12.06.2013 12:14 Uhr

Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Maßnahmen an Thüringer Schulen


Antragsformular
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Leitfaden zur Projektförderung
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Richtlinie zur Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Maßnahmen an Thüringer Schulen

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2008 (ABl. TKM 7/2008, S.226),
geändert durch Bekanntmachung vom 14.01.2013 (ABl. TMBWK 5/2013, S. 176)
 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der §§ 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) Zuwendungen zur Förderung von außerschulischen und unterrichtsbegleitenden Vorhaben sowie zur Förderung von Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt, zur Prävention des Konsums von illegalen Drogen sowie Tabak und Alkohol, zur Aufklärung über Gefährdungen im Zusammenhang mit pseudoreligiösen und weltanschaulichen Erscheinungsformen an Schulen sowie sonstige Gefährdungen

1.2 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Interessenlage des Freistaats Thüringen sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über eine mögliche Förderung.
 

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Die Förderung richtet sich nach den Vorschriften über die Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO).

2.2
Es können Maßnahmen gefördert werden, die als Projekttag oder zeitlich begrenzte Projekte sowie Projektwochen an Thüringer Schulen oder an außerschulischen Lernorten zur Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern beitragen. Den Vorgaben der Thüringer Lehrpläne und den Empfehlungen des Thüringer Kultusministeriums vergleichbar sollen günstige Lernsituationen geschaffen werden, damit durch die Befähigung zum Handeln Schülerinnen und Schüler eine Steigerung ihrer persönlichen Begabung und ihres Leistungsvermögens erreichen. Weiterhin sind Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte und Erzieherpersonal förderfähig, sofern diese nicht durch das ThILLM durchgeführt werden.

Förderungsfähig sind unter anderem:

  • Außerschulische Maßnahmen, z. B. Projekte von Chören, Tanz- und Orchestergruppen, Schultheatergruppen, schulischen Schachgruppen u. a.
  • Maßnahmen zur:
    • Gesundheitserziehung
    • Nachhaltigkeit (z. B. Umweltprojekte, Eine-Welt-Projekte)
    • Schülerzeitungsarbeit
    • Berufswahlvorbereitung
    • Herausbildung toleranter Denk- und Verhaltensweisen, zur Aufklärung über Gewaltverhalten, Fremdenfeindlichkeit und extremistische Gruppenbildungen, zur Stärkung demokratischen Urteilsvermögens und der Befähigung zu demokratischen Konfliktlösungen
    • Aufklärung über pseudoreligiöse und weltanschauliche Erscheinungsformen

Die Maßnahmen sollen auch zur schulinternen Kommunikation und Kooperation anregen und zur Entwicklung des Schulprofils beitragen.

2.3
Im Regelfall werden nur Vorhaben gefördert, die innerhalb Thüringens durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

2.4
Nicht gefördert werden:

  • Investive Maßnahmen
  • Aufwendungen für laufende Geschäfte (regelmäßig wiederkehrende Kosten)
  • Aufwendungen für Teile einer Maßnahme, die nicht deren Zweckbestimmung dienen (vgl. Pkt. 4.3)
  • Ausgaben der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln


3. Zuwendungsempfänger

Antragsteller und Zuwendungsempfänger können sein:

  • Die Träger der staatlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft in Thüringen
  • Eingetragene Schulfördervereine
  • Landesverband der Schullandheime in Thüringen e. V. (nur für „Anerkannte Schullandheime des Landes Thüringen“)
  • Öffentliche und freie Träger, die in das Vereinsregister eingetragen sind, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist und die ein Projekt in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Schulen durchführen wollen


4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung des Freistaats Thüringen wird ausschließlich im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.2

Ein Vorhaben wird in Form der Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung gefördert. Die Zu-wendung soll 80 v. H. der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine höhere Teilfinanzierung möglich.

4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für:

  • Honorare für schulfremde Personen (z.B. Referenten) sowie deren Fahrtkosten gemäß Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung
  • notwendige projektbezogene Sachmittelausstattung (z.B. Arbeitsmappen, Lehr- und Arbeitsmittel, Kopiervorlagen, Folien, Videobänder, Filme)
  • projektbezogene Mieten und Nutzungsgebühren
  • Fahrten zu einem projektbezogenen außerschulischen Lernort ( vgl. Pkt. 2.3)
  • Ausstellungen


5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen muss gesichert sein.

5.2
An Gegenständen, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, erwirbt der Zuwendungsempfänger Eigentum, sofern er nach der Zweckbestimmung Letztbegünstigter ist.

5.3
Werden Gegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie verfügt, so ist von dem Zuwendungsempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise zurück zu zahlen. Dabei ist von einer Zweckbindung von fünf Jahren auszugehen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, derartige Sachverhalte gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

5.4
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Erhalt der Zuwendung mit der weiteren wissenschaftlichen und publizistischen Aufarbeitung des geförderten Projektes durch das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) oder eine sonst vom Thüringer Kultusministerium oder ThILLM beauftragte Institution oder eine andere oberste Landesbehörde bzw. ihr nachgeordnete Einrichtung einverstanden.


6. Verfahren

6.1
Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Die unter Punkt 3 genannten Zuwendungsempfänger reichen das vollständig ausgefüllte Antragsformular (vgl. Muster) spätestens 6 Wochen vor Durchführung der geplanten Maßnahme im Staatlichen Schulamt Weimar ein. Dem Antrag sind die Namen der Referenten und deren Honorarangebote mit Leistungsbeschreibung beizulegen.

6.2
Abweichend von der VV Nr. 13.3 zu § 44 ThürLHO kann eine Zuwendung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Schulträger) bewilligt werden, wenn die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben weniger als 7.500 € beträgt.

6.3
Im Falle einer Zuwendung von nicht mehr als 25.000 € an eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften können die bewilligten Mittel nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abweichend von der VV Nr. 13.4 zu § 44 ThürLHO abgefordert werden, wenn diese voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

6.4
Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Bewilligungsbehörde gegenüber in Form eines einfachen Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.6 ANBest- P- Anl.2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO- bzw. in Form eines Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.2 ANBest- Gk- Anl.3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO- nachzuweisen..

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO sowie §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.6
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unbe-rührt.


7. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft, ist befristet bis zum 31. Dezember 2013 und ersetzt die Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums zur „Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Vorhaben und Förderung der Thüringer Schullandheimbewegung“ vom 18. November 2002, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. November 2003 (AZ: 2 5/51481) und zur „Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von Maßnahmen gegen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen“ vom 18. November 2002 (AZ: 2 5/51525-0).