Wege zur Gemeinschaftsschule
Die Entscheidung über die Einrichtung einer Thüringer Gemeinschaftsschule wird vor Ort in einem Dialog zwischen den Eltern, den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften einer Schule sowie dem Schulträger (Landkreis, Gemeinde, Stadt) getroffen. Die notwendigen Schritte leitet dann der Schulträger ein. Neben einer Einigung über die Frage, ob eine Gemeinschaftsschule eingerichtet werden soll, muss ein pädagogisches Konzept, in dessen Mittelpunkt das längere gemeinsame Lernen steht, entwickelt werden.
Die Gemeinschaftsschule kann auf drei Wegen entstehen:
- Neuerrichtung der Schule durch den Schulträger,
- Umwandlung einer bestehenden Schule oder bestehender Schulen auf Initiative der Schule im Konsens mit dem Schulträger und
- Umwandlung auf Initiative des Schulträgers.
Die Umwandlung geschieht im Konsens zwischen der Schule und dem Schulträger. Kommt kein Konsens zustande, vermittelt das zuständige Schulamt. Gibt es keine Einigung, entscheidet das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenministerium. Durch diesen Konfliktlösungsmechanismus steht der Einführung der Thüringer Gemeinschaftsschule nichts im Weg.
| Was ist zu tun? | Wer sollte das tun bei einer Schulartänderung? | Wer sollte das tun bei einer Neugründung? |
1. Bitte nehmen Sie mit der Regionalberaterin / dem Regionalberater Kontakt auf und lassen Sie sich beraten. | Eltern, Schüler, Lehrer, Schulleitung(-en) | Interessenvertreter |
2. Kontaktieren Sie den Schulträger und informieren Sie ihn über Ihr Anliegen bezüglich der Errichtung einer Thüringer Gemeinschaftsschule. Hierzu muss bei einer Schulartänderung ein Beschluss der Schulkonferenz(en) vorliegen. ( § 38 Abs. 4 ThürSchulG). | Schulleitung(-en), Schulkonferenz(-en) | Interessenvertreter |
3. Erarbeiten Sie ein pädagogisches Konzept entsprechend den Vorgaben des § 147 a ThürSchulO. Bei einer Schulartänderung entscheidet die Schulkonferenz über das pädagogische Konzept ( § 38 Abs. 5 und § 41 Abs. 4 ThürSchulG). | Lehrer, Schulleitung(-en), Schulkonferenz(-en) | Interessenvertreter |
4. Übergeben Sie dem Schulträger die Unterlagen zur Beantragung der Neugründung einer Thüringer Gemeinschaftsschule bzw. der Schulartänderung durch Aufhebung der Schule(n) und Errichtung der Thüringer Gemeinschaftsschule beim TMBWK ( § 13 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG). | Schulleitung(-en) | Interessenvertreter |
Die Zustimmung zu den Maßnahmen zur Veränderung der Schulorganisation bestehender Schulen, also auch die zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule, sollte in der Regel bis spätestens fünf Monate vor Ende des jeweiligen Schuljahres durch den zuständigen Schulträger beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt im Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, bei dem für die Schulnetzplanung zuständigen Referat 3B5 bzw. im Referat 3A5 für die Schulen in freier Trägerschaft.
Material & Download
Handreichung "Weg zur Gemeinschaftsschule"