Latinum
1 Als Nachweis von "Lateinkenntnissen"/"Griechischkenntnissen" kann erworben werden:
- ein "Kleines Latinum" (dieser Nachweis gilt nur für Thüringen),
- ein "Latinum" (nach Beschluß der KMK vom 26.10.1979, dieser Nachweis gilt bundesweit),
- ein "Graecum" (nach Beschluß der KMK vom 26.10.1979, dieser Nachweis gilt bundesweit).
2 Die Zuerkennung erfolgt:
- nach Teilnahme am Pflichtunterricht,
- nach Teilnahme am Pflichtunterricht und erfolgreicher Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung,
- nach erfolgreicher Teilnahme an einer besonderen Prüfung (Ergänzungsprüfung) oder
- nach erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung nach bestandener Abiturprüfung bzw. nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege.
2.1 Das "Kleine Latinum" wird zuerkannt:
- 2.1.1 nach Teilnahme am Pflichtunterricht der Klassenstufen 7 bis 10 oder 9 bis 12 , wenn die Abschlußnote der Klassenstufe 10 bzw. des Kurses 12/II mindestens ausreichend (5 Punkte) beträgt;
- 2.1.2 nach erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung nach bestandener Abiturprüfung bzw. nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege (Nummer 6).
2.2 Das "Latinum" wird zuerkannt:
- 2.2.1 nach Teilnahme am Pflichtunterricht der Klassenstufen 5 bis 10 oder 7 bis 12, wenn die Abschlußnote der Klassenstufe 10 bzw. des Kurses 12/II mindestens ausreichend (5 Punkte) beträgt;
- 2.2.2 nach Teilnahme am Pflichtunterricht der Klassenstufen 7 bis 10 oder 9 bis 12 und erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung. Diese Prüfung kann im Rahmen des Abiturs als 3. oder 4. Prüfungsfach (Nummer 3) oder als zusätzliche Prüfung (Nummer 4) abgelegt werden;
- 2.2.3 nach Teilnahme an fortlaufendem Pflichtunterricht von weniger als vier Jahren durch erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen Prüfung (Nummer 5);
- 2.2.4 nach erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung nach bestandener Abiturprüfung bzw. nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege (Nummer 6).
2.3 Das "Graecum" wird zuerkannt:
- 2.3.1 nach Teilnahme am Pflichtunterricht der Klassenstufen 9 bis 12 und erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung. Diese Prüfung kann im Rahmen des Abiturs als 3. oder 4. Prüfungsfach (Nummer 3) oder als zusätzliche Prüfung (Nummer 4) abgelegt werden;
- 2.3.2 nach Teilnahme an fortlaufendem Pflichtunterricht von weniger als vier Jahren durch Teilnahme an einer besonderen Prüfung (Nummer 5);
- 2.3.3 nach erfolgreicher Teilnahme an einer Prüfung nach bestandener Abiturprüfung bzw. nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege (Nummer 6).
3 Prüfung im Rahmen des Abiturs als 3. oder 4. Abiturprüfungsfach
3.1 Für Ablauf und Bewertung gelten die Regelungen der Thüringer Schulordnung zur mündlichen und schriftlichen Abiturprüfung in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die als Endnote in der Abiturprüfung des jeweiligen Faches erreichte Punktzahl mindestens ausreichend (5 Punkte) ist (einfache Wertung der Kursnote 12/II plus vierfache Wertung der Prüfungsnote, geteilt durch fünf; ggf. ist auf- oder abzurunden).
3.2 Ein auf diesem Wege erworbenes "Latinum" oder "Graecum" wird von einer Wiederholung der Abiturprüfung nicht berührt.
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4 Zusätzliche Prüfung
4.1 Alle Schüler, die am Pflichtunterricht nach Nummer 2.2.2 bzw 2.3.1 teilgenommen haben, können, sofern Latein oder Griechisch nicht Abiturprüfungsfach ist, das "Latinum"/ "Graecum" durch eine zusätzliche Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung erwerben.
4.2 Der Schüler meldet sich beim Schulleiter zu dem in § 94 Abs. 1 ThürSchulO genannten Termin schriftlich zur Prüfung an.
