Politikgestaltung erfolgt immer stärker im Rahmen des Mehrebenensystems. Der Begriff der „Multi-Level Governance“ wird zur Kennzeichnung des mehrdimensionalen Charakters der Europäischen Union und zur Beschreibung einer neuen Form des Regierens genutzt, in der die Akteure der unterschiedlichen Ebenen als eigenständige und das Politikergebnis beeinflussende Elemente wirken. Die Trennungen zwischen den verschiedenen Ebenen verringern sich auf diese Weise zunehmend zugunsten der gegenseitigen Beeinflussung und Mitwirkung. Für den Freistaat Thüringen bedeutet dies, Entwicklungen auf den verschiedenen Ebenen zu antizipieren und die bestehenden Möglichkeiten zur Mitgestaltung aktiv zu nutzen.
Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit ist ein langjähriger Reformprozess der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union vorerst abgeschlossen. Der Vertrag von Lissabon stellt einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Gemeinschaft dar und hat den institutionellen Rahmen an das größer und vielfältiger gewordene Europa angepasst. Er macht die Europäische Union handlungsfähiger, stärkt das Europäische Parlament und macht Mehrheitsentscheidungen im Rat zum Regelfall. Die Europäische Grundrechtecharta und das europäische Bürgerbegehren verleihen dem Willen der Bürger gegenüber den europäischen Institutionen mehr Gewicht. Die Kompetenzen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten werden klarer voneinander abgegrenzt, und die Entscheidungsprozesse werden transparenter. Europa wird demokratischer und fördert die Bürgerbeteiligung. Die nationalen Parlamente werden durch den Vertrag von Lissabon stärker in die Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene einbezogen. Die Europäische Union erhält außerdem mehr Kompetenzen in den Politikfeldern Energie, Raumfahrt, Tourismus, Katastrophenschutz, Sport und Verwaltungszusammenarbeit.
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat insbesondere die europäische Energie- und Klimapolitik an Bedeutung gewonnen. So finden die Bekämpfung des Klimawandels durch internationale Maßnahmen in Art. 191 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Energiepolitik in Art. 194 AEUV erstmals Erwähnung. Die Europäische Union will bis 2020 den Treibhausgasausstoß um mindestens 20 Prozent und - wenn andere Länder folgen - sogar um 30 Prozent reduzieren. Darüber hinaus sollen bis 2020 die Energieeffizienz um 20 Prozent gesteigert und der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 20 Prozent erhöht werden. Die Europäische Union ist nun gefordert, diese ambitionierten Ziele umzusetzen und damit ihre internationale Vorreiterrolle beim Klimaschutz zu bekräftigen.
Der Einsatz für eine nachhaltige Energieversorgung und klimaverträgliches Handeln ist auch fester Bestandteil der Politik Thüringens. Mit dem „Thüringer Bioenergieprogramm“ und der „Energie- und Klimastrategie Thüringen 2015“ hat sich Thüringen bereits Ziele für einen überschaubaren Zeitraum gesetzt. So soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch in Thüringen von 13,8 % im Jahr 2006 auf 22 % im Jahr 2015 steigen. Dabei werden etwa 90 % des Aufkommens an erneuerbaren Energien über Biomasse abgedeckt. Der Umbau des Energiesystems im nationalen und europäischen Kontext hin zu mehr erneuerbaren Energien, mehr Energieeffizienz und weniger Energieverbrauch ist eine zentrale Aufgabe der nächsten Jahre.
Der Vertrag von Lissabon hat der Europäischen Union auch eine ausdrückliche Regelungskompetenz im Bereich der Daseinsvorsorge zugewiesen. Danach tragen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse so gestaltet sind, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten ihren Aufgaben nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen können vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnung festgelegt werden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten soll jedoch dabei unberührt bleiben; ausdrücklich genannt wird hierbei die fortbestehende Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Das Protokoll über die Dienste von allgemeinem Interesse unterstreicht weiterhin die Rolle und den Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Erbringung von vielfältigen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die Erhaltung regionaler und kommunaler Handlungsspielräume ist ein elementares Interesse der Landesregierung und muss auch künftig gegenüber der Kommission aktiv eingefordert werden.
Für die deutschen Länder hat besondere Bedeutung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die nationalen Parlamente über das Subsidiaritätsfrühwarnsystem konkrete Rechte zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten haben und den Europäischen Gerichtshof wegen der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips der Union anrufen können.
Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Erwartung verbunden, dass die Europäische Union eine zukunftsfähige vertragliche Grundlage bekommen hat. Grundlegende Vertragsrevisionen, die in einem Europa mit 27 und mehr Mitgliedern immer schwieriger werden, sollten auf absehbare Zeit verzichtbar sein. Um Anpassungen der bestehenden vertraglichen Grundlagen zu ermöglichen, wurden in den Vertrag von Lissabon verschiedene Flexibilitätsmechanismen jedoch eingebaut, die Änderungen einzelner Elemente ermöglichen, ohne eine Revision des gesamten Vertragswerkes zu provozieren. So sieht der Vertrag von Lissabon ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren, sogenannte Brückenklauseln und eine Flexibilitätsklausel vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 betont, dass den deutschen Verfassungsorganen eine dauerhafte Integrationsverantwortung obliege. Sie ist darauf gerichtet, bei der Übertragung von Hoheitsrechten und bei der Ausgestaltung der europäischen Entscheidungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass sowohl das politische System der Bundesrepublik Deutschland als auch das der Europäischen Union demokratischen Grundsätzen entsprechen. Diese Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesrat wird gerade bei Vertragsänderungen außerhalb des „ordentlichen“ Verfahrens betont. Der Bundestag und entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung der Bundesrat müssen auch in einem abgekürzten Verfahren beschlossenen primärrechtlichen Änderungen ausdrücklich und in den meisten Fällen durch ein Gesetz zustimmen. Entsprechende Vorschriften wurden in die Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon aufgenommen.
In den zurückliegenden Monaten haben die Wirtschafts- und Finanzkrise sowie die Euro-Krise zu unerwarteten Belastungen für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten geführt. In einer konzertierten Aktion haben die Europäische Union und die Mitgliedstaaten einen Kollaps der europäischen Finanzmärkte verhindert und dadurch Millionen von Arbeitsplätzen gesichert. Die Verbindung von nationalen und europäischen Konjunkturprogrammen hat wesentlich zur Bewältigung der Krise beigetragen und protektionistische Tendenzen verhindert. Die Euro-Krise war im Frühjahr 2010 von massiv wachsenden Risikoaufschlägen gegenüber den Staatsanleihen einiger EU-Mitgliedstaaten geprägt. Um dieser Krise zu begegnen, wurde ein 750 Milliarden Euro umfassendes Hilfspaket für die Gemeinschaftswährung beschlossen, das maßgeblich zur Stabilisierung der Situation beigetragen hat. Begleitet waren diese Beschlüsse von einer intensiven öffentlichen Diskussion über die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Dauerhaft werden eine neue Stabilitätskultur für die nationalen Haushalte, eine entschiedene Regulierung der Finanzmärkte sowie die Aufdeckung und Überwindung struktureller Schwächen notwendig sein, um derartige Krisen zu verhindern. Die Europäische Kommission formulierte in ihrem Arbeitsprogramm für 2010: „Weitermachen wie bisher ist ausgeschlossen. Die Herausforderungen, denen unsere Union begegnen muss, sind seit der Rezession größer geworden. Unser Handlungsspielraum ist begrenzter, und der Rest der Welt ruht nicht. Wir müssen aus den Erfahrungen lernen und unsere Politik neu gestalten.“
Die EU-Initiative „Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ soll als Grundlage der Arbeit der Kommission eine strategische Weichenstellung darstellen, um die Krise zu überwinden und einen nachhaltigeren, dynamischeren Wachstumspfad einzuschlagen, der hohe Beschäftigung, Produktivität und sozialen Zusammenhalt gewährleistet. Die Anpassung des Finanzrahmens der EU ab 2014 wird diese Strategie unterstützen. In engem Zusammenhang mit dem neuen Finanzrahmen steht auch die künftige Ausgestaltung der Europäischen Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik. Das Ziel der Strategie „Europa 2020“, Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sichern, entspricht inhaltlich dem politischen Programm der Landesregierung. Bei der Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ müssen dem Freistaat die Auswahl der politischen Instrumente und eine eigene Prioritätensetzung vorbehalten bleiben. Es ist auch darauf zu achten, dass mit der Strategie „Europa 2020“ keine verdeckte Kompetenzübertragung erfolgt. Vor allem die im Vertrag sehr eng gefassten Gemeinschaftskompetenzen im Bildungsbereich dürfen nicht unzulässig ausgeweitet werden. Thüringen wird sich außerdem dafür einsetzen, dass mit der Strategie „Europa 2020“ keine neuen und übermäßig bürokratischen Belastungen z.B. durch Berichterstattungen verbunden werden. Daneben ist stets zu prüfen, ob den neuen Herausforderungen nicht auch durch Rechtsanpassungen oder allgemeinpolitische Prozesse begegnet werden kann, da nicht jede neue Herausforderung die Notwendigkeit von Ausgaben bedingt.
Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren die größte Erweiterung ihrer Geschichte erfahren und ist auf 27 Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung von fast 500 Millionen Menschen angewachsen. Derzeit laufen Beitrittsverhandlungen mit den Kandidatenländern Kroatien, Türkei und Island. Auch Mazedonien hat den Status eines Kandidatenlandes, ohne dass die Beitrittsverhandlungen bisher aufgenommen wurden.