07.01.2013 09:06 Uhr

Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Bund-Länder-Finanzbeziehungen

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Gesetzgebung vor allem Sache des Bundes, während die Länder vor allem für den Vollzug der Gesetze und die Verwaltung zuständig sind. Die individuellen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder sind begrenzt – ihnen sind durch Bundesrecht weitgehend einheitliche Aufgaben vorgegeben.

Die aus diesen Aufgaben resultierenden notwendigen Ausgaben sind ebenfalls weitgehend einheitlich. Sie werden im Wesentlichen aus dem Steueraufkommen finanziert. Die Steuergesetze werden vom Bund erlassen, die Steuereinnahmen müssen zwischen Bund und Ländern so verteilt werden, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Grundsätzlich gilt dabei das Prinzip des örtlichen Aufkommens. Jedes Land erhält die Steuer, die seine Finanzämter erheben. Dabei wird in gewisser Weise die Wirtschaftskraft des Landes deutlich, denn ein Land mit ertragsstarken Unternehmen und gut verdienenden Einwohnern hat deshalb mehr Einnahmen als ein strukturschwaches Land mit hoher Arbeitslosigkeit.
Die Verteilung der originären Steuereinnahmen bewirkt, dass viele Länder ihre weitgehend bundesrechtlich determinierten Ausgaben nicht durch eigene Einnahmen finanzieren können. Die Finanzverfassung schreibt deshalb zwingend vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen werden muss.

Der bundesstaatliche Finanzausgleich mit seinen vier Stufen vertikale und horizontale Steuerverteilung (einschließlich Zerlegung und Umsatzsteuerverteilung), LFA und Bundesergänzungszuweisungen ist das System zur Verteilung der gemeinsamen Steuereinnahmen im Bundesstaat.

Nähere Einzelheiten zum Länderfinanzausgleich auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter folgendem Link:
 

Der Finanzausgleich orientiert sich dabei vor allem an den übergeordneten Zielen, die im Grundgesetz definierte Eigenstaatlichkeit der Länder zu garantieren und gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu gewährleisten. Dazu müssen die Länder finanziell so ausgestattet werden, dass sie ihre verfassungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen können, von denen viele – insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge – aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben nicht disponibel sind.

Neben dem bundesstaatlichen Finanzausgleich erfolgen weitere Zahlungen des Bundes an die Länder. Zahlungen des Bundes an die Länder nach Artikel 91 a Grundgesetz betreffen die Gemeinschaftsaufgaben „Hochschulbau, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und nach Artikel 91 b Grundgesetz die Bereiche „Bildungsplanung und Wissenschaftliche Forschung“. Zahlungen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 a Absatz 3 Grundgesetz erfolgen auf Basis von Geldleistungsgesetzen (insbesondere Wohngeld, Leistungen für Unterkunft und Heizung für Arbeitssuchende, Ausbildungsförderung) und nach Artikel 104 b Grundgesetz in Form von Finanzhilfen (insbesondere Gemeindeverkehrsfinanzierung, Städtebau, Wohnraumförderung, Ganztagsschulen (bis 2009)). Darüber hinaus erfolgen Zahlungen des Bundes im Zusammenhang mit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten nach Artikel 120 Grundgesetz und im Rahmen sonstiger Finanzierungszuständigkeiten des Bundes.
Über Aufträge, Projekte, Sozialleistungen und Subventionen fließen weitere Mittel in die einzelnen Bundesländer, für die allerdings keine regionalisierten Daten vorliegen.

Nähere Einzelheiten zu den Grundlagen der föderalen Finanzbeziehungen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter folgendem Link:

Das Bundesverfassungsgericht hat in Folge einer Klage Länder HE, BW und BY im Jahr 1999 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen neu zu regeln. Nach zweijährigen Verhandlungen haben sich Bund und alle Länder im Jahr 2001 auf ein Maßstäbegesetz und danach auf ein neues Finanzausgleichsgesetz geeinigt. Gleichzeitig wurde für den Aufbau Ost der Solidarpakt II vereinbart. Die Neuregelung des Finanzausgleichs und der Solidarpakt II sind zum 01.01.2005 in Kraft treten und gelten bis zum 31.12.2019.

Ein wichtiges Thema des Thüringer MPK-Vorsitzes ist daher die anstehende Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020, auf die sich alle Länder langfristig vorbereiten müssen. Die Einhaltung der neuen Schuldenbremse ab 2020 und das Auslaufen des Solidarpaktes II werden die Rahmenbedingungen für die Reform bilden. Die Arbeiten an der Reform sollten mit einer umfassenden Stoff- und Datensammlung beginnen.