Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums zur Durchführung des Kurses Medienkunde an den Thüringer allgemein bildenden weiterführenden und berufsbildenden Schulen
1. Grundsätzliches
Die Durchführung des Kurses Medienkunde bedarf einer verbindlichen schulinternen Lehr- und Lernplanung auf der Basis der entsprechenden Kurspläne. Auf die Bedingungen der jeweiligen Schule zugeschnitten müssen Inhalte, fächerübergreifende Zusammenarbeit und Umsetzung durch die in einer Klassenstufe unterrichtenden Lehrkräfte geplant werden.
An die Vorleistung aus der Grundschule ist anzuknüpfen. Orientierungshilfe ist die Handreichung „Medienkompetenz in der Grundschule“.
2. Förderschule
Entsprechend den unterschiedlichen Bildungsgängen an den Förderschulen ist auch der Kurs Medienkunde differenziert zu gestalten. Im Bildungsgang der Regelschule an Förderschulen gelten die Regelungen der entsprechenden Schulart.
Zu berücksichtigen sind dabei die sich aus dem individuellen Förderbedarf ergebenden Besonderheiten bei der Gestaltung des Lernprozesses. Bei Störungen der Kommunikationsfähigkeit oder Sinnesbeeinträchtigung werden darüber hinaus durch computergestützte Lern- und Kommunikationshilfen weitere Möglichkeiten eröffnet, sich aktiv am Unterricht und Schulleben zu beteiligen. Im Bildungsgang zur Lernförderung an Förderschulen sollen im Lern- und Leistungsverhalten beeinträchtigte Schüler mit dem Kurs Medienkunde unter anderem auch in die Lage versetzt werden, traditionelle Medien und zeitgemäße Werkzeuge wie den Computer für die Alltagsbewältigung und im Beruf einsetzen zu können.
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschule erfolgt eine Hinführung zum angemessenen Umgang und zur Anwendung des Computers als didaktisch-methodisches Hilfsmittel. Im Mittelpunkt der Arbeit mit diesem Medium stehen Handlungsfelder unter Verwendung des Gerätes als Werkzeug.
Im Ergebnis des sich über das jeweilige Schuljahr erstreckenden Prozesses muss jeder Schüler am Ende des Schuljahres für die Teilnahme am Kurs Medienkunde einen Medienpass erhalten. Dieser dokumentiert die behandelten Inhalte der Medienbildung. (vgl. Anlage 1).
3. Regelschule/Gymnasium/Gesamtschule
Im Rahmen der integrativen Umsetzung der Medienkompetenzentwicklung ist der Kurs Medien-kunde an den Schulen im Gesamtumfang von mindestens 2 Jahreswochenstunden pro zwei aufeinander folgender Klassenstufen in den Klassenstufen 5 bis 10 verbindlich zu planen.
Im Ergebnis des sich über das jeweilige Schuljahr erstreckenden Prozesses muss jeder Schüler am Ende des Schuljahres für die Teilnahme am Kurs Medienkunde einen Medienpass erhalten. Dieser dokumentiert die behandelten Inhalte der Medienbildung. (vgl. Anlage 1).
Der Medienpass ist als eine verbindliche Anlage dem Zeugnis jedes Schülers in den Klassenstufen 5 bis 10 beizufügen. Unter Bemerkungen ist auf dem Zeugnis einzutragen: „Der Medienpass für die Klassenstufe …….. ist als Anlage zum Zeugnis beigefügt.“
4. Berufsbildende Schule
Im Rahmen der integrativen Umsetzung der Medienkompetenzentwicklung ist der Kurs Medienkunde mit mindestens einer Jahreswochenstunde in der Berufsschule und der Berufsfachschule in den Klassenstufen 10 und 11 verbindlich zu planen.
Im Ergebnis des sich über das jeweilige Schuljahr erstreckenden Prozesses muss jeder Schüler am Ende des Schuljahres für die Teilnahme am Kurs Medienkunde einen Medienpass erhalten. Dieser dokumentiert die behandelten Inhalte der Medienbildung. (vgl. Anlage 1)
5. Wahlfach/Wahlpflichtfach Informatik
Für interessierte Schüler können Regelschulen das Wahlfach Informatik oder das Wahlpflichtfach Informatik nach schulinternem Lehrplan ab Klassenstufe 7 anbieten. An Gymnasien kann das Wahlpflichtfach Informatik für die Klassenstufen 9 und 10 angeboten werden.
Verbindliche Grundlage für den Unterricht im Wahlfach / Wahlpflichtfach Informatik ist der „Lehrplan für die Regelschule und das Gymnasium Wahlfach Informatik / Wahlunterricht Informatik“.
5. Übergangsbestimmung
Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2009/2010 in einer der Klassenstufen 6 bis 10 befinden, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 31. Mai 2001 (zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Mai 2004).
6. Schlussbestimmung, Geltungsdauer
Die Personenbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten für beide Geschlechter.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. August 2009 für die Dauer von fünf Jahren bis einschließlich 31. Juli 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums zur „Medienkompetenzentwicklung an den Thüringer allgemein bildenden Schulen“ vom 31. Mai 2001 (zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Mai 2004) außer Kraft.
Weitere Links
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