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Hinweise und Tipps zur Aufnahme eines Gewerbes
Das Unternehmenskonzept steht, die Finanzierung ist gesichert. Sie haben sich für eine bestimmte Rechtsform entschieden, der Firmenname steht auch schon fest, Sie haben entsprechende Räume angemietet und evtl. schon Ware bestellt. Jetzt müssten Sie eigentlich nur noch die Ladentür aufsperren - doch ganz ohne Bürokratie geht es leider nicht!
Vielleicht können Ihnen die nachfolgenden Hinweise und Tipps zur Aufnahme eines Gewerbes weiterhelfen.
Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige
Die Vorschrift des § 14 Gewerbeordnung verfolgt primär den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.
Durch die Gewerbeanzeigen werden die zuständigen Behörden, die von der Gewerbemeldestelle informiert werden, insbesondere in die Lage versetzt, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder auch bei Nichterfüllung von sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gegen den Gewerbetreibenden einzuschreiten. Sie dient also zur Überwachung der Gewerbeausübung. Die erhobenen Daten werden u. a. an folgende Ämter, Behörden und Institutionen weitergeleitet:
Ohne Gewerbeanzeige können starten:
Sie müssen lediglich bei ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Dazu genügt ein formloser Brief. Für manche Berufsgruppen - Architekten, Anwälte, Ärzte, Notare und Steuerberater - gibt es Standesorganisationen, die strenge Regeln haben. Wer sich in diesen Berufsfeldern selbständig macht, muss Mitglied werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt zu der jeweiligen Vereinigung auf.
Wer ist zur Anzeige seines Gewerbes verpflichtet?
Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde gemeldet sein. Zum stehenden Gewerbe ist jedes Gewerbe zu zählen, das ein Gewerbetreibender an seinem Wohnsitz oder am Sitz seiner gewerblichen Niederlassung betreibt.
Um unnötige Wege zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Gewerbeanmeldung wegen der Vielfalt der auszuübenden Tätigkeiten und der damit verbundenen evtl. zu beachtenden weiteren gesetzlichen Vorschriften (Erlaubnis, Konzession etc.) vorab telefonisch mit der Gewerbemeldestelle (untere Gewerbebehörde) Kontakt aufzunehmen. In der Regel ist das das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig.
Die Gewerbeanzeige kann entweder schriftlich auf einem Vordruck (Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO) oder mit einem gültigen Ausweis direkt bei der Gewerbemeldestelle vorgenommen werden.
Gewerbeschein
Innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Gewerbeanzeige wird deren Empfang von der Behörde auf einem Durchschlag bestätigt. Dies ist Ihr Gewerbeschein. Diese Empfangsbestätigung erhalten Sie unabhängig davon, ob für Ihren Gewerbebetrieb eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht.
Gewerbeerlaubnis
Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit, so dass Sie mit der Anmeldung Ihre selbständige Tätigkeit ohne weiteres aufnehmen können. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist jedoch in zahlreichen Bereichen (z. B. Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank oder einer Immobilienvermittlung, Reisegewerbe generell) eingeschränkt. Hier ist vor der Gewerbeanmeldung eine behördliche Erlaubnis zu beantragen.
Ist sie erteilt, so haben Sie diese bei der Gewerbeanmeldung mit vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind je nach Gewerbezweig unterschiedlich. Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) wird in diesen Fällen immer verlangt. Häufig ist eine besondere Sach- oder Fachkunde erforderlich. In manchen Fällen muss der Betrieb selbst bestimmte Einrichtungen haben.
Die erforderliche Erlaubnis ist bei der hierfür zuständigen Behörde (Landratsamt oder Gemeindeverwaltung) persönlich unter Vorlage des Personalausweises zu beantragen. Hierbei ist das Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreibt derjenige, der gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Das Führen eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird in Form einer Reisegewerbekarte erteilt, für deren Erteilung die örtliche Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sonderregeln für spezielle Berufsgruppen
In bestimmten Fällen brauchen Sie Sondergenehmigungen – etwa, wenn Sie ein Lebensmittelgeschäft, einen Supermarkt oder eine Apotheke eröffnen wollen. Meistens müssen Sie eine amtsärztliche Bescheinigung vorlegen. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Gewerbeamt.
Gleiches gilt für Gastwirte. Als Gastronom müssen Sie zusätzlich drei Bestätigungen bringen: ein Schreiben der Baubehörde, das besagt, dass die Räumlichkeiten für ein Lokal geeignet sind; ein polizeiliches Führungszeugnis; einen Nachweis, dass Sie an einem Seminar über Hygiene und den Umgang mit Lebensmitteln bei der Industrie- und Handelskammer teilgenommen haben.
Sonderregeln für Handwerker
Einen Handwerksbetrieb darf in der Regel nur eröffnen, wer als Meister in der Handwerksrolle eingetragen ist, wer einen Meister einstellt oder ein Diplom einer Hoch- bzw. Fachhochschule in der entsprechenden Fachrichtung plus drei Jahre Berufspraxis nachweisen kann.