| Rahmendienstvereinbarung Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe |
Rahmendienstvereinbarung Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe
Wiederkehrende Belehrungen
| Allgemeine Belehrungen hinsichtlich des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes | -Hinweis auf sicherheitsrelevante Vorschriften und Bestimmungen, Hausordnung, Alarmplan / Brandschutz- und Katastrophengefahr -Mindestens jährlich; regelmäßig / jahreszeitlich relevant |
Belehrung / Unterweisung hinsichtlich des Umganges mit Gefahrstoffen | - BG/GUV-SR 2003 "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (Durchführung ggf. durch den Gefahrstoffbeauftragten) - Unterweisung der Hausmeister und des Reinigunspersonals über das Verhalten im Vorbereitungsraum Chemie - jährlich Umgang mit Gefahrstoffen |
| Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz | -Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Alle 2 Jahre Infektionskrankheiten -Belehrung für Personal beim Umgang mit Lebensmitteln jährlich Lebensmittel |
| Unterweisungsplan für Schulen | Unterweisungsplan Schule |
Suchtmittel am Arbeitsplatz | Unterweisung "Suchtmittel am Arbeitsplatz" |
Hinweise auf Belehrungsinhalte für Schüler
Die Belehrungen sind unter Angabe der detaillierten Unterweisungsthemen zu protokollieren.
| Einhaltung der Schul- bzw. Hausordnung |
| Verhalten bei Brand- und Katastrophengefahr |
| Verhalten im Straßenverkehr und öffentlichen Verkehrsmitteln |
| Rechte und Pflichten der Schüler |
| Hygienisches Verhalten |
| Umgang mit elektrischen Anlagen |
| Erste Hilfe bei Unfällen in Schulen |
| Verhalten bei Exkursionen, Unterrichtsgängen, Wanderungen |
| Schutz der Natur; giftige Pflanzen und Pilze |
| Verhalten beim Drachensteigen |
| Verhalten beim Baden |
| Verhalten bei Tollwutgefahr |
| Verhalten bei Gewitter |
| Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen |
| Verhalten bei Gefahren im Winter |
| Verhalten beim Umgang mit Drogen, Alkohol u. a. |
| Verhalten bei Betriebsbesichtigungen |
| Verhalten in naturwissenschaftlichen Fachräumen |
| Verhalten beim Experimentieren |
Aufgaben der Schulleitung
Notwendige Tätigkeiten / Kontrollen / Meldungen (Auszug) Prüffristen [48.0 KByte]
Die Empfehlungen der KMK "Sicherheit im Unterricht" sind über folgenden Link abrufbar:
Fachliche_empfehlungen
Hinweise zu: | - Strahlenschutz - Umgang mit Gefahrstoffen - Brandschutz - Sicherheit im Unterrichtsfach Mensch-Natur-Technik - Prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen |
| Strahlenschutz u.a. jährliche Anzeige des Bestandes an radioaktiven Stoffen Merkblatt [139 KB] |
 | Umgang mit Gefahrstoffen Jährlicher Kontrollgang Checkliste Schulleiter Die Regeln "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (BG/GUV-SR 2003) sind im August 2010 neu erschienen und am 01.10.2010 in Kraft getreten. Ebenso wurde die Gefahrstoffliste (GUV-SR 2004) überarbeitet. Bitte informieren Sie sich unbedingt! Über die folgende Internetadresse ist die neue Vorschrift einzusehen: Regelwerk.Unfallkassen.de (Sollten Sie die Broschüre in Papierform benötigen, wenden Sie sich bitte an die Unfallkasse Thüringen www.ukt.de) Bitte beachten Sie ebenfalls die folgenden Hinweise des TMBWK: Gefahrstoffe im naturwissenschaftlichen Unterricht Vordruck zur Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragen Bestellung Gefahrstoffbeauftragter |
 | Brandschutz Probealarm mindestens jährlich durchführen und auswerten. "Belehrungen einschließlich Räumungsübung sollten jeweils nach längeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres durchgeführt werden." (Thüringer Schulbaurichtlinie vom 01.01.2011) Beispiel Protokoll |
| | Sicherheit im Unterrichtsfach Mensch-Natur-Technik Sicherheit-MNT [103 KB] |
| Gefährdungsbeurteilungen in Schulen |
Jeder Arbeitgeber (Schulleiter) ist zur Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze seines Unternehmens verpflichtet (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz).
Gefährdungsbeurteilung in Schulen bedeutet
- Gefährdung ermitteln
- Schutzziele festlegen
- Maßnahmen einleiten und durchführen
- Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
- Gefährdungsbeurteilungen fortschreiben
Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind insbesondere verpflichtet:
- die Arbeitsbedingungen der Lehrer/innen im Hinblick auf mögliche Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen und ggf. entsprechende Maßnahmen zu treffen;
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren;
- die Lehrkräfte über bestehende Gefährdungen und über getroffene und einzuhaltende Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren.
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung tragen die Schulleiterinnen/Schulleiter die Gesamtverantwortung, geeignete Personen mit Fachkenntnissen (z.B. Fachkraft f. Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) können einbezogen werden.
Eine Möglichkeit für die Beurteilung der Gefährdungen bieten die folgenden Unterlagen der Unfallkasse Thüringen:
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung
| Arbeitsunfall / Dienstunfall |
Was ist ein Arbeitsunfall/Dienstunfall?
- Ein von außen auf den Körper einwirkendes, zeitlich eng begrenztes Ereignis, das mit der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
- Hat der Versicherte einen Vorschaden oder eine krankhafte Veranlagung, ist dennoch ein Unfall gegeben, wenn der äußere Vorgang die wesentliche Ursache für den Schadensfall ist.
- War der Vorschaden oder die krankhafte Veranlagung so weit fortgeschritten, dass der neue Schaden auch ohne weiteres Dazutun eingetreten wäre, ist ein Unfall nicht gegeben (z. B. Bandscheibenvorfall).
- Ob der Unfall durch eigenes oder fremdes Verschulden bzw. verbotswidriges Handeln zustande gekommen ist, ist grundsätzlich für die Anerkennung ohne Bedeutung.
Wann muss ein Unfall gemeldet werden ?
- Schüler - sobald ein Arzt in Anspruch genommen wird.
- Lehrer (Angestellter) - bei einer Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage.
- Lehrer (Beamter) - umgehend, zumindest aber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
Schwere Unfälle, Massenunfälle, tödliche Unfälle sind sofort zu melden!
1. Unfallanzeigen für Schüler und Lehrer (Angestellte) über Unfallkasse Thüringen unter www.ukt.de/index.php?id=175
2. Unfallanzeigen für Lehrer (Beamte) Unfallmeldung_Dienstunfall
= Merkblatt Unfallfürsorge Information_Unfallfürsorge
= Beiblatt zur Unfallmeldung Beiblatt_Unfallmeldung_Dienstunfall
(Ist der Beamte länger als drei Tage dienstunfähig oder länger als eine Woche behandlungsbedürftig, soll er sich einem anerkannten Durchgangsarzt vorstellen.)
Durchgangsärzte (Suche) www.dguv.de/landesverbaende/de/datenbank/index.jsp
= Antrag Sachschadenerstattung Antrag Sachschaden
Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen - Arbeitsschutz im Internet
Auf der Homepage http://www.arbeitsschutz.nibis.de/ gibt es Antworten auf Fragen des Arbeitsschutzes in Schulen, u. a. für
- den Allgemeinen Bereich, z. B. Beleuchtung, Raumtemperatur, Gefahrstoffe
- den Allgemein bildenden Bereich, z. B. Biologie, Chemie, Kunst, Sport
- den Berufsbezogenen Bereich, z. B. Ernährung/Hauswirtschaft, Metalltechnik, Holztechnik
Eine virtuelle Schule mit allen relevanten Hinweisen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz findet sich auf
der Hompage http://www.sichere-schule.de
Hinweis: Aufgeführte Verwaltungsvorschriften und Erlasse sind für Thüringen nicht rechtsverbindlich.
Auszug aus GUV-SI 8070 "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht".
Maschinen- und Geräteeinsatz im Unterricht | Kl. 5/6 | Kl. 7/8 | Kl. 9/10 |
| Abkantvorrichtung | A | TS | S |
| Bandschleifmaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - | - | TS | S |
| Bohrschrauber | A | TS | S |
| Bunsen- und Kartuschenbrenner | A | A | TS |
| Dekupiersäge (elektrisch) | A | S | S |
| Emailbrennofen | A | A | A |
| Handbohrmaschine (elektrisch) | A | TS | S |
| Hart- und Weichlötgerät mit offener Flamme | - | A | A |
| Hebelblechschere (mechanisch) | - | A | TS |
| Heißklebepistole | A | TS | S |
| Heißluftgerät mit Gebläse | A | A | TS |
| Heizstrahler | A | A | TS |
| Kompressor | A | TS | S |
| Koordinatentisch | A | TS | S |
| Lötkolben (elektrisch) | TS | S | S |
| Papier- und Materialschneidegerät | A | A | TS |
| Schwingschleifmaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - | TS | S | S |
| Stichsäge (elektrisch) | A | TS | TS |
| Tellerschleifmaschine (elektrisch) - nur mit Staubabsaugung - | A | TS | S |
| Tiefziehgerät | A | TS | S |
| Tisch- und Ständerbohrmaschine (elektrisch) | A | TS | S |
| Winkelschleifer | - | - | A |
| An Maschinen und Geräten ist eine Einweisung erforderlich; sie umfasst sicherheitsrelevante Hinweise - (Abkürzungen) |
| A | unter Aufsicht | Der Schüler arbeitet an der Maschine oder mit dem Gerät, der Lehrer steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang. |
| TS | teilselbstständig | Der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, befindet sich jedoch im Blickfeld des Lehrers. |
| S | selbstständig | Der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, der Lehrer beaufsichtigt im Rahmen seiner Dienstpflicht. |
| Arbeitsmedizinische Betreuung der Landesbediensteten |
Die betriebsärztliche Betreuung der Landesbediensteten wird durch die BAD GmbH sichergestellt.
Die Anforderung erfolgt durch den jeweiligen Dienststellenleiter (Schulleiter).
Zuständige Kompetenzzentren:
Landkreis Saalfeld- Rudolstadt: Zentrum Schleiz, Tel.: 03663 - 423 369
Landkreis Sonneberg: Zentrum Sonneberg, Tel.: 03675 - 804 053
Landkreis Hildburghausen, Landkreis Schmalkalden- Meiningen, Stadt Suhl: Zentrum Suhl, Tel: 03682 - 88 260
Aufgaben der Betriebsärzte sind u.a.:
- Beratung des Dienststellenleiters bei Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen,
- Beratung bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der Wiedereingliederung,
- Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Infektionsgefährdung, Lärm)
- Untersuchung und Beratung nach Mutterschutzgesetz
- Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Stimmprävention (Grund- Aufbau-, Übungskurse)
- Präventionskonzepte " Psychische Lehrergesundheit"
Hinweise zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung
| Mutterschutz in Schulen - Merkblatt für Schulleiter/innen und betroffene Lehrerinnen |
Lehrerinnen mit bestehendem Kinderwunsch sind bereits vor einer Schwangerschaft über mögliche Infektionsgefahren aufzuklären, dabei hilft das folgende Merkblatt:
Hinweise für Lehrerinnen mit bestehendem Kinderwunsch
Der Mutterschutz für Lehrerinnen richtet sich entsprechend ihrem Rechtsstatus nach der Thüringer Mutterschutzverordnung für Beamtinnen (ThürMuSchVO) bzw. nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) und der Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV). Ergänzend wird auf die Hinweise des Thüringer Finanzministeriums vom 24. Januar 2003 (ThürStAnz Nr. 7/2003 S. 257-273) zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes für die Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes verwiesen.
Grundsätzlich sind in der Praxis des Schuldienstes die folgenden übereinstimmenden Schutzregeln zu beachten.
"Gemeinsame Information des TMSFG und des TMBWK zur Durchführung des Mutterschutzes bei beruflichem
Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Schulen, Schulhorten und Heimen"
Schulinfo Merkblatt
Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber/Dienstvorgesetzten (Schulleiter) die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist. Der Arbeitgeber/Schulleiter hat unverzüglich die zuständige Regionalinspektion des Landesamtes für Verbraucherschutz über die Beschäftigung einer werdenden Mutter zu benachrichtigen.
Für die Anzeige kann unter Meldung werdende Mutter ein Formular abgerufen werden.
Eine Kopie der Anzeige erhält das zuständige Schulamt (Personalabteilung) sowie die Sicherheitsfachkraft. Auf der Anzeige sind auch die durch die Schwangere zu unterrichtenden Fächer anzugeben.
| Beschäftigungsbeschränkungen/Beschäftigungsverbote |
Der Arbeitsplatz der Schwangeren ist nach Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung zu beurteilen. Eine Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung gemäß MuSchRiV ist als Anlage beigefügt
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Treten weitere Gefährdungen auf, sind diese ebenfalls zu erfassen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Der Beurteilungsbogen verbleibt in der Schule und ist ggf. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Pflicht zur Beurteilung des Arbeitsplatzes ergibt sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzgesetz.
Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder/und Kind gefährdet werden. Die werdende oder stillende Mutter kann nicht von einem Beschäftigungsverbot zurücktreten. Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der werdenden Mutter, des Kindes bzw. der Stillenden.
Es gelten u. a. folgende Beschätigungseinschränkungen:
-
kein Arbeitstag in der Schule, der mehr als 8 Stunden dauert
-
bei Nichtvorliegen einer Rötelimmunität besteht in den ersten 20 Schwangerschaftswochen ein generelles Beschäftigungsverbot. Bei Bekanntwerden von Infektionskrankheiten in der Schule, von denen eine Gefährdung für Mutter und Kind ausgehen kann, ist der Schwangeren die Gelegenheit einzuräumen, sich umgehend mit ihrem Arzt über den weiteren Verbleib in der Schule zu beraten.
Im Schulbereich können sich Beschäftigungsverbote insbesondere für Tätigkeiten im naturwissenschaftlichen Unterricht, Werken/Technik, Sport und in Förderschulen oder bei bestimmten Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen ergeben. Im Einzelnen gilt dies für:
-
den Umgang mit krebserregenden, erbgutveränderlichen und fruchtschädigenden Gefahrstoffen
-
Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg von Hand gehoben und bewegt werden,
-
den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
-
Arbeiten,bei denen sich erhöhte Unfallgefahren ergeben, insbesondere Gefahr des Ausgleitens (z.B. Schwimmunterricht) ,
-
Hilfestellung beim Geräteturnen,
-
Ballsportarten im Sportunterricht und in der Hortbetreuung,
-
den direkten Umgang mit potentiell infektiösen Material (u. a. Blut),
-
den Umgang mit verhaltensgestörten und gewalttätigen Kindern
-
Lärmbelastung an Maschinen im Werkunterricht.
Zum Schutz der Schwangeren vor erhöhten psychischen Belastungen sollten folgende Grundsätze Beachtung finden:
-
Beibehaltung des regelmäßigen Stundenplanes
-
ein Einsatz in bekannten Lerngruppen (möglichst mehr als 75%)
-
kein mehrmaliges Pendeln zwischen zwei Dependenzen an einen Tag, es sei denn, die Lehrerin wünscht dies
-
keine Teilnahme an Klassenfahrten, bei ausdrücklichen Wunsch steht der Teilnahme nichts entgegen.
Obwohl Schülerinnen vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nicht erfasst werden, sollten aus Gründen der Fürsorgepflicht die gleichen Schutzbestimmungen Beachtung finden.
Im Einzelfall kann die zuständige Regionalinspektion verbindlich bestimmen, ob die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin unter das Beschäftigungsverbot des Gesetzes fällt.
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Regionalinspektion Suhl,
Karl- Liebknecht- Straße 4, 98527 Suhl