4.3 Die zusätzlichen Prüfungen in Latein und Griechisch werden zum gleichen Termin wie die schriftliche Abiturprüfung am Gymnasium durchgeführt.
4.4 Die Prüfung besteht aus den Aufgaben für die schriftliche Abiturprüfung des Grundfaches Latein bzw. Griechisch. Deren Vorschriften zu Korrektur und Bewertung einschließlich Täuschung gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note ausreichend (5 Punkte der einfachen Wertung) erreicht wird. Für die Prüfungskommission und den Ablauf der Prüfung gelten die Regelungen für das Abitur entsprechend.
4.5 Bei Täuschung oder Täuschungsversuch gilt § 106 Abs. 2 ThürSchulO.
4.6 Ein auf diesem Wege erworbenes "Latinum" oder "Graecum" wird von einer Wiederholung der Abiturprüfung nicht berührt.
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5 Besondere Prüfung (Ergänzungsprüfung) im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
5.1 Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und dem Schriftführer besteht. Der Vorsitzende ist der Leiter des Gymnasiums oder ein vom Kultusministerium Beauftragter. Der Vorsitzende bestimmt den Fachprüfer und den Schriftführer. Diese sind in der Regel Lehrer des Gymnasiums.
5.2 Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
5.3 Die Prüfung findet in der Regel zwischen der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung am vom Schüler besuchten Gymnasium statt. Der Termin wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Prüfungsort kann in von Satz 1 abweichenden Fällen im Auftrag des Kultusministeriums vom Staatlichen Schulamt festgelegt werden.
5.4 Der Schüler meldet sich beim Schulleiter zu dem in § 94 Abs.1 ThürSchulO genannten Termin schriftlich zur Prüfung an.
5.5 Prüfungsverlauf
5.5.1 Anforderungen des "Latinum" und des "Graecum"
Das "Latinum" bzw. das "Graecum" setzt die Fähigkeit voraus, lateinische bzw. griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (im Lateinischen bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust und Livius, im Griechischen bezogen auf Plato), gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen bzw. griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
5.5.2 Grundlage für die Bewertung sind die Regelungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung (EPA) Latein bzw. Griechisch vom 1.12.1980 in den jeweiligen Fächern.
5.5.3 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
5.5.4 In der schriftlichen Prüfung sind die in Nummer 5.5.1 genannten Anforderungen an einem unbekannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem unbekannten griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern zu erfüllen. Die Prüfungsaufgaben werden den Gymnasien durch das Kultusministerium über das Staatliche Schulamt übergeben. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
5.5.5 Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Nummer 5.5.1 genannten Anforderungen entsprechen soll; eine Einführung in den Kontext ist möglich. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten.
5.5.6 Wird die schriftliche Prüfung mit der Note ungenügend (0 Punkte) abgeschlossen, wird der Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, er hat die Prüfung nicht bestanden.
5.5.7 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend (5 Punkte) lautet. Die Gesamtnote ergibt sich als Durchschnitt aus dem zweifach gewichteten Ergebnis der schriftlichen und dem einfach gewichteten Ergebnis der mündlichen Prüfung.
5.6 Wiederholung
Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
5.7 Täuschung
Bei Täuschung oder Täuschungsversuch gilt § 106 Abs. 2 ThürSchulO.
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6 Prüfung nach bestandener Abiturprüfung bzw. nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege
6.1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Hochschulreife besitzt, und
- 6.1.1 an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. einer Fachhochschule in Thüringen eingeschrieben ist und an einem Vorbereitungskurs in Latein oder Griechisch teilnimmt oder teilgenommen hat, der an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule des Landes eingerichtet ist, oder
- 6.1.2 sich anderweitig auf die Prüfung vorbereitet hat, und
- 6.1.2.1 die Hochschulzugangsberechtigung in Thüringen erworben hat, oder
- 6.1.2.2 die Hauptwohnung seit mindestens sechs Monaten in Thüringen hat, oder
- 6.1.2.3 an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. einer Fachhochschule in Thüringen eingeschrieben ist, und nicht mehr als einmal eine Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache in Thüringen oder in anderen Bundesländern erfolglos abgelegt hat. Das Kultusministerium kann Ausnahmen zulassen.
