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Der Anwendungsbereich der EG-DRL umfasst nicht nur klassische Erbringer wirtschaftlicher Dienstleistungen wie Frisöre, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker, sondern grundsätzlich alle "Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden." (Art. 2 (1) der Richtlinie). Dies wird jedoch durch eine umfangreiche Liste von Ausnahmen eingeschränkt
(Art. 2 (2)). So fallen u. a.
generell nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie z. B. Postdienstleistungen, Gas-, Elektrizitäts-, Abwasserent- sowie Wasserversorgung und Müllentsorgung findet die EG-DRL nur eingeschränkt Anwendung (Art. 17).
Für den Schutz der Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, ist ferner wichtig, dass sowohl die Entsenderichtlinie (96/71/EG) als auch die Verordnung EWG Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Vorrang gegenüber der EG-DRL haben (Art. 3 (1)). Soweit sich die Bestimmungen jedoch nicht widersprechen, sind diese Regularien nebeneinander anwendbar. Hierdurch wird unter anderem gewährleistet, dass bei einer längerfristigen Entsendung von Arbeitnehmern aus einem EG-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln des Bestimmungslandes gelten; das Herkunftslandprinzip gilt damit in diesen Bereichen nicht.