrkräften mit Lehrbefähigung in diesem Fach bzw. Aufgabenfeld,
6. Lehrplan sowie
7. Absicherung der materiellen Voraussetzungen.

6 Leistungsbewertung

6.1 Es gelten die §§ 58 und 59 der ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG. Entsprechend sind bei allen Leistungsnachweisen die kompetenzorientierten Anforderungen der Thüringer Lehrpläne sowie die Ziele und inhaltlichen Orientierungen für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe angemessen und variantenreich zu berücksichtigen. Grundlage bei allen Formen der Bewertung ist die individuelle Leistung des Schülers. Jede Zeugnisnote ist das Ergebnis einer nachvollziehbaren und begründeten pädagogischen Entscheidung.

6.2 Kursarbeiten sollen ein umfangreiches, möglichst zusammenhängendes Gebiet zum Inhalt haben. In diesen Kursarbeiten sollen die Ziele, Aufgaben und Anforderungen der Kernfächer und der anderen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau für die Entwicklung der Studierfähigkeit deutlich werden.
In Kursarbeiten können neben schriftlichen auch fachspezifische praktische Teilaufgaben gestellt werden, deren Bewertbarkeit unter Klausurbedingungen gewährleistet sein muss. In diesem Fall können die in Nummer 6.3 genannten Zeiten für die Dauer von Kursarbeiten in angemessenem Maße überschritten werden.

Bei anderen Leistungsnachweisen ist eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie zum Beispiel: Beiträge zum Unterrichtsgespräch bzw. zur Gruppenarbeit, Präsentation von Ergebnissen von Einzel- und Gruppenarbeiten, Reflexion des methodischen Vorgehens, mündliche Überprüfung, Protokoll einer Untersuchung oder Erhebung, schriftliche Leistungskontrollen, schriftliche Ausarbeitung zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Portfolioarbeit, Durchführung und Auswertung eines Experiments und praktische Übungen im musisch-künstlerischen und technischen Bereich sowie im Sport.

Für die Ausgestaltung des Seminarfachs wird auf die Materialien im Heft 117 „Seminarfach in Thüringen - Empfehlungen für den Unterricht" des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien verwiesen.
Insbesondere für anerkannte Wettbewerbe wie „Jugend forscht" kann vom Erfordernis der Gruppenarbeit gemäß § 78 Abs. 1 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG abgewichen werden.

6.3 In den Kernfächern und den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau werden je Schulhalbjahr eine Kursarbeit (Dauer bis zu 2 Unterrichtsstunden, in Deutsch bis zu 3 Unterrichtsstunden) und andere Leistungsnachweise gefordert.

In den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau kann auf Kursarbeiten verzichtet werden.

In den Halbjahren 12/II bzw. 13/II sind die Schüler durch die Durchführung der Leistungsnachweise verstärkt an die Anforderungen der Abiturprüfung heranzuführen. Die Arbeitszeit in den Kursarbeiten kann bis zur Dauer der Abiturarbeitszeit betragen.

Der Oberstufenleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Kursarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten über die Schulhalbjahre.

6.4 Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten der Wertung des Leistungsnachweises (vgl. § 99 Abs. 4 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG). Verstöße gegen die Fachsprache gehören zu den fachlichen Mängeln.

7 Sport

Ein Schüler, der in der Qualifikationsphase auf Dauer vom Sportunterricht befreit wird, muss zur Erfüllung seiner Belegungspflicht ein anderes Fach mit grundlegenden Anforderungen wählen. Kann er am Sportunterricht wieder teilnehmen, trifft der Schulleiter eine individuelle Entscheidung. Der Schüler bringt aus den Halbjahresergebnissen, die in Sport und dem Ersatzfach erreicht wurden, mindestens zwei Halbjahresergebnisse ein.

8 Angebot als Prüfungsfach

Ein Fach – außer Informatik - kann nur dann als Prüfungsfach angeboten werden, wenn ein genehmigter Lehrplan sowie „Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) vorliegen und es in der Einführungsphase mindestens ein Halbjahr lang belegt worden ist. Halbjahresergebnisse in Astronomie und in Fächern nach einem schulinternen Lehrplan können in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden.

9 Darstellen und Gestalten

Als Voraussetzung für das Belegen von Darstellen und Gestalten als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau gilt der vorherige Besuch dieses Wahlpflichtfaches. Wenn anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

10 Informatik

Als Voraussetzung für das Belegen von Informatik als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau gilt der vorherige Besuch des Wahlpflichtfaches. Wenn anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

11 Förderung von Schülern mit Realschulabschluss in der 10. Klassenstufe am Gymnasium

Für Schüler mit einem Realschulabschluss kann für die Dauer der 10. Klassenstufe zusätzlich Förderunterricht - auch anstelle des Wahlpflichtfaches - erteilt werden.

12 Schulwechsel

Ist durch einen Rücktritt oder einen Schulwechsel innerhalb Thüringens, aus einem anderen Bundesland oder von einer anerkannten Deutschen Auslandsschule mit dreijähriger gymnasialer Oberstufe die Weiterführung der verbindlich belegten Fächer in der Qualifikationsphase nicht möglich, entscheidet der Schulleiter über die zu treffenden Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für die Erbringung der Seminarfachleistung.

13 Auslandsaufenthalte

Auslandsaufenthalte können bis zur Dauer eines ganzen Schuljahres genehmigt werden. Der Schüler ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Schule im Ausland zu besuchen. Der Schulbesuch ist nach Rückkehr nachzuweisen. Der Schüler besucht nach Rückkehr die Klassenstufe, in die er vor dem Auslandsaufenthalt versetzt worden ist. Findet der ganzjährige Auslandsaufenthalt während des Besuchs der Oberstufe statt, erfolgt keine Anrechnung der Zeit des Auslandsaufenthalts auf die Höchstverweildauer in der Thüringer Oberstufe.

Abweichend kann auf Antrag der Eltern bzw. des volljährigen Schülers der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz vor Antritt des Auslandsaufenthalts außer in der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe beschließen, dass dem Schüler die Möglichkeit eingeräumt wird, nach Rückkehr aus dem Ausland seine Schullaufbahn in der nächst höheren Klassenstufe fortzusetzen. Die Möglichkeit zum Vorrücken kann eingeräumt werden, wenn auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen zu erwarten ist, dass der Schüler erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Macht der Schüler von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Schüler freiwillig zurücktreten. Wenn er innerhalb von sechs Wochen nach Wiederbesuch des Unterrichts von der Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch macht, also in der Klassenstufe seine Schullaufbahn fortsetzt, in die er vor dem Auslandsaufenthalt versetzt worden ist, finden die Folgen eines Rücktritts (die Anrechnung auf die Zahl der Rücktrittsmöglichkeiten sowie die Anrechnung auf die Höchstverweildauer der Thüringer Oberstufe) keine Anwendung.

Bei einem ganzjährigen Auslandsaufenthalt von Schülern eines Gymnasiums in der Klassenstufe 10 und der Entscheidung der Klassenkonferenz, dass dem Schüler das Vorrücken in Klassenstufe 11 genehmigt werden kann, wird dem Schüler nicht eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt. Er erhält die Möglichkeit, am Ende der Klassenstufe 11 an der Externenprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses teilzunehmen.

14 Frühstudium

Die Entscheidung über die Teilnahme eines Schülers am Frühstudium trifft der Schulleiter.

15 Gleichstellungsbestimmung

Personenbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten für beide Geschlechter.

16 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Erfurt, den 31. März 2012


Christoph Matschie
Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 


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Stand: März 2012

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