6.2 Festsetzung der Prüfungstermine, Meldung und Zulassung zur Prüfung
6.2.1 Im Falle der Nummer 6.1.1 wird der Zeitpunkt der Prüfung spätestens zehn Wochen vorher von der Hochschule bzw. Fachhochschule mit dem Schulamt vereinbart und vom Kultusministerium bestätigt.
Ergänzungsprüfungen können in der Regel einmal je Semester durchgeführt werden.
Im Falle der Nummer 6.1.2 wird die Prüfung mit dem Abitur als besondere Prüfung (Ergänzungsprüfung) an einem Staatlichen Gymnasium abgelegt.
6.2.2 Im Falle der Nummer 6.1.1 stellen die Bewerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin über das Staatliche Schulamt beim Kultusministerium einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung. Dem Antrag sind beizufügen:
- das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule berechtigende Zeugnis in amtlich beglaubigter Abschrift,
- eine Bescheinigung über die Einschreibung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule im Lande Thüringen bzw. eine amtliche Meldebestätigung, die nicht älter als zwei Monate ist,
- eine Erklärung, ob das "Kleine Latinum", das "Latinum" oder das "Graecum" angestrebt wird und
- eine Erklärung, ob und ggf. wann und wo der Bewerber bereits versucht hat, die Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache abzulegen.
Im Falle der Nummer 6.1.2 stellen die Bewerber bis zum 1. Februar beim Staatlichen Schulamt einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung. Dem Antrag sind beizufügen:
- im Falle der Nummer 6.1.2.1 das in Thüringen erworbene, zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule berechtigende Zeugnis in amtlich beglaubigter Abschrift oder
- im Falle der Nummer 6.1.2.2 das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule berechtigende Zeugnis in amtlich beglaubigter Abschrift und eine amtliche Meldebestätigung, die nicht älter als zwei Monate ist oder
- im Falle der Nummer 6.1.2.3 das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule berechtigende Zeugnis in amtlich beglaubigter Abschrift und eine Bescheinigung über die Einschreibung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in Thüringen,
- eine Erklärung, ob das "Kleine Latinum", das "Latinum" oder das "Graecum" angestrebt wird,
- eine Erklärung, ob und ggf. wann und wo der Bewerber bereits versucht hat, die Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache abzulegen und
- eine kurze Darstellung der eigenen Prüfungsvorbereitung, insbesondere der gelesenen Autoren.
6.2.3 Zulassung zur Prüfung
Im Falle der Nummer 6.1.1 erhalten die Bewerber, ggf. über ihre wissenschaftliche Hochschule oder Fachhochschule, einen Bescheid des Kultusministeriums über Zulassung bzw. Nichtzulassung, Ort und Zeit der Prüfung. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Der Ort der Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt.
Im Falle der Nummer 6.1.2 erhalten die Bewerber einen Bescheid des Staatlichen Schulamtes über die Zulassung bzw. Nichtzulassung, Ort und Zeit der Prüfung. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
6.2.4 Im Falle der Nummer 6.1.1 legt die wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Prüfungstermin dem Kultusministerium je zwei Vorschläge für die schriftliche Prüfungsaufgabe für das "Kleine Latinum", das "Latinum" bzw. das "Graecum" gemäß den Anforderungen von Nummer 6.5 bzw. 6.6 vor.
Das Kultusministerium legt fest, welcher Aufgabenvorschlag für die schriftliche Prüfung verwendet wird.
Zur förmlichen Bündelung des Verfahrens werden die Vorschläge dem Schulamt von den wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachhochschulen zugeleitet.
Im Fall der Nummer 6.1.2 werden die Aufgaben für die schriftliche Prüfung den mit der Prüfung beauftragten Gymnasien durch das Kultusministerium über das Staatliche Schulamt übergeben.
6.3 Prüfungsverlauf
6.3.1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
6.3.2 In der schriftlichen Prüfung sind die in den Nummern 6.5. ("Kleines Latinum") bzw. 6.6. ("Latinum"/"Graecum") jeweils genannten Anforderungen an einem unbekannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem unbekannten griechischen Text von etwa 195 Wörtern zu erfüllen. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
6.3.3 Die schriftliche Prüfungsaufgabe wird der Prüfungskommission durch das Kultusministerium über das zuständige Staatliche Schulamt übergeben.
