Soforthilfe Privatpersonen
Die Thüringer Landesregierung hat am 6.6.2013 ein Soforthilfe-Programm für die Betroffenen der Flutkatastrophe beschlossen. Es stehen insgesamt 20 Mio. Euro zur schnellen und unbürokratischen Hilfe zur Verfügung. Ziel ist es, Privatpersonen und Unternehmen unkompliziert Geld für die dringliche Ersatzbeschaffung zur Beseitigung der ersten Schäden bereitzustellen.
Privatpersonen erhalten je betroffenen Erwachsenen 400 Euro und 250 Euro je betroffenes minderjähriges Kind. Die Zahlung ist pro Haushalt auf 2.000 Euro begrenzt.
Auf diese Soforthilfe findet § 11 a SGB II bzw. § 84 SGB XII Anwendung.
Hier finden Sie die Richtlinie der Thüringer Landesregierung:
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Voraussetzungen
a) Mindestschaden
Sie erhalten die Soforthilfe, wenn Sie einen geschätzten Mindestschaden von 2.000 Euro an den selbstgenutzten Wohnungen bzw. Wohngebäuden und am Hausrat haben, der nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt ist.
b) Bedürftigkeit
Die Soforthilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Für die Feststellung von Bedürftigkeit wird der Nettoverdienst des Jahres 2012 zu Grunde gelegt. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
- Einzelpersonenhaushalte erhalten die Soforthilfe, wenn sie im Jahr 2012 maximal 24.000 Euro (netto) verdient haben.
- Für Zweipersonenhaushalte liegt die Obergrenze bei 36.000 Euro Nettoverdienst.
- Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich die Obergrenze um 6.000 Euro. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das eine Obergrenze von 48.000 Euro Nettoverdienst im Jahr 2012.
Achtung: Die Bedürftigkeit liegt auch vor, wenn der Antragsteller versichert, dass das Nettoeinkommen im Jahr 2013 voraussichtlich unter diesen Obergrenzen liegen wird.
Verfahren
Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt durch die Gemeinde des Wohnortes. Das Geld wurde durch die Landesregierung am 6. Juni 2013 zur Verfügung gestellt. Ihre Schadensmeldung wird durch die Gemeinden geprüft. Die Auszahlung erfolgt unbürokratisch bar oder per Überweisung.
Bitte benutzen Sie für die Anträge auf Soforthilfe das Formular der Thüringer Landesregierung:
Antrag zur Soforthilfe (Private Haushalte)
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Frist
Die Anträge auf Soforthilfe sind bis zum 1. Juli 2013 bei Ihrer Gemeinde einzureichen.
Anträge auf Soforthilfe können mit dem folgenden Formular gestellt werden:
Antrag zur Soforthilfe (Private Haushalte)
(33,2 kB)
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Steuererleichterungen
Das Finanzministerium hat u. a. folgende steuerliche Sofort-Hilfsmaßnahmen für unmittelbar von den Folgen des Hochwassers Betroffene auf den Weg gebracht:
Steuererlass Hochwasser für Privatpersonen
Sofortmaßnahmen
- Stundung fälliger Steuerbeträge: Betroffene können Anträge auf zinsfreie Stundung fälliger Steuern bis zum 30.09.2013 stellen. Die Finanzämter werden hierfür keine strengen Anforderungen stellen.
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen: Unmittelbar betroffene Vollstreckungsschuldner können bis zum 30.09.2013 Vollstreckungsschutz erhalten, ohne dass weitere Säumniszuschläge anfallen.
Steuererleichterungen für Privatpersonen und Vermieter
- Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden durch Hochwasser an der selbst genutzten Wohnung können, soweit sie den ursprünglichen Wert nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden.
- Unterstützungen, die betroffene Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, werden bis zu einer Höhe von 600 Euro nicht besteuert.
- Vermietern werden auf Antrag Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden bis zu 30 Prozent der Herstellungskosten gewährt, soweit Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
- Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45.000 Euro nicht übersteigen.