Soforthilfe für Kleinunternehmen
Die Thüringer Landesregierung hat am 6.6.2013 ein Soforthilfe-Programm für die Betroffenen der Flutkatastrophe beschlossen. Es stehen insgesamt 20 Mio. Euro zur schnellen und unbürokratischen Hilfe zur Verfügung. Ziel ist es, Privatpersonen und Unternehmen unkompliziert Geld für die dringliche Ersatzbeschaffung zur Beseitigung der ersten Schäden bereitzustellen.
Kleinunternehmer erhalten für jedes betroffene Kleinunternehmen 2.000 Euro.
Hier finden Sie die Richtlinie der Thüringer Landesregierung:
Hier finden Sie die Richtlinie der Thüringer Landesregierung:
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Voraussetzungen
a) Mindestschaden
Sie erhalten die Soforthilfe im Fall von Kleinunternehmen, wenn Sie einen geschätzten Mindestschaden von 2.000 Euro an den betriebsnotwendigen Einrichtungen und Betriebsmitteln haben, der nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt ist.
b) Bedürftigkeit
Die Soforthilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Deswegen werden Kleinunternehmen unterstützt, deren Gewinn nach Steuern im Jahr 2012 unter 36.000 Euro lag.
Achtung: Die Bedürftigkeit liegt auch vor, wenn der Antragsteller versichert, dass der Gewinn nach Steuern im Jahr 2013 voraussichtlich unter dieser Obergrenze liegen wird.
Verfahren
Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt durch die Gemeinde des Unternehmenssitzes. Das Geld wurde durch die Landesregierung am 6. Juni 2013 zur Verfügung gestellt. Ihre Schadensmeldung wird durch die Gemeinden geprüft. Die Auszahlung erfolgt unbürokratisch bar oder per Überweisung.
Bitte benutzen Sie für die Anträge auf Soforthilfe das Formular der Thüringer Landesregierung:
Antrag zur Soforthilfe (Kleinunternehmen)
(31,1 kB)
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Frist
Die Anträge auf Soforthilfe sind bis zum 1. Juli 2013 bei Ihrer Gemeinde einzureichen.
Anträge auf Soforthilfe können mit dem folgenden Formular gestellt werden:
Antrag zur Soforthilfe (Kleinunternehmen)
(31,1 kB)
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Steuererleichterungen
Das Finanzministerium hat u. a. folgende steuerliche Sofort-Hilfsmaßnahmen für unmittelbar von den Folgen des Hochwassers Betroffene auf den Weg gebracht:
Steuererlass Hochwasser für Kleinunternehmen
Sofortmaßnahmen
- Stundung fälliger Steuerbeträge: Betroffene können Anträge auf zinsfreie Stundung fälliger Steuern bis zum 30.09.2013 stellen. Die Finanzämter werden hierfür keine strengen Anforderungen stellen.
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen: Unmittelbar betroffene Vollstreckungsschuldner können bis zum 30.09.2013 Vollstreckungsschutz erhalten, ohne dass weitere Säumniszuschläge anfallen.
Steuererleichterungen für Unternehmen und Vermieter
- Sonderabschreibung: Gewerbetreibende können bei Aufwendungen zum Wiederaufbau zerstörter Gebäude auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten vornehmen. Bei beweglichen Anlagegütern sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungkosten möglich.
- Landwirten, die durch Unwetterschäden Ertragsausfälle zu verzeichnen haben und ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermitteln, kann die aus der Durchschnittssatzermittlung resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Obstbaumbestände und anderer Kulturen können ohne näherer Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
- Beim Verlust von Aufzeichnungen oder Buchführungsunterlagen durch das Hochwasser entstehen keine steuerlichen Nachteile.