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Geldwäschegesetz

Die Bedeutung des Geldwäschegesetzes

 Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert. Dies gefährdet unser Gemeinwesen und den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb. Die Bekämpfung ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft. Deshalb werden mit dem Geldwäschegesetz neben Finanz- und Versicherungsunternehmen sowie Dienstleistern im Bereich Finanzen, Versicherungen, Immobilien auch vielen Gewerbetreibenden (Güterhändler) Sorgfaltspflichten auferlegt. Einzelheiten dazu können Sie  dem Gesetzestext zu § 2 Abs. 1 GWG entnehmen.
 
Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
 
Die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz haben folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
 
  • den Vertragspartner identifizieren – Identität feststellen und Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen
  • Informationen über Geschäftszweck einholen – sofern der Hintergrund nicht eindeutig ist
  • die Geschäftsbeziehung dokumentieren und überwachen – Angaben und Informationen aufzeichnen und für mindestens 5 Jahre aufbewahren
  • den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln – abklären, ob Vertragspartner für einen Dritten handelt und wer der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte (bei natürlichen oder juristischen Personen) ist
  • Verdachtsfälle anzeigen – der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und dem Bundeskriminalamt unverzüglich mitteilen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die auf Geldwäsche schließen lassen. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsanzeige nicht informiert werden. Zur Verdachtsanzeige nach § 11 GWG kann dieses Formular mit seinen  Verwendungshinweisen benutzt werden.
 
Können diese Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen müssen beendet werden. Es dürfen keine Transaktionen durchgeführt werden.
 
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Betroffene Geschäfte
 
Grundsätzlich muss jede auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung überprüft werden, in Ausnahmefällen auch bei Zweifeln an der Identität des Geschäftspartners.
 
Bei Geschäften mit Gelegenheitskunden muss ab einem Wert von 15.000 € je Geschäftsvorfall die Geschäftsbeziehung überprüft werden. Bei gestückelten Zahlungen gilt der Gesamtbetrag. Zudem ist unabhängig von der Höhe der Transaktion bei Verdachtsfällen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Geschäftspartner zu überprüfen.
 
Für Güterhändler gelten diese Bedingungen erst ab einer Bargeldtransaktion im Wert von 15.000 €, bei gestückelten Transaktionen gilt der Gesamtbetrag.
 
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Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz
 
Für den wichtigen Bereich der
  • Güterhändler,
  • Immobilienmakler,
  • Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften)
  • sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandfonds, Treuhänder (sofern sie nicht anderweitiger Aufsicht unterstehen)
ist das Landesverwaltungsamt Weimar durch die Landesregierung im August 2010 als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 Geldwäschegesetz für die Geldwäschebekämpfung im sogenannten Nichtfinanzbereich bestimmt worden.
 
Zuständige Behörde für die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Kreditinstitute mit wenigen Ausnahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, für Versicherungsunternehmen und die im Inland gelegenen Niederlassungen die jeweils zuständige Aufsichtbehörde für das Versicherungsunternehmen, für Anwälte etc. die jeweils örtlich zuständige Anwaltskammer, für Notare der jeweilige Präsident des Landesgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, für Wirtschafts- und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftskammer sowie für Steuerberater die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer.
 
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Aufsicht
 
Die zuständigen Behörden überwachen die Durchführung des Geldwäschegesetzes und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten seitens der Unternehmen. Dabei auftretende Geldwäscheverdachtsfälle werden dann dem Bundeskriminalamt sowie der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt.
 
Bei Pflichtverstößen gegen die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden benachrichtigt und Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
 
LINKS und weitere Informationen finden Sie unter: