Sozialpolitik
Die Sozialpolitik der Gemeinschaft ist in den Art. 136 – 145 EGV verankert. Die Zuständigkeit für diesen Bereich liegt grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten. Die Tätigkeiten der EU beschränken sich auf die Förderung der Zusammenarbeit sowie auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der sozialen Vertragsziele.
Im Mittelpunkt steht der Erhalt des „Europäischen Sozialmodells“, das sich laut der Definition des Europäischen Rates von Barcelona „auf gute Wirtschaftsleistungen, ein hohes Niveau sozialer Sicherung, einen hohen Bildungs- und Ausbildungsstand und sozialen Dialog stützt“. Die Auswirkungen des demografischen Wandels, des technologischen Fortschritts und der Globalisierung stellen für Europa und auch für Thüringen große Herausforderungen dar.
Alle genannten Themen sind Bestandteil der 2008 von der EU-Kommission vorgestellten Sozialagenda.
Die Art und Weise, mit der die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Ziele erreichen, bleibt ihnen selbst überlassen. Dennoch muss jeder Mitgliedsstaat der EU regelmäßig nationale Aktionspläne vorgelegen, die z. B. die Anstrengungen, Erfolge und Probleme bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zusammenfassen.
Aktionen für Sozialschutz und soziale Integration: Diese sollen u. a. Sozialschutz und sozialen Integration durch die Förderung von Studien und Analysen bewirken und zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung beitragen.
Aktionen für Nichtdiskriminierung und Vielfalt:Dieser Aktionsbereich soll die Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes in der EU sicherstellen.
Gleichstellung: Diese Aktivitäten sollen die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen.
Die Auswahl von Fördermaßnahmen erfolgt durch die Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit. Antragsberechtigt sind öffentliche und/oder private Akteure.