6.3.4 Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Nummer 6.5 bzw. 6.6 genannten Anforderungen entsprechen soll; eine Einführung in den Kontext ist möglich. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten.
6.3.5 Die Texte für die mündliche Prüfung werden vom Fachprüfer dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Genehmigung vorgelegt.
6.3.6 Prüfungsteilnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können gegebenenfalls ein deutsch-muttersprachliches Wörterbuch benutzen.
6.4 Prüfungskommission
6.4.1 Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die im Fall der Nummer 6.1.1 vom Kultusministerium berufen wird. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vertreter des Kultusministeriums als Vorsitzendem, dem Leiter eines an den wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachhochschulen des Landes eingerichteten Vorbereitungskurses oder einem Lehrer mit der Lehrbefähigung für alte Sprachen an Gymnasien als Fachprüfer sowie einem sachkundigen Beisitzer als Schriftführer.
Im Fall der Nummer 6.1.2 benennt der Schulleiter des mit der Prüfung beauftragten Gymnasiums als stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden, den prüfenden Lehrer und einen weiteren Fachlehrer mit der Lehrbefähigung für Latein als Schriftführer.
6.4.2 Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
6.5 Prüfungsanforderungen für das "Kleine Latinum"
Das "Kleine Latinum" setzt die Fähigkeit voraus, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen von Caesars De bello Gallico, De bello civili oder Cornelius Nepos De viris illustribus gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. Zur Prüfung können auch Texte anderer Autoren mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad herangezogen werden.
6.6 Prüfungsanforderungen für das "Latinum"/"Graecum"
Das "Latinum" bzw. das "Graecum" setzt die Fähigkeit voraus, lateinische bzw. griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (im Lateinischen bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust und Livius, im Griechischen bezogen auf Plato), gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
6.7 Bestehen der Prüfung
6.7.1 Grundlage für die Bewertung sind die Regelungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung (EPA) Latein bzw. Griechisch vom 1.12.1980.
6.7.2 Wird die schriftliche Prüfung mit der Note ungenügend (0 Punkte) abgeschlossen, wird der Bewerber zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, er hat die Prüfung nicht bestanden.
6.7.3 Bei verspätetem Rücktritt von der Prüfung gilt diese als nicht bestanden.
6.7.4 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend (5 Punkte) lautet. Die Gesamtnote ergibt sich als Durchschnitt aus dem zweifach gewichteten Ergebnis der schriftlichen und dem einfach gewichteten Ergebnis der mündlichen Prüfung.
6.8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Wiederholung
6.8.1 Ein Rücktritt von der Prüfung ist auf Antrag bis spätestens drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich. Der Antrag muß beim Staatlichen Schulamt gestellt werden.
6.8.2 Für Versäumnisse gilt § 105 ThürSchulO entsprechend.
6.8.3 Bei Täuschung oder Täuschungsversuch gilt § 106 Abs. 2 ThürSchulO.
6.8.4 Nicht bestandene Prüfungen können frühestens zum nächsten Prüfungstermin auf Antrag wiederholt werden.
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7 Zeugnis, Bescheinigung
7.1 Die Zuerkennung des "Kleinen Latinum" nach Nummer 2.1.1, des "Latinum" nach Nummer 2.2.1 und 2.2.2 sowie des "Graecum" nach Nummer 2.3.1 wird auf dem Abiturzeugnis bescheinigt.
7.2 Die Zuerkennung des "Kleinen Latinum" nach Nummer 2.1.2, des "Latinum" nach Nummer 2.2.3 und 2.2.4 sowie des "Graecum" nach Nummer 2.3.2 und 2.3.3 wird durch ein gesondertes Zeugnis (Anlage 1) bescheinigt.
7.3 Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung (Anlage 2) ausgestellt.
7.4 Zeugnisse und Bescheinigungen nach Nummer 7.2 und 7.3 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Erfurt, den 24. Februar 1997
Hermann Ströbel
Staatssekretär
(Anm.d.Red.: Die Anlagen sind dem Gemeinsamen Amtsblatt zu entnehmen.)
Weitere Informationen
Zuerkennung des "Latinum" und des "Graecum"
Verwaltungsvorschrift vom 10. Februar 2009
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